Der PhV BW empfiehlt beamteten Teilzeit-Lehrkräften, die anteilige Vergütung von Mehrarbeitsunterricht zu beantragen

Der Deutsche Beamtenbund hat darauf hingewiesen, dass teilzeitbeschäftigten Beamten für ihre Mehrarbeit eine anteilige Besoldung statt der niedrigeren Bezahlung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) zusteht:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.03.2008 durch Urteil (2 C 128.07) bestätigt, dass angeordnete Mehrarbeit von in Teilzeit tätigen Beamten bis hin zur Grenze der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeamten gemäß § 6 BBesG, Artikel 141 EGV zeitanteilig und nicht lediglich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten ist."

Das Kultusministerium Baden-Württemberg und Vertreter der Regierungspräsidien berieten Anfang Juli 2008 über die Umsetzung dieser Urteile auch in Baden-Württemberg. Der PhV wird über das Ergebnis des Gesprächs weiter informieren, empfiehlt aber jetzt schon beamteten Teilzeit-Lehrkräften, eine anteilige Vergütung ihres Mehrarbeitsunterrichts zu beantragen und dabei Folgendes zu beachten:

(1) Vier oder mehr Stunden Mehrarbeitsunterricht werden im Monat geleistet

Die Abrechnung erfolgt wie bisher mit dem MAU-Formular, allerdings mit dem schriftlichen Vermerk "Ich beantrage für meine Mehrarbeitsunterrichtsstunden die Bezahlung anteilig entsprechend einer Vollzeitkraft". (siehe Urteile EuGH 7.12.2007 und BVwG 13.3.2008).

(2) Durch Mehrarbeitsunterricht wird im Monat ein volles Deputat überschritten

Die Abrechnung erfolgt wie unter (1) mit dem entsprechenden Vermerk, wobei dann nur die Mehrarbeitsstunden bis zum vollen Deputat anteilig vergütet werden.
Für jede darüber hinaus gehende Mehrarbeitsstunde gilt die entsprechende Mehrarbeitsregelung für Lehrkräfte mit vollem Deputat.

Danach sind über das volle Deputat hinaus zunächst 3 Unterrichtsstunden Mehrarbeit im Monat ohne Bezahlung zu leisten, und erst ab der 4. Stunde Mehrarbeitsunterricht wird für alle Stunden, die über das volle Deputat hinausgehen, dann wieder die Mehrarbeitsvergütung bezahlt.

(3) Mehrarbeitsunterricht der zurückliegenden drei Jahre

Da die Verjährungsfrist für besoldungsrechtliche Ansprüche drei Jahre beträgt - gerechnet vom Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist - , kann ein Antrag auf zeitanteilige Besoldung auch für Mehrarbeitsunterricht der zurückliegenden drei Jahre gestellt werden. Dadurch besteht unter Umständen (*) die Möglichkeit, auch für bereits nach MVergV vergütete Mehrarbeitsunterrichtsstunden eine Nachzahlung der Differenzbeträge zur zeitanteiligen Besoldung zu erreichen.

Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Regierungspräsidium Abt. 7 zu stellen:
"Hiermit beantrage ich, die von mir im Zeitraum von _____________ bis _____________ (Anlage: Kopie des damaligen Antrags) geleisteten Mehrarbeitsunterrichtsstunden, soweit diese den monatlichen Umfang eines Vollzeitdeputats nicht übersteigen, entsprechend den Vorgaben des BVerwG zeitanteilig gemäß § 6 BBesG rückwirkend zu vergüten und den sich daraus ergebenden Differenzbetrag an mich nachzuzahlen."

Andreas Horn

-----------------------------------------
(*) Anmerkung: Dies gilt aber nicht, wenn hinsichtlich dieser Mehrarbeit bereits ein Antrag auf zeitanteilige Besoldung gestellt wurde und ein daraufhin ergangener Ablehnungsbescheid wegen Ablaufs der Klagefrist bereits rechtskräftig geworden ist. Dann bestehen nämlich keinerlei Erfolgsaussichten, diesbezüglich noch einen Anspruch auf zeitanteilige Besoldung durchzusetzen.

www.phv-bw.de