Grundsätzlich werden Unterrichtsbesuche (UB) zur Probezeit für Arbeitnehmer und Beamte auf die gleiche Weise durchgeführt.
Seit dem 1.11.2005 ist die Verwaltungsvorschrift "Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" in der Fassung vom 01.08.2005 (AZ: 14 - 0300.41/265) für diese Unterrichtsbesuche maßgeblich (veröffentlicht in K. u. U., Nr. 14-15 , S. 111).
1. VL: Entsprechend der bisherigen Praxis sind UB durch den Schulleiter möglich.
2. L.i.A., unb.: UB durch den Schulleiter (SL), in der Regel unangekündigt, benotet; im Einzelfall kann sich die Schulaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium) die Bildung des maßgebenden Gesamturteils vorbehalten, wenn hierfür ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht. Weitere unangekündigte und benotete UB durch Fachberater sind in diesem Einzelfall möglich (sprechen Sie mit Ihrem SL und fragen Sie Ihren ÖPR nach den an der Schule üblichen Vorgehensweisen).
3. L.i.A., Übn.: UB grundsätzlich wie bei L.i.A., unb. |