Aktuelles aus dem Hauptpersonalrat
Beförderung nach A-14
Für den 01. Mai 2009 standen beim konventionellen Beförderungsverfahren nach A 14 die schon in der letzten Ausgabe unserer Verbandszeitschrift "Gymnasium" (gbw) veröffentlichten Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung. Auch in ihrer Verteilung auf die einzelnen Regierungspräsidien hat sich nichts mehr geändert.
Obwohl der Anstellungsjahrgang 1998 erstmalig zur Öffnung vorgesehen war, kann er wohl landesweit erst zum Oktobertermin berücksichtigt werden, weil bis zum Anstellungsjahrgang 1997 schon mehr Lehrkräfte als Stellen mit sehr guter Beurteilung vorhanden waren. Eine Ausnahme bilden hierbei die Kolleginnen und Kollegen, die zum Maitermin letztmalig vor ihrer Pensionierung mit ruhegehaltsfähiger Wirkung befördert werden konnten. Bei sehr guter Beurteilung konnten sie auch außerhalb der genannten Anstellungsjahrgänge befördert werden.
Außerdem weisen wir nochmals daraufhin, dass im Gegensatz zu früher die Höhergruppierung von Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis (so genannte "Erfüller") auf das für die beamteten Lehrkräfte ausgewiesene Kontingent an Beförderungsmöglichkeiten angerechnet werden muss.
Beförderung von Hauptschullehrkräften am Gymnasium nach A 13
Wie nur wenigen bekannt ist, unterrichtet - zum Teil schon seit dreißig Jahren - eine kleine Gruppe von Hauptschullehrkräften an baden-württembergischen Gymnasien und führte in all den Jahren eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern nicht nur erfolgreich durch Unter- und Mittelstufe, sondern oft auch durch die Oberstufe bis zum Abitur. Bei der nun möglichen Beförderung von Hauptschullehrkräften sollte diese Gruppe zunächst nicht berücksichtigt werden. Der PhV als Vertretung aller Lehrkräfte, die am Gymnasium unterrichten, hat sich für diese Kolleginnen und Kollegen, die nicht nur bei anderen Lehrerverbänden, sondern sogar im Kultusministerium in Vergessenheit geraten waren, mit Nachdruck eingesetzt und erreicht, dass sie in den Kreis derer einbezogen werden, die nach A 13 befördert werden können. Ein entsprechender Erlass zur Gleichbehandlung ging bereits an die Regierungspräsidien.
Neues Beamtenstatusgesetz
Seit dem 1. April 2009 ist das neue Beamtenstatusgesetz in Kraft. Als Bundesgesetz ist es höherrangig als das Landesbeamtengesetz. Da mit der angekündigten Dienstrechtsreform vorerst nicht zu rechnen ist, regelte das Innenministerium nun Überschneidungen beider Gesetze. Der Hauptpersonalrat (HPR) hat mit dem Kultusministerium die Auswirkungen auf den Bereich der Lehrkräfte besprochen und auf Probleme vor allem im Bereich der Gleichbehandlung bei Beförderungen hingewiesen. Das Kultusministerium äußerte dazu gegenüber dem HPR bisher nur Vorüberlegungen, sodass der HPR noch Gestaltungsmöglichkeiten sieht. Wir werden vor Beginn des neuen Schuljahres ausführlich über die Auswirkungen des Beamtenstatusgesetzes berichten.
Forderung nach deutlicher Erhöhung der Freistellung für Örtliche Personalräte
Der HPR kämpft weiter darum, dass die Freistellung der Örtlichen Personalräte deutlich verbessert wird. Das Kultusministerium argumentiert immer wieder mit der hohen Zahl dafür notwendiger Deputatsstunden, da eine solche Regelung ja alle Schularten umfassen muss. Der HPR vertritt die Meinung, dass die Aufgabendichte für Örtliche Personalräte - zum Beispiel durch die vermehrte Zahl an Bewerber- und Einstellungsgesprächen - deutlich angestiegen ist und dass dies auch eine Berücksichtigung bei der Freistellung erfordert. Wir fordern weiterhin, spätestens ab 2012 über die Arbeitszeitverordnung bei den Örtlichen Personalräten eine Anpassung der Freistellung herbeizuführen. Dafür muss auch das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) nicht umgeschrieben werden!
