Versorgungsabschlag / ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
22. Dezember 2011
Ha/ie/3136/11
An die Mitgliedsgewerkschaften
des BBW – Beamtenbund Tarifunion
den Landesvorstand
des BBW – Beamtenbund Tarifunion
Betreff:
1. "Versorgungsabschlag alter Art" für Teilzeitbeschäftigte
2. Quotelung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (Ausbildungs- und Zurechnungszeiten) bei Teilzeitbeschäftigung oder Freistellung
– Antrag auf Wiederaufgreifen und Neufestsetzung möglichst noch bis 31.12.2011 stellen!
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
1. "Versorgungsabschlag alter Art" für Teilzeitbeschäftigte
kurz vor den Weihnachtsfeiertagen haben wir erfahren, dass der VGH Baden-Württemberg in der Frage "Versorgungsabschlag alter Art" für Teilzeitbeschäftigte mit Urteil vom 24.10.2011, Az.: 4 S 1790/10, entschieden hat, dass bei am 18. Juni 2008 bereits bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheiden ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags für teilzeitbeschäftigte Beamte sowie auf Nachzahlung der sich daraus ergebenden Besoldungsdifferenz für den Zeitraum ab Antragstellung besteht. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (MFW) hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) gebeten, Fälle des "Versorgungsabschlag alter Art", in denen ein Antrag auf Wiederaufgreifen gestellt wurde, mit Wirkung ab Antragstellung, frühestens ab dem 1. Juli 2008, unter Außerachtlassung dieses Versorgungsabschlags neu zu bescheiden.
Der BBW hatte über die Problematik des "Versorgungsabschlag alter Art" zuletzt im BBW Magazin November 2009 (PDF) berichtet und darüber informiert, dass Anträge auf Wiederaufgreifen und Neufestsetzung bestandskräftiger Versorgungsfestsetzungen unter Außerachtlassung des Versorgungabschlags bei Teilzeitbeschäftigung bis zum Ergehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Verwaltungsverfahren ruhend gestellt werden. Bei neuen Versorgungsfestsetzungsbescheiden wurde der Versorgungsabschlag alter Art nicht mehr angewendet; auch wurde er im Rahmen der Dienstrechtsreform nicht ins neue LBeamtVGBW übernommen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 18. Juni 2008, Az.: 2 BvL 6/07, die Regelung zum Versorgungsabschlag nach Teilzeit und Beurlaubung für nichtig erklärt (§ 85 Abs. 4 S. 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG), sog. Versorgungsabschlag alter Art.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat demgegenüber in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 2. August 2011, Az.: 3 BV 10.1804 zur gleichen Rechtsfrage entschieden, dass eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge schon ab dem 1. Juli 2008, dem Monat, der auf die höchstrichterliche Entscheidung folge, erfolgen muss, unabhängig von einer Antragstellung.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (Az.: 2 C 59.11), sodass wegen der endgültigen Klärung der Frage, ab welchem Zeitpunkt im Fall von rechtswidrigen Versorgungfestsetzungen eine Korrektur zu folgen hat und ob dies von Amts wegen geschehen muss, letztlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten bleibt.
Betroffenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die bisher keinen Antrag auf Wiederaufgreifen und Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge gestellt haben, empfehlen wir, dieses nun nachzuholen.
Dieser sollte möglichst spätestens am 31. Dezember 2011 bei der versorgungsfestsetzenden Stelle (LBV, Kommunaler Versorgungsverband etc.) eingehen, um sich ggf. Nachzahlungen ab dem 1. Juli 2008, dem Monat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 zu sichern. Ein Formulierungsmuster 1 (MS-Word-Dokument) ist in der Anlage beigefügt.
Betroffenen, die bereits Anträge gestellt haben, aufgrund derer die Neufestsetzung ab dem Monat der Antragstellung vorgenommen wird, wird empfohlen, dagegen insoweit Widerspruch einzulegen, als die Neufestsetzung und die Nachzahlung für die Zeit vor dem Monat der Antragstellung abgelehnt wird, ebenfalls unter Hinweis auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der o. g. Entscheidung des BayVGH.
2. Quotelung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten (Ausbildungs- und Zurechnungszeiten) bei Teilzeitbeschäftigung oder Freistellungen
In den Fällen des "Versorgungsabschlags neuer Art" (verminderte Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungszeiten aufgrund langer Freistellung) hatte der BBW bereits im BBW Magazin Oktober 2010 (PDF) empfohlen, vorsorglich einen Antrag auf Neufestsetzung unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 – 2 C 72/08 – zu stellen und das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu beantragen. Auch in dieser Angelegenheit hat das MFW das LBV – im Sinne eines Gleichklangs – darum gebeten, Fälle, in denen ein Antrag auf Wiederaufgreifen gestellt wurde, mit Wirkung ab Antragstellung, frühestens ab 1. April 2010, unter Außerachtlassung dieser Quotelung neu zu bescheiden.
Betroffenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die bisher keinen Antrag auf Wiederaufgreifen und Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge gestellt haben, wird ebenfalls empfohlen, dies möglichst noch bis zum Jahresende entsprechend des beigefügten Formulierungsmusters 2 (MS-Word-Dokument) für die Zeit ab 1. April 2010 nachzuholen.
Betroffenen, die bereits entsprechend der Empfehlung des BBW im Jahr 2010 einen Antrag gestellt haben, dem nur ab dem Monat der Antragstellung und nicht bereits für die Monate seit 1. April 2010 stattgegeben wird, wird ebenfalls empfohlen, einen Widerspruch gegen die Ablehnung für die Monate vor Antragstellung einzulegen.
Der BBW wird sich gegenüber dem MFW für ein Ruhendstellen der Verfahren/Aussetzen der Entscheidungen für die Zeit vor dem Monat der Antragstellung im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht einsetzen.
Über den Fortgang der Angelegenheit werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Wir bitten Sie, Ihre betroffenen Mitglieder schnellstmöglich zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Hauth
Justitiarin, Geschäftsführerin