Hinweise des PhV Baden-Württemberg
zur
Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 2006, Az.: 21-6750.00/466
„Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung
an Schulen in Baden-Württemberg“
Der Philologenverband befürwortet eine systematische Stärkung von Fortbildungsmaßnahmen für Lehrerinnen und Lehrer und empfiehlt folgende Grundsätze für die kooperative Thematisierung, Planung und Durchführung von schulischen Fortbildungen:
1. Orientierung am Fortbildungsbedarf der einzelnen Lehrkraft und
der Schule
2. Keine Mehrbelastung durch neue Aufgaben ohne entsprechende Entlastung
3. Verständnis von Fortbildung als Chance
4. Nicht nur Fortbildungsverpflichtung, sondern auch Recht auf
Fortbildung
1. Orientierung am Fortbildungsbedarf der einzelnen Lehrkraft und der Schule
In der Verwaltungsvorschrift heißt es dazu:
(1) Die Schule legt in einem jährlichen Fortbildungsplan ihre schulentwicklungsbezogenen Qualifizierungsanforderungen und Qualifizierungsmaßnahmen fest.
Die Orientierung am Fortbildungsbedarf der einzelnen Lehrkraft und der Schule kann im Rahmen der inneren Schulentwicklung nur dann sichergestellt werden, wenn das Kollegium als Gesamtlehrerkonferenz maßgeblich an der Erstellung des Fortbildungsplanes mitwirkt. Dies ist auch im Sinne von § 2, Abs. 1 Nr. 2 der Konferenzordnung, der zufolge die Gesamtlehrerkonferenz der Schule über Fragen der Fortbildung berät und beschließt.
Wie können Lehrerinnen und Lehrer am Fortbildungsplan mitwirken? In den Leitlinien heißt es:
Sie wirken bei der Umsetzung des schulischen Fortbildungsplanes aktiv mit, indem sie nach Maßgabe des jeweiligen Fortbildungsplans geeignete Fortbildungsangebote auswählen.
Unter „aktiver Mitwirkung“ verstehen wir nicht nur die Einhaltung des Rahmens des Fortbildungsplanes, sondern vielmehr das aktive Mitwirkungsrecht der Gesamtlehrerkonferenz schon bei der Erstellung des Fortbildungsplanes, denn nur so kann die Orientierung am Fortbildungsbedarf der Lehrerinnen und Lehrer und der Schule sichergestellt werden.
Aus der Forderung nach einer Orientierung am Fortbildungsbedarf der einzelnen Lehrkraft und der Schule ergibt sich ferner: Ein Fortbildungsplan sollte nicht zu eng gefasst sein, um die individuellen Fortbildungsmöglichkeiten nicht von vornherein zu sehr einzuschränken.
Auch eine zeitlich zu enge Einschränkung erscheint wenig sinnvoll, da der konkrete Fortbildungsbedarf nicht in allen Einzelheiten ein Jahr im Voraus abzusehen ist, und die Fortbildungskataloge mit möglichen Qualifizierungsmaßnahmen nicht ein Jahr im Voraus verfügbar sind. Deshalb kann die Vorschrift
Die Schule legt in einem jährlichen Fortbildungsplan ihre schulentwicklungbezogenen Qualifizierungsanforderungen und Qualifizierungsmaßnahmen fest
auch nicht dahingehend verstanden werden, dass jede einzelne Qualifizierungsmaßnahme schon ein Jahr im Voraus festgelegt werden muss, und im Fortbildungsplan nicht ausgewiesene Qualifizierungsmaßnahmen nicht stattfinden können.
2. Keine Mehrbelastung durch neue Aufgaben ohne entsprechende Entlastung
Nach Auffassung des PhV muss jedes Kollegium für sich die Frage beantworten, mit welchem Aufwand und in welcher Perfektion es im Bereich der Lehrerfortbildung und des Fortbildungsplanes aktiv werden kann. Ein durch die jährliche Erstellung von Fortbildungsplänen stark erweiterter Aufgabenbereich kann nicht ohne die Bereitstellung von zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Ressourcen verantwortlich bewältigt werden. Die Kolleginnen und Kollegen an der Schule, die den Fortbildungsplan erstellen, müssen deshalb in angemessenem Umfang Entlastungsstunden bekommen, die nach Auffassung des PhV zusätzlich zur Verfügung gestellt werden müssen.
