16. November
2006
Philologenverband empfiehlt Arbeitnehmer(inne)n
der
Geburtsjahrgänge 1947 bis 1954:
Geplante Altersteilzeitarbeit schnellstmöglich
vereinbaren!
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat kürzlich
den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze
an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)“ vorgelegt.
Danach soll die rentenrechtliche Regelaltersgrenze, die zurzeit beim
vollendeten 65. Lebensjahr liegt, für Versicherte der Geburtsjahrgänge
ab 1947 stufenweise angehoben werden.
Die Anhebung soll in Ein- bzw. Zwei-Monats-Schritten
gemäß der
unten stehenden Tabelle erfolgen. Alle Versicherten, die 1964 oder
später geboren sind, würden die Regelaltersgrenze demnach
erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreichen!
Zugleich sollen auch die Altersgrenze für langjährig Versicherte
(mit mindestens 35 Versicherungsjahren) ab dem Geburtsjahrgang 1949
vom vollendeten 65. auf das 67. Lebensjahr und die Altersgrenze für
schwerbehinderte Menschen ab dem Geburtsjahrgang 1952 vom vollendeten
63. auf das 65. Lebensjahr angehoben werden.
Versicherte, die die Rente vor Erreichen der
jeweiligen Altersgrenze in Anspruch nehmen wollen, müssen – wie auch bisher schon – Rentenabschläge in Höhe von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme
der Rente in Kauf nehmen.
Der besagte Referentenentwurf enthält allerdings Vertrauensschutzregelungen für Versicherte, die vor
dem 1. Januar 1955 geboren sind: Diese
sind von der Anhebung der Altersgrenzen ausgenommen, wenn sie bis
zu einem bestimmten Stichtag eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen
haben. Das Datum des Stichtags ist in dem Referentenentwurf zwar
noch offen gelassen worden. Nach den bisherigen Erfahrungen mit derartigen
Regelungen ist aber zu vermuten, dass hier das Datum des Kabinettsbeschlusses
zu dem Entwurf des RV-Altersgrenzenanpassungsgeset-zes eingesetzt
wird. Voraussichtlich wird dies der 29. November
2006 sein.
Nach dem Wortlaut des Referentenentwurfs muss
die Altersteilzeitarbeit bis zu dem betreffenden Stichtag nicht
nur beantragt, sondern „vereinbart“ sein. Das
heißt: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen die Altersteilzeitvereinbarung
bis zu diesem Tag unterzeichnet haben.
Der Philologenverband empfiehlt deshalb allen
Arbeitnehmer(inne)n der Geburtsjahrgänge 1947 bis
1954, die beabsichtigen, in den
nächsten beiden Jahren „in Altersteilzeit zu gehen“,
schnellstmöglich eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
abzuschließen. Dadurch können z. B. 1954 Geborene verhindern,
dass sich der ursprünglich geplante Rentenbeginn um acht Monate
nach hinten verschiebt bzw. – wenn der vorgesehene Rentenbeginn
beibehalten werden soll – dass die Rente lebenslang um 2,4
% (= 8 mal 0,3 %) gekürzt wird.
In diesem Zusammenhang ist allerdings Folgendes zu beachten:
- Die Altersteilzeitvereinbarung sollte
zwar „schnellstmöglich“,
aber nicht „vorschnell“ vereinbart werden. Interessenten
sollten sich auf jeden Fall vorher umfassend über die individuellen
Auswirkungen (Entgelthöhe während der Altersteilzeit,
Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe, etc.)
informieren.
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sollten überdies
auch prüfen (lassen), ob, ab wann und mit welchen Abschlägen
sie noch die „Altersrente für Frauen“ oder die „Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“ in
Anspruch nehmen können. (Ab 1952 Geborene können
diese beiden Renten nicht mehr beanspruchen.)
- Das geplante RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz betrifft nur rentenversicherungspflichtige
Arbeitnehmer, also nicht Beamte. (Ob und ab wann auch die beamtenrechtlichen
Altersgrenzen entsprechend angehoben werden, ist zurzeit noch nicht
absehbar.)
- Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf frühestens
ab Vollendung des 55. Lebensjahres, muss aber spätestens bis
Ende 2009 beginnen, weil die Möglichkeit der Altersteilzeitarbeit
ab 2010 wegfällt. (Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen
werden sehr wahrscheinlich auch nicht mehr verlängert!)
- Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit für
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (TV ATZ) ist der Arbeitgeber
nicht verpflichtet, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen,
sondern kann dies aus finanziellen
oder anderen Erwägungen ablehnen. Seine Entscheidung muss
lediglich nach billigem Ermessen erfolgen, darf also nicht auf
Willkür oder sachfremden Erwägungen beruhen.
In NRW können Lehrerinnen und Lehrer ATZ nach Vollendung des
55. Lebensjahres beantragen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber
(Land NRW) die Altersteilzeitvereinbarung nur noch ablehnen, wenn
dringende „dienstliche Gründe
bzw. betriebliche Gründe“ entgegenstehen.
- Dass der Stichtag für die Vereinbarung
der Altersteilzeitarbeit der 29. November 2006 sein wird,
ist zwar wahrscheinlich, aber keineswegs sicher.
Denkbar wäre auch, dass der Gesetzgeber das Datum der Vorlage
des Referentenentwurfs (1. November 2006) oder gar das Datum
der zugrunde liegenden Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe
Rentenversicherung (23. Oktober 2006) als Stichtag festsetzt.
In diesen Fällen würden auch für diejenigen Kolleginnen
und Kollegen, die aufgrund der vorstehenden Hinweise in den nächsten
Tagen noch schnell eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen,
die neuen rentenrechtlichen Altersgrenzen gelten. Dadurch würde
jedoch eine Lücke zwischen dem vereinbarten Ende der
Altersteilzeitarbeit und dem abschlagsfreien Rentenbeginn
entstehen.
Im Hinblick darauf sollten die Betroffenen darauf drängen,
dass ein Sonderkündigungsrecht in die Altersteilzeitvereinbarung
aufgenommen wird, die es ihnen erlaubt, von der Vereinbarung
zurückzutreten, wenn der Gesetzgeber den besagten Stichtag
auf ein zurückliegendes Datum festsetzt. Anschließend
oder ggfs. auch zu einem späteren Zeitpunkt könnte
dann eine neue Vereinbarung abgeschlossen werden, in der der
Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit an die geänderten
Altersgrenzen angepasst werden.
Geplante Anhebung der Regelaltersgrenze
(gemäß dem Referentenentwurf eines RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes)
Geburtsjahr |
Anhebung um
… Monate |
auf Alter |
1947 |
1 |
65 Jahre 1 Monat |
1948 |
2 |
65 Jahre 2 Monate |
1949 |
3 |
65 Jahre 3 Monate |
1950 |
4 |
65 Jahre 4 Monate |
1951 |
5 |
65 Jahre 5 Monate |
1952 |
6 |
65 Jahre 6 Monate |
1953 |
7 |
65 Jahre 7 Monate |
1954 |
8 |
65 Jahre 8 Monate |
1955 |
9 |
65 Jahre 9 Monate |
1956 |
10 |
65 Jahre 10 Monate |
1957 |
11 |
65 Jahre 11 Monate |
1958 |
12 |
66 Jahre |
1959 |
14 |
66 Jahre 2 Monate |
1960 |
16 |
66 Jahre 4 Monate |
1961 |
18 |
66 Jahre 6 Monate |
1962 |
20 |
66 Jahre 8 Monate |
1963 |
22 |
66 Jahre 10 Monate |
1964 und jünger |
24 |
67 Jahre |
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