Mehrarbeitsvergütung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten
Gehaltsanteilige Bezahlung von Überstunden und reduzierte Bagatellgrenze werden umgesetzt
In der Frage der Vergütung von Mehrarbeit für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte ist jetzt eine Entscheidung gefallen: Das Land Baden-Württemberg hat sich entschlossen, eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 6. Dezember 2007 umzusetzen und Mehrarbeit von in Teilzeit tätigen Beamtinnen und Beamten bis hin zur Grenze der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeamten ab sofort anteilig und nicht lediglich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) zu vergüten. Außerdem soll die sogenannte Bagatellgrenze für im Monat unentgeltlich zu leistende Mehrarbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. MVergV) für Teilzeitbeschäftigte anteilig herabgesetzt werden.
Für beamtete Teilzeitlehrkräfte ergeben sich danach folgende Neuerungen:
(1) Teilzeitlehrkräfte werden für Mehrarbeitsunterricht bis zum Erreichen des Vollzeitdeputats nicht mehr nach den meist ungünstigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) bezahlt, sondern erhalten eine gehaltsanteilige Vergütung.
(2) Die sogenannte Bagatellgrenze für Teilzeitlehrkräfte wird entsprechend angepasst: Während Vollzeitlehrkräfte bis zu drei Stunden Mehrarbeitsunterricht (MAU) im Monat unentgeltlich leisten müssen, sind dies für Teilzeitlehrkräfte mit 2/3 des Vollzeitdeputats nur zwei Stunden und bei 1/2 nur eine Unterrichtsstunde.
Die Vergütung von Mehrarbeitsunterrichtsstunden für Teilzeitlehrkräfte im Beamtenverhältnis erfolgt also anteilig am Gehalt der Vollzeitlehrkräfte, und zwar nach Überschreiten der entsprechend herabgesetzten Bagatellgrenze.
Dies ergibt für Gymnasiallehrkräfte folgende Staffelung für die Bagatellgrenze:
Vereinbartes Teilzeit-Deputat bei 25 Std. Vollzeit |
Vereinbartes Teilzeit-Deputat bei 27 Std. Vollzeit |
Im Monat geleistete MAU-Stunden ohne Vergütung |
Im Monat geleistete MAU-Stunden mit Vergütung |
12,5 bis 16 Std. |
13,5 bis 17 Std. |
bis 1 |
ab 2* |
17 bis 24 Std. |
18 bis 26 Std. |
bis 2 |
ab 3* |
Bei 25 Std. |
Bei 27 Std. |
bis 3 |
ab 4 ** |
(*) Vergütung gehaltsanteilig (**) Vergütung nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Künftige Abrechnung von MAU-Stunden
Der Philologenverband Baden-Württemberg empfiehlt daher Lehrerinnen und Lehrer im Teilzeitbeamtenverhältnis, ab sofort darauf zu achten, dass je nach Teilzeitarbeitsverhältnis bereits ab zwei oder drei Vertretungsstunden im Monat Anspruch auf eine gehaltsanteilige Bezahlung entstehen kann. Der PhV empfiehlt deshalb, diese auch zu beantragen.
Die diesbezüglichen Anträge werden jetzt automatisch nach den neuen Bestimmungen bearbeitet. Lehrkräfte im Vollzeitbeamtenverhältnis erhalten wie bisher erst ab vier Stunden Mehrarbeitsunterricht eine Vergütung nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
Abrechnung von MAU-Stunden aus zurückliegenden Jahren
Aufgrund der oben beschriebenen Neuregelungen (1) und (2) können sich auch rückwirkend Nachzahlungsansprüche ergeben.
Wie das Finanzministerium hierzu am 14. November 2008 mitgeteilt hat, wird das Land Baden-Württemberg die aus einer Mehrarbeit resultierenden Besoldungsansprüche von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten auch rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze erfüllen.
Dementsprechend wurden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) inzwischen alle Nachzahlungsansprüche aus den seit 2006 geleisteten und bereits abgerechneten Mehrarbeitsstunden automatisch überprüft und zum 1. Dezember 2008 ausbezahlt.
Dies betrifft allerdings nur die in dieser Zeit angesammelten Ansprüche für Mehrarbeitsstunden, die über der bisherigen allgemeinen Bagatellgrenze von drei Unterrichtsstunden im Monat liegen.
Alle weitergehenden Ansprüche müssen durch individuelle Antragstellung geltend gemacht werden.
Der Philologenverband Baden-Württemberg empfiehlt dazu allen Lehrerinnen und Lehrer im Teilzeitbeamtenverhältnis folgendes Vorgehen:
Bei Mehrarbeitsunterrichtsstunden aus den Jahren 2006 bis 2008,
- die bereits nach MVergV vergütet wurden, weil sie über der bisherigen allgemeinen Bagatellgrenze von drei Unterrichtsstunden im Monat liegen, ist keine Antragstellung erforderlich. Die entsprechende Nachzahlung sollte vom LBV bereits zum 1. Dezember 2008 automatisch veranlasst sein. Andernfalls wird eine Nachfrage beim LBV empfohlen.
- die bisher nicht vergütet oder beantragt wurden, nunmehr aber aufgrund der entsprechend dem Teilzeitarbeitsverhältnis abgesenkten Bagatellgrenze vergütungsfähig sind, die Antragstellung über die Schulleitung beim LBV. Der Antrag soll die Zahl der geleisteten Mehrarbeitsstunden und den Monat deren Ableistung enthalten.
Für Mehrarbeitsstunden aus den Jahren 2005 und früher ist keine Antragstellung mehr möglich, da die Ansprüche wegen der allgemeinen Verjährung verfallen sind.
Ansprüche für Mehrarbeitsstunden, die - auch die abgesenkte - Bagatellgrenze nicht erreichen, d. h. ab der ersten Stunde, können zwar ebenfalls mit einem Antrag geltend gemacht werden, doch sind die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens im Falle der voraussichtlichen Ablehnung gegenwärtig nicht abzuschätzen. Hier empfiehlt der Philologenverband Baden-Württemberg den Mitgliedern, die nach einer entsprechenden Antragstellung einen ablehnenden Bescheid erhalten, sich zur Beratung des weiteren Vorgehens an die PhV-Landesgeschäftsstelle zu wenden.
Tübingen, 18. Januar 2009
Andreas Horn
Weitere Informationen des Landesamts für Besoldung und Versorgung samt Berechnungsbeispielen finden Sie hier:
http://www.lbv.bwl.de/fachlichethemen/beamte/aktiverdienst/Mehrarbeit