Maßnahmen zur Sicherheit an den Schulen in Baden-Württemberg
Nach den schrecklichen Ereignissen in Winnenden erging vom HPR Gymnasien sofort eine Anfrage an das Kultusministerium, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an den Schulen daraufhin ergriffen werden und wie es mit der Versorgung betroffener Lehrkräfte bzw. ihrer Angehöriger aussieht. Nach Meinung des HPR müssen Klassenräume in allen Schulgebäuden grundsätzlich von innen abschließbar sein. Schulen sollten Alarmanlagen mit differenzierenden Signaltönen sowie Durchsagemöglichkeiten besitzen, damit auf eine Krisensituation sofort adäquat reagiert werden kann. Der HPR forderte eine Anpassung der Schulhausbaurichtlinien, ohne dass Schulgebäude deshalb in Festungen verwandelt werden sollten. In den bereits bestehenden, oft sehr unübersichtlichen und daher kaum kontrollierbaren Gebäudekomplexen können nach Aussage des Kultusministeriums wohl nur punktuelle Verbesserungen erreicht werden. Es wurde zur Überprüfung der Gefährdungssituation aber eine Expertenkommission eingerichtet, um für die Zukunft Veränderungen vorzunehmen.
Für die Versorgung von im Kommunal- und Landesdienst stehenden Opfern sowie ihren Angehörigen gelten die beamten- und tarifrechtlich vorgesehenen Regelungen - d.h. sie sind identisch mit denen für Beschäftigte bei Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug.
Neue Gymnasiale Prüfungsordnung (GymPO I)
In seiner Stellungnahme gegenüber dem Kultusministerium beschränkte sich der HPR auf die Teile der neuen Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien, die die bereits im Amt befindlichen Lehrkräfte betreffen. Das zweiwöchige Orientierungspraktikum lehnte er ab, da es sowohl für die Studierenden als auch für die Kollegien nur zusätzliche, unnötige Belastung bedeutet. Erstens ist der Studienbeginn nach Meinung des HPR für eine qualifizierte Reflexion zur Berufsorientierung der falsche Zeitpunkt, zweitens ist sowohl bei Kollegen als auch bei Schülern die Kapazitätsgrenze durch Referendare und Praktikanten erreicht. Grundsätzlich bringt das Orientierungspraktikum Unruhe und weitere Mehrbelastung in die Schulen. Wenn die neue Prüfungsordnung 2010 in Kraft treten soll, kommen die Studenten 2012 an die Schulen, d.h. der Start des Orientierungspraktikums fällt zu allem Überfluss in den Doppeljahrgang.
Dass das Praxissemester in Zukunft in Blockform absolviert werden soll, begrüßt der HPR. Er bemängelt jedoch, dass das Bestehen des Praxissemesters von den Schulleitungen attestiert werden soll, ohne dass für eine solche Beurteilung exakte Kriterien formuliert wurden. Da hier eine Entscheidung zum weiteren Berufsweg getroffen wird, müssen darüber hinaus sowohl Schulleitungen als auch Ausbildungslehrkräfte für die Erstellung justiziabler Gutachten entsprechend qualifiziert werden.
Aus aktuellem Anlass: Elternzeit
Bei der Beantragung von Elternzeit müssen unbedingt folgende Punkte beachtet werden:
1.der Antrag muss rechtzeitig (7 Wochen) vor Beginn der Elternzeit an das zuständige Regierungspräsidium gestellt sein,
2.die Antragsformulare müssen auf Vollständigkeit überprüft werden,
3.bei der Antragstellung müssen zwei voneinander unabhängige Behörden - einerseits das Regierungspräsidium, andererseits das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) - die jeweils notwendigen Unterlagen erhalten.
Der Antrag auf Elternzeit an das Regierungspräsidium, der für die Personal führende Stelle die Grundlage für alle weiteren personalbezogenen Maßnahmen bildet, wird nicht rückwirkend genehmigt. Solange dieser Antrag fehlt, bzw. nicht genehmigt ist, darf das LBV die weiteren Anträge zum Elterngeld und Krankenkassenzuschuss nicht bearbeiten.
Im Extremfall kann eine zwar in der Schule entsprechend eingeplante, aber aufgrund einer falschen oder noch fehlenden Antragstellung vom Regierungspräsidium nicht ordnungsgemäß genehmigte Elternzeit als unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst gewertet werden. Dies wiederum führt zum Verlust der Beihilfeberechtigung für diese Zeit sowie einer Rückforderung weiterhin erfolgter Gehaltszahlungen und kann sogar ein Disziplinarverfahren zur Folge haben.
Inanspruchnahme der Vatermonate
Bei der Genehmigung der Vatermonate sind die Regierungspräsidien bisher häufig restriktiv verfahren, indem sie die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene Freiheit in der Wahl des Zeitpunkts den Vätern nicht zugestehen wollten. Der HPR hat sich mit dieser Situation nie zufrieden gegeben und nun erreicht, dass in dieser Sache vom Kultusministerium eine eindeutige Anweisung an die Regierungspräsidien erging. Wenn es sich um nicht mehr als zwei Vatermonate handelt, ist ab sofort einzige Bedingung, dass die Vatermonate innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes am Stück genommen werden müssen. Beschränkungen, zu welchem Zeitpunkt im Schuljahr sie angetreten werden, gibt es nicht mehr.
Annette Laur