Aktuelles aus dem Hauptpersonalrat
Altersermäßigung
Der Hauptpersonalrat (HPR) Gymnasien hatte im Sommer 2008 seine Zustimmung zur Neuregelung der Altersermäßigung verweigert und seine Gründe für die Ablehnung in der beim Kultusministerium (KM) gebildeten Einigungsstelle vorgetragen. Diese Maßnahme unterliegt jedoch nur der eingeschränkten Mitbestimmung und der HPR ist in der Einigungsstelle unterlegen. Der Vorsitzende Richter befand, "dass der HPR seine Zustimmung zur Maßnahme ohne zureichenden Grund versagt" habe. Die neue Verwaltungsvorschrift (VwV) wurde inzwischen in "Kultus und Unterricht" veröffentlicht.
Der HPR Gymnasien bleibt bei der Überzeugung, dass eine gerechte und angemessene Regelung der Altersermäßigung auch den Umfang der Unterrichtsverpflichtung berücksichtigen muss.
Beförderung nach A14
Für den 1. Oktober 2008 standen beim konventionellen Beförderungsverfahren insgesamt 96 Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung. Davon entfielen auf die einzelnen Regierungspräsidien (RP):
RP Stuttgart 34 Beförderungsmöglichkeiten
RP Karlsruhe 18 Beförderungsmöglichkeiten
RP Freiburg 25 Beförderungsmöglichkeiten
RP Tübingen 19 Beförderungsmöglichkeiten
Der Anstellungsjahrgang 1997 wurde erstmalig geöffnet, sodass Lehrkräfte mit folgender Beurteilung befördert werden konnten:
1.In den Anstellungsjahrgängen bis einschließlich 1996 mit mindestens guter Beurteilung.
2.Im Anstellungsjahrgang 1997 mit mindestens sehr gut bis guter Beurteilung.
Für Kolleginnen und Kollegen, die an private Gymnasien beurlaubt sind, wurde, da private Gymnasien keine A14-Stellen ausschreiben können, zusätzlich der Anstellungsjahrgang 1998 geöffnet; dabei ist eine sehr gute Beurteilung erforderlich.
2009 wird es voraussichtlich insgesamt 581 A14-Stellen geben; davon entfallen 324 auf das Ausschreibungsverfahren. Für das konventionelle Verfahren zum 1. 5. 2009 werden 150 Stellen zur Verfügung stehen und zum 1. 10. 2009 wahrscheinlich 107 Stellen.
Um in Anbetracht der zahlreichen Beförderungsmöglichkeiten im nächsten Jahr eine entsprechend hohe Anzahl an Lehrkräften berücksichtigen zu können, werden auch die Jahrgänge 1998 und 1999 beurteilt. Die Dienstlichen Beurteilungen bleiben fünf Jahre gültig, können aber bei Bedarf aktualisiert werden.
Versetzung online
Im Oktober 2008 wurde das Verfahren "Versetzung online" durch die Einrichtung der beiden weiteren Module "landesinterne Versetzung" und "Versetzung im Ländertauschverfahren" vervollständigt, wodurch das bisherige Papierantragsverfahren nun ersetzt wird. Nur während einer Übergangsfrist von zwei Jahren bleibt neben dem Online-Antrag die Möglichkeit eines Versetzungsantrags in Papierform noch erhalten.
Mit dem Online-Verfahren lassen sich nun sowohl Versetzungen innerhalb Baden-Württembergs als auch ein Wechsel in andere Bundesländer beantragen (sog. Ländertauschverfahren). Dabei werden die von den Bewerberinnen und Bewerbern im Internet online eingegebenen Antragsdaten mittels einer Schnittstelle in eine Datenbank des Landesverwaltungsnetzes zur weiteren internen Bearbeitung übernommen.
Mit der Zustimmung der betroffenen Lehrkräfte soll künftig auch der E-Mail-Verkehr seitens der Schulverwaltung mit der Bewerberin/dem Bewerber möglich sein. Das KM will das Verfahren in den nächsten Jahren stetig weiterentwickeln. Die Anträge zur Versetzung können sowohl über das LOBW-Portal als auch über die Homepages der Regierungspräsidien und das Kultusportal (http://www.kultusportal-bw.de) aufgerufen werden. Die Beteiligung der Personalvertretungen und die Versetzungssitzungen bleiben wie beim bisherigen Verfahren erhalten.
Der Termin für die Abgabe der stellenwirksamen Änderungswünsche (Versetzung, Änderung des Deputats, Altersurlaub, Sabbatjahr, Antragsaltersruhestand) bei der Schulleitung bleibt unverändert der erste Tag nach den Weihnachtsferien. Das ist in diesem Schuljahr der 12. Januar 2009. Der Belegausdruck für Versetzungsanträge, die online gestellt wurden, muss ebenfalls zu diesem Termin bei der Schulleitung abgegeben werden.
