| Aktuelles aus dem HPR | ||
Personalratsinformationen Philologenverband Baden-Württemberg |
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| Nr. 1-2010 / Januar | ||
Die HPR-Vorsitzende erreicht eine Klarstellung: Mehrarbeit oder Nach- bzw. Vorarbeit? In letzter Zeit häufen sich beim Hauptpersonalrat die Anfragen aus den Schulen, was denn nun eigentlich als Mehrarbeit zu werten sei und inwiefern eigene ausfallende Unterrichtsstunden dem Vertretungsunterricht gegen gerechnet werden müssen, bevor man von Mehrarbeit sprechen könne, die auch vergütet wird. Der Philologenverband informiert Sie im Folgenden, was von seiner HPR-Vorsitzenden mit dem Referat 14 (Beamtenrecht) des Kultusministeriums dazu klargestellt wurde: Gemäß Paragraph 90 des Landesbeamtengesetzes, in dem die Arbeitszeit geregelt wird, ist eine Anordnung von Mehrarbeit nur dann zulässig, "wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern." (§ 90, Abs. 2 LBG) An dieser Aussage des Bundesverwaltungsgerichts hat sich seither nichts geändert, und für den Schulbereich ergeben sich daraus im Wesentlichen zwei Dinge:
Ganz und gar unzulässig ist es, dass die Lehrkraft, die für die betreffende Klasse die Dies gilt analog für ausgefallenen Unterricht wegen Teilnahme an einer Fortbildung bzw. deren Leitung, wegen der Mitwirkung an einer Prüfung oder wegen der Übernahme anderer Dienstgeschäfte, für deren Durchführung Fachunterricht zwingend ausfallen musste bzw. wofür eine Vertretung eingesetzt wurde. Die regulär eingesetzte Fachlehrkraft hat ihre Arbeitsleistung für den Dienstherrn ja schließlich erbracht - wenn auch in anderen Aufgabenbereichen als im ursprünglich für diesen Zeitraum vorgesehenen Fachunterricht. Sollte in solchen Fällen also darüber hinaus Mehrarbeit aus dienstlichen Gründen zwingend notwendig sein und geleistet werden, muss sie nach Meinung des Hauptpersonalrats im dafür vorgesehenen Rahmen zeitnah vergütet werden. Mehrarbeit mit Vergütung entsteht meistens durch Notversorgung verwaister Klassen (umgangssprachlich: Vertretungen, Aufsichtsstunden). Auch wenn nach Ansicht des Kultusministeriums eine "reine" Aufsichtstätigkeit nicht vergütet werden kann, so besteht doch Einvernehmen, dass die Grenze der "reinen" Aufsichtstätigkeit überschritten wird, sobald eine schulbezogene Kommunikation zwischen Klasse und Lehrkraft stattfindet. Das bedeutet, dass eine Aufsicht, bei der die Lehrkraft mit den Klassen erziehungsbezogene Gespräche führt, sie im Zusammenhang mit Unterricht oder hinsichtlich der Schullaufbahn berät, als eine voll gültige dienstliche Tätigkeit gilt, denn die Lehrkraft muss dabei professionell handeln. Somit ist hierfür auch eine Vergütung zu leisten, denn es ändert nichts an der damit verbundenen dienstlichen Verantwortung, dass für eine solche Aufsicht im Prinzip keine Stundenvorbereitung im üblichen Rahmen stattfindet. Laut Kultusministerium sind auch in diesem Schuljahr Finanzmittel für die Bezahlung von Mehrarbeitsunterricht (MAU) vorhanden und es gibt keine Anweisung, dass nicht mehr als drei Mehrarbeitsunterrichtsstunden pro Lehrkraft im Monat anfallen dürfen. (Zur Erinnerung: Arbeitnehmer in Teilzeit erhalten für jede mehr geleistete Stunde eine entsprechende gehaltsanteilige Vergütung, bei Beamten in Teilzeit wird die Verpflichtung zur kostenlosen Mehrarbeit anteilig zu ihrem Lehrauftrag reduziert.) Anmerkung: Schwerbehinderte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. (Schwerbehinderten-Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums, eingearbeitet in den § 90 des Landesbeamtengesetzes. |
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