Hinweise für Angestellte (Information und Musterschreiben)

An alle Lehrkräfte
im Angestelltenverhältnis mit Regelstundenmaß 25 Wochenstunden 

1. Information:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

liegt Ihrem Deputat das Regelstundenmaß 25 Wochenstunden zugrunde? Dann haben Sie evtl. Ansprüche, die Sie unbedingt vorsorglich geltend machen sollten!
Die Verwaltungsvorschrift (VwV) „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in BW“ vom 8.7.2003 (Regelstundenmaßerlass) ist nämlich wegen mangelnder Beteiligung des Hauptpersonalrats (HPR) (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 9 LPVG) fehlerhaft. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat festgestellt, dass das Kultusministerium (KM) zu Unrecht die personalvertretungsrechtliche Beteiligung durch eine Anhörung der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände ersetzt hat. Der HPR mit seiner PhV-Mehrheit unter seiner Vorsitzenden Renate Renner hat Recht bekommen! Das Beteiligungsverfahren für den HPR muss deshalb vom KM nachgeholt werden; es ist inzwischen eingeleitet.
Da der HPR nicht zugestimmt hat, wird eine Einigungsstelle gebildet. Bis zur Klärung der Situation kann es also noch dauern.
Ob wegen der mangelnden Beteiligung des HPR die VwV fehlerhaft, aber gültig und damit wirksam oder fehlerhaft und ungültig und damit unwirksam ist, gilt unter Juristen aber als höchst strittig.

Deshalb unsere dringende Empfehlung:

Da für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis andere Fristen als für beamtete Lehrkräfte gelten, raten wir Ihnen als Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis wegen § 70 BAT zu einer sofortigen schriftlichen Geltendmachung des evtl. Anspruchs auf rückwirkende Festsetzung des Regelstundenmaßes auf 24 Wochenstunden ab dem Schuljahr 2003/2004 bzw. auch die hilfsweise Geltendmachung der Vergütung für die zuviel geleisteten Unterrichtsstunden bei vollem Deputat.

Ein Kostenrisiko ist für Sie als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 70 BAT nicht verbunden.

 

2. Musterschreiben

   

Formulierungsvorschlag für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis:

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Name, Vorname, Amtsbezeichnung

Anschrift der Schule

 

An das
Regierungspräsidium (z. B. Stuttgart)
Abt. 7, Schule und Bildung

- auf dem Dienstweg -

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Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesverwaltungsgericht hat in den Verfahren (Az.: 6P 10.04 und 6P 14.05) festgestellt, dass die Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen (Regelstundenmaß-Erlass) vom 10. Januar 2003 und vom 8. Juli 2003 eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist; die Beteiligung des HPR ist jedoch unterblieben, und das Beteiligungsverfahren ist somit fehlerhaft. Ich vertrete deshalb die Auffassung, dass eine wirksame Rechtsgrundlage für die zusätzliche Leistung der 25. Wochenstunde nicht vorhanden ist.
Hiermit mache ich gemäß § 70 BAT vorsorglich meinen Anspruch auf rückwirkende Festsetzung des Regelstundenmaßes auf 24 Wochenstunden ab dem Schuljahr 2003/2004 und die Übertragung der zuviel geleisteten Unterrichtsstunden auf das kommende Schuljahr geltend.
Hilfsweise beanspruche ich Vergütung für die während dieser Zeit zuviel geleisteten Unterrichtsstunden.

Mit freundlichen Grüßen

 

   

Formulierungsvorschlag für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis:

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Name, Vorname, Amtsbezeichnung

Anschrift der Schule

 

An das
Regierungspräsidium (z. B. Stuttgart)
Abt. 7, Schule und Bildung

- auf dem Dienstweg -

SpaceDatum

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesverwaltungsgericht hat in den Verfahren (Az.: 6P 10.04 und 6P 14.05) festgestellt, dass die Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen (Regelstundenmaß-Erlass) vom 10. Januar 2003 und vom 8. Juli 2003 eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist; die Beteiligung des HPR ist jedoch unterblieben, und das Beteiligungsverfahren ist somit fehlerhaft. Ich vertrete deshalb die Auffassung, dass eine wirksame Rechtsgrundlage für die zusätzliche Leistung der 25. Wochenstunde nicht vorhanden ist.
Hiermit mache ich gemäß § 70 BAT vorsorglich meinen Anspruch auf rückwirkende Festsetzung des Regelstundenmaßes auf 24 Wochenstunden ab dem Schuljahr 2003/2004 geltend.
Des Weiteren mache ich für diese Zeit die Bezahlung des Differenzbetrages geltend, der sich daraus ergibt, dass die Bezugsgröße für den Teilzeitumfang nicht 25 sondern lediglich 24 Unterrichtswochenstunden beträgt.

Mit freundlichen Grüßen