Aus der Rechtsprechung
Lehrkräfte haben Rechtsanspruch auf Reisekostenerstattung
Seit Jahren beklagen Kolleginnen und Kollegen den Missstand, dass für die Durchführung vieler unbestritten wichtiger Exkursionen, Schullandheimaufenthalte und Studienfahrten nicht genügend Haushaltsmittel für die Erstattung der ihnen entstandenen Reisekosten zur Verfügung gestellt werden. Als Folge davon werden entweder weniger außerunterrichtliche Aktivitäten an den Schulen durchgeführt oder die beteiligten Lehrkräfte erklären sich wegen des besonderen pädagogischen Wertes solcher Veranstaltungen zum (Teil-)Verzicht auf Reisekosten und damit zu einer Finanzierung aus der eigenen Tasche bereit.
Im August 2007 fällte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine für dieses Thema bedeutsame Entscheidung. Ein Studiendirektor an einem bayerischen Gymnasium war trotz unterschriebener Verzichtserklärung nicht mehr mit der gekürzten Reisekostenerstattung einverstanden. Seinen Antrag auf Erstattung des fehlenden Restbetrags lehnte die Schulverwaltung ab. Auf seine Klage sprach ihm das zuständige Verwaltungsgericht den geltend gemachten Betrag zu. Es verwies in seinem Urteil auf die zentrale Bedeutung, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Schullandheimaufenthalten im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags beimesse.
Das beklagte Land Bayern focht das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung an. Es argumentierte, dass die praktizierte Vorgehensweise in Anbetracht der allgemeinen Mittelknappheit angemessen sei und sich das Verfahren mit Verzichtserklärungen eingebürgert und als zweckdienlich erwiesen habe. Der Kläger sei in seiner Entscheidung frei gewesen, ob er die Klassenfahrt in Kenntnis der nur anteiligen Reisekostenerstattung habe durchführen wollen oder nicht.
In seinem Urteil vom 2.August 2007 (Az 14 B 04.3576) entschied der Bayerische VGH, dass es dem Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung grundsätzlich verwehrt ist, dem Anspruch einer Lehrkraft auf Erstattung der tatsächlichen Auslagen nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes für die Durchführung einer Schüler- oder Klassenfahrt eine von der Lehrkraft abgegebene Verzichtserklärung bezüglich der Reisekostenvergütung entgegenzuhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof war mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Kläger Anspruch auf volle Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Klassenfahrt hat. Da die Teilnahme von Lehrkräften an genehmigten Klassenfahrten zu deren dienstlichen Aufgaben gehört, handele es sich um Dienstreisen im Sinne des Bayerischen Reisekostengesetzes. Der Zweck des Reisekostenrechts sei nicht nur von dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel geprägt, sondern richte sich auch auf die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, seinen Bediensteten notwendige dienstlich veranlasste Reisekosten abzunehmen.
Dienstherr darf keine Verzichtserklärung auf Reisekostenerstattung verlangen
"Der Verzicht auf Reisekostenvergütung", so der VGH, "ist nur im Einvernehmen mit dem Beamten und nur aufgrund der freien Willensentschließung des Beamten möglich. Die Behörde kann die Abgabe der Verzichtserklärung nicht fordern. Der Anspruch der Lehrkräfte auf Reisekostenvergütung entsteht ohne Rücksicht darauf, ob die zu seiner Erfüllung benötigten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen."
Der Verwaltungsgerichtshof betonte, dass die an den Schulen gängige Praxis, dass Lehrkräfte auf einen Teil der Reisekostenvergütung verzichten sollen, bei den Beamten zu einem Interessenwiderstreit führen könne, den der Dienstherr zum Schutz des Beamten gar nicht erst entstehen lassen dürfe. Der Dienstherr sei deshalb gehalten, den Beamten von vornherein nicht vor die Wahl zu stellen, ob er die Verzichtserklärung abgibt und die Klassenfahrt stattfindet oder nicht.
Ein Lehrer, der auf die Reisekostenvergütung nicht verzichten will, setze sich möglicherweise dem Vorwurf unkollegialen Verhaltens aus und laufe Gefahr, in eine Außenseiterrolle zu geraten. Dies könne dem Beamten vom Dienstherrn grundsätzlich nicht zugemutet werden.
Des Weiteren ließen sich nachteilige Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung des Beamten nicht mit Sicherheit ausschließen. Wer keine Verzichtserklärungen abgibt und deshalb nicht an Klassenfahrten teilnimmt, gehe das Risiko einer negativen Leistungsbilanz hinsichtlich der schulischen Aktivitäten im Verhältnis zu anderen Lehrkräften ein.
"Es ist Sache des Staates, ausreichende Mittel für die Ausbildung, Erziehung und Bildung der Schüler bereitzustellen. Denn der Durchführung solcher Veranstaltungen in den Schulen kommt im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule eine zentrale Bedeutung zu. Deshalb rechtfertigen es haushaltsrechtliche Belange nicht, den Anspruch der Lehrkräfte auf Erstattung lediglich ihrer tatsächlichen Aufwendungen unter Hinweis auf die abgegebene Verzichtserklärung abzulehnen."
Das Reisekostenurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat auch Bedeutung für die in unserem Land übliche Praxis, Lehrkräften den Verzicht oder Teilverzicht auf Reisekostenerstattung nahezulegen, wenn entsprechende Haushaltsmittel fehlen.
Ralph Grossmann