Hinweise für Angestellte (Information und Musterschreiben)
An alle Lehrkräfte
im Angestelltenverhältnis mit Regelstundenmaß 25 Wochenstunden
1. Information:
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
liegt Ihrem Deputat das Regelstundenmaß 25 Wochenstunden
zugrunde? Dann haben Sie evtl. Ansprüche, die Sie unbedingt
vorsorglich geltend machen sollten!
Die Verwaltungsvorschrift (VwV) „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen
Schulen in BW“ vom 8.7.2003 (Regelstundenmaßerlass) ist nämlich
wegen mangelnder Beteiligung des Hauptpersonalrats (HPR) (vgl. § 79
Abs. 1 Nr. 9 LPVG) fehlerhaft. Das Bundesverwaltungsgericht
Leipzig hat festgestellt, dass das Kultusministerium (KM) zu Unrecht die
personalvertretungsrechtliche Beteiligung durch eine Anhörung der
zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände ersetzt hat. Der
HPR mit seiner PhV-Mehrheit unter seiner Vorsitzenden Renate Renner hat
Recht bekommen! Das Beteiligungsverfahren für den HPR muss deshalb
vom KM nachgeholt werden; es ist inzwischen eingeleitet.
Da der HPR nicht zugestimmt hat, wird eine Einigungsstelle gebildet. Bis
zur Klärung der Situation kann es also noch dauern.
Ob wegen der mangelnden Beteiligung des HPR die VwV fehlerhaft,
aber gültig und damit wirksam oder fehlerhaft und ungültig und
damit unwirksam ist, gilt unter Juristen aber als höchst strittig.
Deshalb unsere dringende Empfehlung:
Da für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis andere Fristen als für beamtete Lehrkräfte gelten, raten wir Ihnen als Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis wegen § 70 BAT zu einer sofortigen schriftlichen Geltendmachung des evtl. Anspruchs auf rückwirkende Festsetzung des Regelstundenmaßes auf 24 Wochenstunden ab dem Schuljahr 2003/2004 bzw. auch die hilfsweise Geltendmachung der Vergütung für die zuviel geleisteten Unterrichtsstunden bei vollem Deputat.
Ein Kostenrisiko ist für Sie als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 70 BAT nicht verbunden.
2. Musterschreiben
Formulierungsvorschlag für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis: |
Download |
Name, Vorname, Amtsbezeichnung
Anschrift der Schule
An das
Regierungspräsidium (z. B. Stuttgart)
Abt. 7, Schule und Bildung
- auf dem Dienstweg -
Datum
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesverwaltungsgericht hat in den Verfahren (Az.:
6P 10.04 und 6P 14.05) festgestellt, dass die Änderung der Verwaltungsvorschriften über
die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen (Regelstundenmaß-Erlass)
vom 10. Januar 2003 und vom 8. Juli 2003 eine mitbestimmungspflichtige
Maßnahme ist; die Beteiligung des HPR ist jedoch unterblieben, und
das Beteiligungsverfahren ist somit fehlerhaft. Ich vertrete deshalb die
Auffassung, dass eine wirksame Rechtsgrundlage für die zusätzliche
Leistung der 25. Wochenstunde nicht vorhanden ist.
Hiermit mache ich gemäß § 70 BAT vorsorglich meinen Anspruch
auf rückwirkende Festsetzung des Regelstundenmaßes auf 24 Wochenstunden
ab dem Schuljahr 2003/2004 und die Übertragung der zuviel geleisteten
Unterrichtsstunden auf das kommende Schuljahr geltend.
Hilfsweise beanspruche ich Vergütung für die während dieser
Zeit zuviel geleisteten Unterrichtsstunden.
Formulierungsvorschlag für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis: |
Download |
Name, Vorname, Amtsbezeichnung
Anschrift der Schule
An das
Regierungspräsidium (z. B. Stuttgart)
Abt. 7, Schule und Bildung
- auf dem Dienstweg -
Datum
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesverwaltungsgericht hat in den Verfahren (Az.:
6P 10.04 und 6P 14.05) festgestellt, dass die Änderung der Verwaltungsvorschriften über
die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen (Regelstundenmaß-Erlass)
vom 10. Januar 2003 und vom 8. Juli 2003 eine mitbestimmungspflichtige
Maßnahme ist; die Beteiligung des HPR ist jedoch unterblieben, und
das Beteiligungsverfahren ist somit fehlerhaft. Ich vertrete deshalb die
Auffassung, dass eine wirksame Rechtsgrundlage für die zusätzliche
Leistung der 25. Wochenstunde nicht vorhanden ist.
Hiermit mache ich gemäß § 70 BAT vorsorglich meinen Anspruch
auf rückwirkende Festsetzung des Regelstundenmaßes auf 24 Wochenstunden
ab dem Schuljahr 2003/2004 geltend.
Des Weiteren mache ich für diese Zeit die Bezahlung des Differenzbetrages
geltend, der sich daraus ergibt, dass die Bezugsgröße für
den Teilzeitumfang nicht 25 sondern lediglich 24 Unterrichtswochenstunden
beträgt.
Mit freundlichen Grüßen