Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
anders als verbeamtete Lehrkräfte können Sie als Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.)
nur innerhalb von sechs Monaten einen Anspruch geltend machen. Machen Sie Ihren
individuellen Anspruch nicht fristgerecht schriftlich auf dem Dienstweg geltend, so verfällt er
(Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder TV-L § 37.1).
Für den Ablauf der Ausschlussfrist ist es ohne Belang, ob Sie als Lehrkraft im
Arbeitnehmerverhältnis Ihren Anspruch kennen. Sie müssen als betroffene Lehrkraft selbst
Ihren Anspruch geltend machen. Die Ausschlussfrist gilt auch für Ansprüche des Arbeitgebers
gegenüber der Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis.
a) Mehrarbeit:
Für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis mit vollem Deputat gelten die Bestimmungen für die
beamteten Lehrkräfte mit vollem Deputat (vgl. Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder TV-L § 44 Nr.2).
D.h., erst ab der vierten angeordneten Unterrichtsstunde Mehrarbeit innerhalb eines Kalendermonats erfolgt eine Vergütung zu einem bestimmten Stundensatz ("MAU") nach der Mehrarbeits-
vergütungsordnung, dann aber für alle vier Unterrichtsstunden. Sie müssen ihren Anspruch innerhalb
von sechs Monaten schriftlich geltend machen, sonst verfällt er (Ausschlussfrist, Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder TV-L § 37). Es empfiehlt sich die schriftliche dienstliche Anordnung der
Mehrarbeitsunterrichtsstunde aufzubewahren, damit der Anspruch auf die tarifvertraglich anteilige
Vergütung ggf. belegt werden kann.
Für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis mit einem Teilzeit-Deputat gilt hingegen: Ab der ersten
Stunde, die sie über ihre arbeitsvertraglich festgelegte Unterrichtsverpflichtung hinaus nach
dienstlicher Anordnung arbeiten, haben sie einen Anspruch auf tarifvertraglich anteilige Vergütung. Sie
müssen ihren Anspruch innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend machen, sonst verfällt er
(Ausschlussfrist, Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder TV-L § 37). Es empfiehlt sich die schriftliche
dienstliche Anordnung der Mehrarbeitsunterrichtsstunde aufzubewahren, damit der Anspruch auf die
tarifvertraglich anteilige Vergütung ggf. belegt werden kann.
b) ganz- und mehrtägige auswärtige außerunterrichtliche Veranstaltungen:
Im Gegensatz zu beamteten Lehrkräften in Teilzeit werden teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte
im Arbeitnehmerverhältnis für die Dauer außerunterrichtlicher ganz- oder mehrtägiger
Veranstaltungen wie Vollzeitlehrkräfte tarifvertraglich anteilig vergütet, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
* Die außerunterrichtliche Veranstaltung findet außerhalb des Schulgeländes und
außerhalb der normalerweise im Schulsport der Schule genutzten Sportanlagen statt.
* Die außerunterrichtliche Veranstaltung dauert am Tag mindestens acht Zeitstunden.
* Die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis hat fristgerecht, d.h.
innerhalb von sechs Monaten, einen Antrag auf tarifvertraglich anteilige Vergütung für
den Tag/die Tage eingereicht (Ausschlussfrist, Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder
TV-L § 37). - Z. Bsp.: Hiermit beantrage ich die tarifvertraglich anteilige Vergütung
wie eine Vollzeitlehrkraft für den ... (eintägig) / vom ... bis ... (mehrtägig).
Rechtsgrundlage ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts über die Vergütung
teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis bei Klassenfahrten. (Vgl. Kultus
und Unterricht S. 16, Jahrgang 2003)
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr A K A PhV BW |