3. Verständnis von Fortbildung als Chance
Die Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung legen folgende Verpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer fest:
(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, ihre berufsspezifischen Kompetenzen zu erhalten und stetig weiterzuentwickeln.
Das versteht sich insofern von selbst, als jede Lehrkraft sich natürlich den ständig wandelnden Gegebenheiten in der Arbeit mit Schülern und Eltern, der Umsetzung neuer Bildungsvorgaben, Verordnungen usw. anzupassen hat. Allerdings können und werden die „berufsspezifischen Kompetenzen“ schon immer auch auf andere Weise als durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen weiterentwickelt: durch die Zusammenarbeit und das Gespräch im Kollegium, die Reflexion über den eigenen Unterricht oder durch private Lektüre, um nur ein paar Möglichkeiten zu nennen.
Wenn diese „berufsspezifischen Kompetenzen“ nun durch Fortbildungsmaßnahmen weiterentwickelt werden sollen, kann dies nur dann erfolgreich geschehen, wenn die Fortbildung von der Lehrkraft selbst als Chance zur eigenen Weiterentwicklung verstanden wird. Nur dann wird sie an der Veranstaltung aktiv und motiviert teilnehmen und bereitwillig Neues aufnehmen. Daher formuliert die Leitlinie wie folgt:
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist vorrangig im Wege kooperativer und motivierender Personalführung durch die Schulleitung sicherzustellen.
In diesem Sinne ist auch folgender Passus zu verstehen:
Unbeschadet der Zuständigkeit der Gesamtlehrerkonferenz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Konferenzordnung kann die Schulleitung Lehrerinnen und Lehrer in zu begründenden Fällen zur Wahrnehmung bestimmter Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen verpflichten.
Falls aufgrund dieses Passus Fortbildungsmaßnahmen angeordnet werden, kann es sich nur um zu begründende Ausnahmen handeln. Außerdem müssen im Konfliktfall ein Widerspruchsrecht der betroffenen Lehrkraft und das Beteiligungsrecht des ÖPR sichergestellt werden.
4. Nicht nur Fortbildungsverpflichtung, sondern auch Recht auf Fortbildung
Das beamtenrechtliche Dienstverhältnis beruht auf Gegenseitigkeit: den Dienst- und Treuepflichten des Beamten entspricht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Daraus ergibt sich für den Bereich der Fortbildung aus der Pflicht zur Fortbildung seitens der Lehrkraft auch ein entsprechendes Recht auf Fortbildung bzw. die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, für ein qualitativ hochwertiges und den Bedürfnissen der Lehrkräfte entsprechendes Fortbildungsprogramm Sorge zu tragen. Für die Schulleitung folgt aus der Fortbildungspflicht der Lehrkraft die Pflicht, der Lehrkraft die Teilnahme an Fortbildungen zu ermöglichen.
Portfolio
Die berufliche Fortbildung ist mit entscheidend für das berufliche Fortkommen der Lehrerinnen und Lehrer. Deshalb liegt die lückenlose Dokumentation der eigenen Fortbildungsmaßnahmen nahe und wird seit jeher praktiziert. Die Forderung nach einer „Portfolio“ genannten derartigen Dokumentation ist sinnvoll:
(5) Lehrerinnen und Lehrer dokumentieren die von ihnen wahrgenommene Fort- und Weiterbildung durch die Zusammenführung entsprechender Nachweise in einem Portfolio. Die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Träger wird im Portfolio durch die Bescheinigung des Trägers über Inhalte und Zeitumfang der Maßnahme nachgewiesen.
Wir raten den Kolleginnen und Kollegen im Portfolio nicht nur die Fortbildungen zu dokumentieren, an denen sie tatsächlich teilgenommen haben: sie sollten auch die abgelehnten Anträge auf Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme in das Portfolio aufnehmen, um ihre Fortbildungsbereitschaft zu dokumentieren.
