Anonyme Lehrerbenotung im Internet

Verstößt "Spickmich" gegen das Medienrecht?

In seinem Festvortrag auf dem diesjährigen Bodenseetreffen analysierte Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer vom Institut für Medien- und Kommunikationsrecht der Universität Köln die Internet-Plattform "Spickmich", auf der Schüler ihre Lehrerinnen und Lehrer in Kategorien wie "guter Unterricht", "cool und witzig", "menschlich" und "beliebt" anonym benoten können, aus medienrechtlicher Sicht. Sein Urteil: "Spickmich" verstößt gegen das Medienrecht.

Wenn bisher alle Versuche, juristisch gegen diesen Internet-Pranger vorzugehen, gescheitert sind, dann liege das daran, dass die Gerichte sich in ihren Entscheidungen vor allem auf das Medienrecht stützten und datenschutzrechtliche Aspekte kaum gewürdigt worden seien. Für die Richter sei die Meinungsfreiheit der Schüler schützenswerter als die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer, denn Deutschland habe eben eine sehr liberale, pressefreundliche Rechtsprechungstradition, und niemand wolle in den Verdacht geraten, der Zensur Vorschub leisten zu wollen.

"Stiftung Warentest" für die Schule?

Aber auch medienrechtlich ist "Spickmich" für Prof. Peifer angreifbar: Laut dem eigenen Selbstbild handele es sich bei "Spickmich" um ein Mittel zur Evaluation von Unterricht, also um so etwas wie eine "Stiftung Warentest" für die Schule. Grundsatz von seriösen Produkttests sei aber, dass mit wissenschaftlichen Vergleichsmethoden gearbeitet werde und diese Methoden öffentlich gemacht würden. "Spickmich" arbeitet aber gerade nicht mit ernst zu nehmenden Evaluationsstandards: zum einen, weil es sich um eine offene und damit nicht repräsentative Umfrage handelt (denn als Schüler kann, muss man aber seinen Lehrer nicht bewerten). Außerdem aber sei die Auswahl der Testpersonen alles andere als repräsentativ, weil die "Menschlichkeit" einer Lehrkraft schon nach der Benotung von 10 Schülern auf die Dezimalkommastelle genau angezeigt werde, obwohl der Lehrer vielleicht 250 Schüler unterrichtet. Im Grunde hätten die Noten bei "Spickmich" "die Validität von Klosprüchen" - so der Medienrechtler wörtlich. Umso irreführender sei die Evaluations-Rhetorik von "Spickmich" und die Darstellung von "Zeugnissen" mit kommagenauen Noten, die ebenfalls Pseudo-Objektivität vorspiegelten.

Prof. Peifer zufolge sind Zivilklagen gegen "Spickmich" deshalb alles andere als aussichtslos: Sinnvoll sei eine Musterklage mit einem geeigneten Fall und die Zusammenarbeit mit Datenschützern und Landesmedienanstalten. Außerdem müssten die Länder Sonderregelungen für Umfragen durch Telemedien entwickeln, die sich an der Stiftung-Warentest-Rechtsprechung auf Bundesebene orientieren.

Cord Santelmann
Philologenverband BW
Referat für Berufpolitik

www.phv-bw.de