Finanzgerichte melden Zweifel an:

Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig?

Nachdem das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteilsspruch vom 17. Februar 2009 noch entschieden hatte, dass die Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht verfassungswidrig sei (Az. 3 K 1132/07), haben in jüngster Zeit zwei Finanzgerichte anders entschieden.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise für verfassungswidrig. Er hat daher das finanzgerichtliche Verfahren in einem Beschluss vom 8. Mai 2009 (1 K 2872/08 E) ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Weitere Informationen zu diesem Entscheid finden Sie hier:
www.fg-muenster.nrw.de/presse/pressemitteilungen/PM_8_vom_18_05_2009/index.php

Auch das Finanzgericht Niedersachsen hat am 2. Juni 2009 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer geäußert. Es hat daher das zuständige Finanzamt verpflichtet, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen. Näheres in der Presseerklärung des Finanzgerichts Niedersachen im Internet unter
www.finanzgericht.niedersachsen.de/master/C56127167_N8588740_L20_D0_I3139310.html

Es wird immer leichter für das Bundesverfassungsgericht, die Neuregelung der steuerlichen Absetzbarkeit häuslicher Lehrerarbeitszimmer in seiner noch ausstehenden, endgültigen Entscheidung ebenfalls als verfassungswidrig einzustufen - was zu hoffen ist!

Weitere Informationen zum Thema "Lohnsteuererklärung und häusliches Arbeitszimmer" finden Sie im Internet unter www.phv-bw.de.

Cord Santelmann,
Berufspolitisches Referat

 

www.phv-bw.de