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Philologenverband Baden-Württemberg
Verband der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien

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    Nr. 1-2007 / Februar

Aufsicht und Betreuung während der
Mittagspause gehören in den
Zuständigkeitsbereich des Schulträgers

Die Umstellung auf das achtjährige Gymnasium hat zu vermehrtem Nachmittagsunterricht geführt. Die Folge ist, dass Mittagstische organisiert und damit verbundene Aufsichtsregelungen getroffen werden müssen. Können Kolleginnen und Kollegen zur Aufsicht während des Mittagessens von der Schulleitung verpflichtet werden? Der HPR erhielt vom Kultusministerium folgende Auskunft:

Die Aufsicht während des Mittagessens an der Schule steht in der Pflicht des Schulträgers  - hierfür ist der kommunale Schulträger zuständig. Aufsicht und Betreuung während der Mittagspause sind  k e i n  Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule.

Es steht also fest: Kolleginnen und Kollegen können  n i c h t  zur Aufsicht während des Mittagessens durch die Schulleitung verpflichtet werden.

Die Aufsicht während der Mittagspause  o h n e  Mittagstisch erfolgt wie bisher als „gelockerte“ Aufsicht: die Schüler fühlen sich beaufsichtigt, eine Lehrkraft ist erreichbar.

Wenn die Kommunen eine Genehmigung für die Einrichtung eines Ganztagsschulbetriebs vom Kultusministerium erhalten, dann sind sie auch per Vertrag (Einrichtungserlass) verpflichtet, das Personal für Aufsicht und Betreuung während des Mittagessens zu stellen. Wird die Bereitstellung der Aufsicht nicht durch den kommunalen Schulträger per Vertrag gewährleistet, muss die Schulleitung im Extremfall den Mensa- bzw. Cafeteria-Betrieb schließen.