Aktuelles aus dem HPR

Personalratsinformationen

Philologenverband Baden-Württemberg
Verband der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien

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    Nr. 1-2010 / Januar

Die HPR-Vorsitzende erreicht eine Klarstellung:

Mehrarbeit oder Nach- bzw. Vorarbeit?

In letzter Zeit häufen sich beim Hauptpersonalrat die Anfragen aus den Schulen, was denn nun eigentlich als Mehrarbeit zu werten sei und inwiefern eigene ausfallende Unterrichtsstunden dem Vertretungsunterricht gegen gerechnet werden müssen, bevor man von Mehrarbeit sprechen könne, die auch vergütet wird.

Der Philologenverband informiert Sie im Folgenden, was von seiner HPR-Vorsitzenden mit dem Referat 14 (Beamtenrecht) des Kultusministeriums dazu klargestellt wurde:

Gemäß Paragraph 90 des Landesbeamtengesetzes, in dem die Arbeitszeit geregelt wird, ist eine Anordnung von Mehrarbeit nur dann zulässig, "wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern." (§ 90, Abs. 2 LBG)

Erläuternd dazu stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 1992 fest: "Die Anordnung von Mehrarbeit ist ? nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Dies bedeutet, dass die Mehrarbeit dazu dienen muss, wichtige und unaufschiebbare dienstliche Aufgaben zu erledigen, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht zu bewältigen sind. Diese Voraussetzung fehlt, wenn die Mehrarbeit des Beamten dazu dienen soll, in der Vergangenheit von ihm schuldlos nicht abgeleistete Arbeit nachzuholen, damit dem Besoldungsanspruch auch eine entsprechende Dienstleistung entgegensteht." (BVerwG 2 B 27.92)

An dieser Aussage des Bundesverwaltungsgerichts hat sich seither nichts geändert, und für den Schulbereich ergeben sich daraus im Wesentlichen zwei Dinge:

1. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass eine Lehrkraft z.B. in dem Zeitumfang, in der die Klasse, in der sie Fachunterricht zu erteilen hätte, im Rahmen einer außerunterrichtlichen Veranstaltung anderweitig beschäftigt und betreut wird, zu Vertretungsunterricht in anderen Klassen herangezogen werden kann. Das ist keine Mehrarbeit, sondern ein geänderter Einsatz während der regelmäßigen Arbeitszeit.

2. Es ist jedoch unzulässig, dieser Lehrkraft eine Woche danach zusätzlich zum normalen Deputat weitere Unterrichtsstunden aufzuerlegen mit dem Argument, sie sei ja in der vorherigen Woche nicht voll ausgelastet gewesen und müsse diese "Freizeit" deshalb nun nacharbeiten. Der Wunsch des Dienstherrn, die Arbeitskraft der Beschäftigten voll auszuschöpfen, ist kein zwingender Grund für die Anordnung von Mehrarbeit. Das zitierte Urteil des BVerwG schließt nach Meinung des Hauptpersonalrats aus, dass die durch Abwesenheit von Klassen ausgefallenen Unterrichtsstunden über Wochen summiert und dann einer später anfallenden Mehrarbeit gegen gerechnet werden können.

Ganz und gar unzulässig ist es, dass die Lehrkraft, die für die betreffende Klasse die
außerrunterrichtliche Veranstaltung organisiert und durchgeführt hat, den während dieses Zeitraums ausgefallenen eigenen Fachunterricht nachholen muss mit dem Argument, sie habe ja aufgrund dieser Veranstaltung ihre Unterrichtsverpflichtung nicht erfüllt!

Dies gilt analog für ausgefallenen Unterricht wegen Teilnahme an einer Fortbildung bzw. deren Leitung, wegen der Mitwirkung an einer Prüfung oder wegen der Übernahme anderer Dienstgeschäfte, für deren Durchführung Fachunterricht zwingend ausfallen musste bzw. wofür eine Vertretung eingesetzt wurde. Die regulär eingesetzte Fachlehrkraft hat ihre Arbeitsleistung für den Dienstherrn ja schließlich erbracht - wenn auch in anderen Aufgabenbereichen als im ursprünglich für diesen Zeitraum vorgesehenen Fachunterricht.

Sollte in solchen Fällen also darüber hinaus Mehrarbeit aus dienstlichen Gründen zwingend notwendig sein und geleistet werden, muss sie nach Meinung des Hauptpersonalrats im dafür vorgesehenen Rahmen zeitnah vergütet werden.

Mehrarbeit mit Vergütung entsteht meistens durch Notversorgung verwaister Klassen (umgangssprachlich: Vertretungen, Aufsichtsstunden). Auch wenn nach Ansicht des Kultusministeriums eine "reine" Aufsichtstätigkeit nicht vergütet werden kann, so besteht doch Einvernehmen, dass die Grenze der "reinen" Aufsichtstätigkeit überschritten wird, sobald eine schulbezogene Kommunikation zwischen Klasse und Lehrkraft stattfindet. Das bedeutet, dass eine Aufsicht, bei der die Lehrkraft mit den Klassen erziehungsbezogene Gespräche führt, sie im Zusammenhang mit Unterricht oder hinsichtlich der Schullaufbahn berät, als eine voll gültige dienstliche Tätigkeit gilt, denn die Lehrkraft muss dabei professionell handeln. Somit ist hierfür auch eine Vergütung zu leisten, denn es ändert nichts an der damit verbundenen dienstlichen Verantwortung, dass für eine solche Aufsicht im Prinzip keine Stundenvorbereitung im üblichen Rahmen stattfindet.

Sollte Mehrarbeit über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus notwendig sein, müsste nach Meinung des Hauptpersonalrats zuerst überprüft werden, ob nicht durch andere Maßnahmen (z. B. Einstellung einer Nebenlehrkraft, Erhöhung eines Teilzeitlehrauftrags, Übernahme einer Bugwelle mit Freizeitausgleich im folgenden Schuljahr, vorübergehende Zusammenlegung von Unterrichtsgruppen oder Aussetzung von Arbeitsgemeinschaften, eventuell sogar Kürzung des Pflichtunterrichts!) Mehrarbeit mit MAU-Vergütung vermieden werden kann.

Laut Kultusministerium sind auch in diesem Schuljahr Finanzmittel für die Bezahlung von Mehrarbeitsunterricht (MAU) vorhanden und es gibt keine Anweisung, dass nicht mehr als drei Mehrarbeitsunterrichtsstunden pro Lehrkraft im Monat anfallen dürfen. (Zur Erinnerung: Arbeitnehmer in Teilzeit erhalten für jede mehr geleistete Stunde eine entsprechende gehaltsanteilige Vergütung, bei Beamten in Teilzeit wird die Verpflichtung zur kostenlosen Mehrarbeit anteilig zu ihrem Lehrauftrag reduziert.)

Anmerkung: Schwerbehinderte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. (Schwerbehinderten-Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums, eingearbeitet in den § 90 des Landesbeamtengesetzes.