Rechtsberatung
„Recht haben heißt noch lange nicht Recht bekommen.“
Die Qualität des Rechtsbeistandes entscheidet oft über den Ausgang eines Verfahrens, das kann wohl jeder bestätigen, der schon einmal mit „Justitia“ Bekanntschaft gemacht hat.
Der PhV Baden-Württemberg gewährt jedem Mitglied juristische Beratung und Unterstützung in allen beamten- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, sowie in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten, die mit der dienstlichen Tätigkeit des Mitgliedes im Zusammenhang stehen.
Die Rechtsberatung steht auch für schulspezifische Fragen zur Verfügung, die sich in der täglichen Schulpraxis der Lehrkräfte ergeben.
Es werden auch alle den Lehrerberuf- und die Lehrerausbildung betreffenden Fragen auf Anfrage beantwortet.
Darüber hinaus werden auch versorgungsrechtliche Beratungen durchgeführt und bei Vorlage der entsprechenden Daten auch das zu erwartende Ruhegehalt berechnet.
Die Rechtsberatung erfolgt unbürokratisch telefonisch oder schriftlich durch unsere Justiziarin.
Bei Bedarf kann jedoch auch ein persönlicher Beratungstermin in der Geschäftsstelle vereinbart werden.
Beachten Sie: Das Rechtsberatungsgesetz verbietet es uns, Rechtsauskünfte an Nichtmitglieder zu erteilen.
Rechtsschutz
Der Rechtsschutz kann nur gewährt werden, wenn der Rechtsfall gewisse Aussichten auf Erfolg verspricht.
Der Rechtsschutz wird auf Antrag gewährt.
Der Rechtsschutz erfolgt durch gerichtliche Vertretung durch unsere Justiziarin oder durch das Dienstleistungszentrum Südwest, in dem erfahrene Verwaltungsjuristen die anwaltliche Vertretung übernehmen.
Beachten Sie: die Übernahme von Anwaltskosten für einen beauftragten Rechtsanwalt wird von uns nicht übernommen.
Weitere Einzelheiten für die Rechtsberatung und Gewährung des Rechtsschutzes |
| ALLGEMEINES | |
1. Sachliche Begrenzung Der Philologenverband Baden-Württemberg gewährt seinen Mitgliedern nach Maßgabe seiner Satzung Rechtsberatung und Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit einer derzeitigen, früheren oder künftigen Tätigkeit als Lehrer an öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Privatschulen einschließlich der Tätigkeit als Mitglied des Personalrats zusammenhängen. 2. Haftung Eine Haftung des Philologenverbandes Baden-Württemberg und seiner Organe im Zusammenhang mit der Rechtsberatung und Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen. |
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| RECHTSBERATUNG | |
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Die Rechtsberatung für die Mitglieder ist kostenlos und wird erteilt durch schriftliche oder mündliche Auskunft oder Vermittlung einer Auskunft. Mitglieder, die eine Rechtsberatung wünschen, können sich
schriftlich oder telefonisch
Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr |
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| RECHTSSCHUTZ | |
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1. Voraussetzungen Über die Rechtsberatung hinaus kann Rechtsschutz gewährt werden, wenn
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Rechtsschutz besteht nicht.
2. Form und Umfang Rechtsschutz kann gewährt werden in Form
Verfahrenskosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Eigene Auslagen des Mitglieds werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Verfahrenskosten, die vor Genehmigung des Antrags auf Rechtsschutz entstanden sind, können in der Regel nicht übernommen werden. Der Rechtsschutz muss für jede Instanz gesondert bewilligt werden.
3. Verfahren Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt; eine eingehende Darstellung des Sachverhalts und alle erforderlichen Unterlagen sollen beigefügt werden. Wenn Fristen zu wahren sind, ist es unerlässlich, die Landesgeschäftsstelle möglichst frühzeitig und umfassend zu unterrichten. Wenn der Philologenverband Baden-Württemberg die Vertretung nicht selbst übernommen hat, ist das Mitglied verpflichtet, die Landesgeschäftsstelle vom Fortgang des Verfahrens, insbesondere von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, jeweils unverzüglich zu verständigen.
4. Entziehung des Rechtsschutzes Der Rechtsschutz kann widerrufen, geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden, wenn
Der Rechtsschutz kann außerdem widerrufen werden, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist. Hinweis: Diese Regelung entspricht sinngemäß der Rechtsschutzordnung des Beamtenbundes Baden-Württemberg. |