Wichtiger Arbeitnehmer-Hinweis:
Lassen Sie Ihre Ansprüche auf Vergütung nicht verfallen!
Anders als verbeamtete Lehrkräfte können Sie als Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) nur innerhalb von sechs Monaten einen Anspruch geltend machen. Wenn Sie Ihren individuellen Anspruch nicht fristgerecht schriftlich auf dem Dienstweg geltend machen, verfällt er (Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder TV-L § 37.1).
Bezüglich Mehrarbeit gelten für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis mit vollem Deputat die Bestimmungen für die beamteten Lehrkräfte mit vollem Deputat (Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder TV-L § 44 Nr.2): Erst ab der vierten angeordneten Unterrichtsstunde Mehrarbeit innerhalb eines Kalendermonats erfolgt auf Antrag eine Vergütung zu einem bestimmten Stundensatz nach der Mehrarbeitsvergütungsordnung, dann aber für alle vier Unterrichtsstunden.
Für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis mit einem Teilzeit-Deputat gilt hingegen: Ab der ersten Stunde, die sie über ihre arbeitsvertraglich festgelegte Unterrichtsverpflichtung hinaus nach dienstlicher Anordnung arbeiten, haben sie einen Anspruch auf tarifvertraglich anteilige Vergütung (=>Antrag stellen). Für die Dauer auswärtiger außerunterrichtlicher ganz- oder mehrtägiger Veranstaltungen werden Teilzeitlehrkräfte i. A. auf Antrag wie Vollzeitlehrkräfte tarifvertraglich anteilig vergütet (weitere Informationen: s. im Internet unter: www.phv-bw.de, Arbeitnehmer).
Ursula Kampf,
Vorsitzende Arbeitskreis Arbeitnehmer PhV BW