A 14 – Beförderungen 2006
Ausschreibungsverfahren
Im Ausschreibungsverfahren sind zum 1. Mai 2006 333 Beförderungsstellen zu besetzen, die sich wie folgt auf die Regierungspräsidien verteilen:
| Stuttgart | 130 Stellen |
Karlsruhe | 81 Stellen | |
| Freiburg | 65 Stellen |
Tübingen | 57 Stellen |
die Verwaltungsvorschrift »Beförderung zur Oberstudienrätin/zum
Oberstudienrat« tritt zum 31.12.2006 außer Kraft,
wenn nicht eine Anschlussregelung getroffen wird.
Hier ist geregelt welche Prozentsätze der verfügbaren Planstellen
der Besoldungsgruppe A 14 nach dem Ausschreibungsverfahren und nach dem konventionellen
Verfahren vergeben werden. Für das Jahr 2006 war das Verhältnis
70 % Ausschreibungsstellen und 30 % der Beförderungsmöglichkeiten
im konventionellen Verfahren.
Konventionelles Verfahren
Erstes Beförderungsprogramm im Jahr 2006 für Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien
Für Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien bestehen im konventionellen Beförderungsverfahren ab 1. Mai 2006 70 Beförderungsmöglichkeiten, die sich wie folgt auf die Regierungspräsidien verteilen:
Oberschulamt Stuttgart = 29
Oberschulamt Karlsruhe = 14
Oberschulamt Freiburg = 14
Oberschulamt Tübingen = 13
Ab 1. Mai 2006 können Lehrkräfte mit folgender Beurteilung befördert werden:
Bei dieser geringen Anzahl an Beförderungsmöglichkeiten
im konventionellen Verfahren bleiben Enttäuschungen für viele Studienrätinnen
und Studienräte mit langen Wartezeiten und der Beurteilung »gut« nicht
aus, denn das KM weist die Regierungspräsidien ausdrücklich auf
Folgendes hin:
Lehrkräfte mit sehr guter Beurteilung sind vorrangig zu berücksichtigen.
Es wird zum 1.5.2006 kein weiterer Anstellungsjahrgang geöffnet.
Aufstieg in den höheren Schuldienst (Bewährungsaufstieg)
Im Kalenderjahr 2006 können 17 Lehrkräfte an Gymnasien
mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern in den höheren
Schuldienst aufsteigen.
Die Stellen sind wie folgt auf die Regierungspräsidien verteilt:
| Stuttgart | 5 |
Karlsruhe | 6 | |
| Freiburg | 4 |
Tübingen | 2 |
Es können grundsätzlich nur Lehrkräfte berücksichtigt werden, deren Leistungen mindestens mit dem maßgeblichen Gesamturteil »sehr gut bis gut« bewertet werden.
Auch Anlassbeurteilungen in Zusammenhang mit dem Bewährungsaufstieg
vom gehobenen in den höheren Schuldienst an Gymnasien sind seit der
Einführung des einstufigen Beurteilungsverfahrens (1. November 2005)
nur durch die Schulleiterin/den Schulleiter zu erstellen. Ein maßgebendes
Gesamturteil durch die Regierungspräsidien ist nicht mehr zu bilden.
Vor Einführung des einstufigen Beurteilungspräsidien teilweise
Gespräche mit Aufstiegskandidatinnen/-kandidaten geführt. Das Ergebnis
dieses Gesprächs war dann in das von den Regierungspräsidien zu
bildende maßgebende Gesamturteil eingeflossen.
Da die Regierungspräsidien kein maßgebendes Gesamturteil mehr bilden, entfallen solche Gespräche künftig.