Fortbildungen während der Unterrichtszeit
Wenn Lehrerinnen und Lehrer zur Teilnahme an Fortbildungen motiviert werden sollen, dann darf ihre Arbeitsbelastung nicht dadurch erhöht werden, dass Fortbildungen tendenziell nur noch in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden sollen, wie die Leitlinie nahelegt:
(6) Bei der Teilnahme an Veranstaltungen wird nach Maßgabe der schulischen Möglichkeiten Unterrichtsausfall vermieden.
Die „unterrichtsfreie“ Zeit ist keine „arbeitsfreie“ Zeit oder gar „Freizeit“: Die Kolleginnen und Kollegen brauchen diese Zeit für mit der Unterrichtstätigkeit zusammenhängende Aufgaben, und auch für die für ihre Gesunderhaltung notwendige Erholung. Deshalb darf ihre Belastung, die in den letzten Jahren durch Deputatserhöhung und immer neue zusätzliche Aufgaben gestiegen ist, nicht durch Fortbildungen an Wochenenden und in den Ferien erhöht werden. Im Übrigen kann Unterrichtsausfall auch weiterhin durch Vertretung und gegebenenfalls durch Bereitstellung von Übungsaufgaben durch die oder den Fortzubildenden und Stillarbeit der Schülerinnen und Schüler vermieden werden, sodass Fortbildungen in der Unterrichtszeit nicht automatisch zu Unterrichtsausfall führen müssen.
Pädagogische Tage
Ob an einer Schule ein Pädagogischer Tag stattfindet, entscheidet in erster Linie die Gesamtlehrerkonferenz (Konferenzordnung § 2, Abs.1, Nr.2). Grundsätze über die Durchführung einer solchen Schulveranstaltung, die die gesamte Schule berührt, bedürfen gemäß Schulgesetz § 47, Abs.5, Nr.4 des Einverständnisses der Schulkonferenz. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so sind Planung und Durchführung des Pädagogischen Tages – wozu auch Inhalte und Terminierung gehören – nach dem Wortlaut der Leitlinien in der Schulkonferenz zu beraten und mit ihr abzustimmen.
Zu möglichen Unterrichtsausfällen durch Pädagogische Tage verfügen die Leitlinien:
Pädagogische Tage sind grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass „grundsätzlich“ im juristischen Sinne „im Grundsatz“ bedeutet und begründete Ausnahmen zulässt. Für Pädagogische Tage kann also in zu begründenden Fällen weiterhin Unterrichtszeit in Anspruch genommen werden. Es kann gute Gründe geben, den Pädagogischen Tag an einem Schultag stattfinden zu lassen, z.B. wenn Referenten von außen, Eltern oder Schülerinnen und Schüler auch daran teilnehmen sollen.
Im Übrigen bedeutet die Durchführung eines Pädagogischen Tages an einem Schultag für viele Kolleginnen und Kollegen einen höheren Zeitaufwand als die Erteilung und Vorbereitung des dafür entfallenden Unterrichts.
Verantwortlichkeiten
Im Sinne einer kooperativen Führungskultur bedeutet die in den Leitlinien unter Ziffer II.4 getroffene Feststellung
Zuständig für die Fortbildung und Personalentwicklung an der Schule ist die Schulleitung,
dass die Umsetzung der Verwaltungsvorschrift nur in Zusammenarbeit mit den zuständigen schulischen Entscheidungsgremien erfolgen kann.
Werden „Fortbildungsinitiativen der einzelnen Schule“ (Leitlinien Ziffer II.1) ins Auge gefasst, so kommt dem örtlichen Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zu. Gemäß § 79 (3) Nr. 11 Landespersonalvertretungsgesetz hat der Personalrat über allgemeine Fragen der beruflichen Fortbildung mitzubestimmen. Dies gilt insbesondere für die Fragen der Anforderung von Mitteln und Fortbildungspersonal bei den Regierungspräsidien.