Sonderausschreibung Gymnasien November 2008
Bei den Gymnasien besteht für das Schuljahr 2009/10 ein hoher Einstellungsbedarf, sodass qualifizierte und räumlich mobile Absolventinnen und Absolventen des Vorbereitungsdienstes im Jahr 2009 sehr gute Einstellungschancen haben.
Daher wurden im November 2008 im Rahmen einer Sondersausschreibung Gymnasien in hohem Umfang Stellen für die Besetzung zum Sommer 2009 ausgeschrieben, auf die sich auch die Referendarinnen und Referendare bewerben konnten, die erst zum Sommer 2009 den Vorbereitungsdienst abschließen und daher noch nicht alle Einstellungsvoraussetzungen (2. Lehramtsprüfung) nachweisen können.
Alle schulscharfen Stellenausschreibungen, die ja auch im Rahmen von Versetzungen genutzt werden können, sowie aktuelle Informationen und Hinweise zur Lehrereinstellung sind ganzjährig auf der Internetseite www.lehrereinstellung-bw.de zu finden. Es empfiehlt sich deshalb auch für Lehrkräfte, die sich bereits im Schuldienst befinden, regelmäßig diese Seite aufzurufen.
Im Falle einer Bewerbung auf diese Ausschreibungen ist die Online-Bewerbung zur Aufnahme auf die Bewerberliste vor bzw. spätestens mit der Bewerbung auf die ausgeschriebenen Stellen vorzunehmen, da dies Voraussetzung für die Beteiligung am schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahren ist.
Für die Ausschreibungen gilt, dass Bewerbungen bis spätestens zum Ende der Bewerbungsfrist direkt an die ausschreibende Schule zu richten sind. Wer mit seiner Bewerbung erfolgreich ist, erhält - gegebenenfalls vorbehaltlich des Bestehens der Lehramtsprüfung - umgehend eine Einstellungszusage für das Schuljahr 2009/10.
Beurlaubung ohne Dienstbezüge
Aufgrund einer Entscheidung des Finanzministeriums ist seit dem 1. Oktober 2008 bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge eine Neuerung eingetreten, die zunächst auch bei Beurlaubungen in den Auslandsschuldienst galt:
Für Zeiten der Beurlaubung, in denen Baden-Württemberg keine Dienstbezüge zahlt, muss ein Versorgungszuschlag in Höhe von 33 v. H. der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge entrichtet werden. Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg muss eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers oder des/der Beurlaubten zur Zahlung des Versorgungszuschlags für die gesamte Zeit des Urlaubs vorliegen.
Da es sich hier um eine Tätigkeit im Interesse der Bundesrepublik Deutschland handelt, kann dies nach Meinung des PhV nicht auf Kosten des Arbeitnehmers geschehen.
Nachdem das Kultusministerium eine Übernahme dieser Zahlungen durch das Bundesverwaltungsamt in Köln gefordert hatte, reagierte dieses - bis zur Klärung des Sachverhalts auf Bundesebene - mit einem sofortigen Vermittlungsstopp baden-württembergischer Lehrkräfte für den Auslandsschuldienst. Baden-Württemberg hat daraufhin beschlossen, bis zu der Entscheidung auf Bundesebene "bei Beurlaubungen in den Auslandsschuldienst keinen Versorgungszuschlag zu erheben", sodass "Lehrkräfte aus Baden-Württemberg wieder zu den alten Bedingungen" in den Auslandsschuldienst vermittelt werden können.
Schreiben des Kultusministeriums zum Pädagogischen Tag
Irritationen löste nach Schuljahresbeginn ein Schreiben des KM an die Schulen aus, in dem sie aufgefordert wurden, der Schulaufsicht den Termin des Pädagogischen Tages und den Beschluss der Schulkonferenz über seine Durchführung mitzuteilen.
Diese Anweisung geht auf den Landesrechnungshof zurück, der ausgerechnet hatte, wie viel Unterricht wegen Pädagogischer Tage ausfällt, obwohl diese doch in der unterrichtsfreien Zeit stattzufinden hätten.
Der PhV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich, wie in einem Schreiben des KM vom 20. 10. 2008 bestätigt wurde, an der Verwaltungsvorschrift und ihrer Interpretation nichts geändert hat und dass nach wie vor gilt: "Pädagogische Tage finden grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit statt", wobei "grundsätzlich" im juristischen Sinne "im Grundsatz" bedeutet, also Ausnahmen zulässt. Es kann gute Gründe geben, den Pädagogischen Tag in der Schulzeit durchzuführen; wenn zum Beispiel Eltern und Schüler/innen am Pädagogischen Tag teilnehmen sollen oder ein Referent eben nur zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung steht.
Der PhV empfiehlt den Kollegien weiterhin, den Termin des Pädagogischen Tages gut zu begründen und in der Schulkonferenz einen möglichst einstimmigen Beschluss herbeizuführen. Dann kann verfahren werden wie bisher.
Annette Laur