Aktuelles aus dem Hauptpersonalrat
Wie immer informieren wir Sie an dieser Stelle unserer Verbandszeitung über Themen, die gerade in Verhandlungen mit dem Kultusministerium bearbeitet werden. Dabei geht es für den Hauptpersonalrat oft darum, bei der vom Kultusministerium geplanten Einführung von Neuerungen durch intensiven Meinungsaustausch und durch Stellungnahmen Einfluss auf die Gestaltung der Maßnahmen zu nehmen. Außerdem sieht der Hauptpersonalrat seine Aufgabe immer auch darin, die Umsetzung bestehender Regelungen im Rahmen seiner Beteiligungsrechte zu begleiten.
Zurzeit steht häufig das Thema "Regionale Fortbildung" auf der Tagesordnung, und zwar im Zusammenhang mit den so genannten "Sprengelsitzungen" oder auch den "Regionalen Arbeitskreisen" - wie sie in den Bezirken unterschiedlich bezeichnet werden. Hierüber und über die Auswirkungen des neuen Beamtenstatusgesetzes sowie über ein transparentes Bewerbungsverfahren bei der Besetzung von A15-Stellen berichten wir im Folgenden.
Sitzungen von Fachkonferenzen,
Sprengelsitzungen, regionale Arbeitskreise -
Dienstbesprechungen oder Fortbildungen
Nach dem Wegfall der zweistufigen Beurteilungen und im Zusammenhang mit der Verlagerung der Fachberatertätigkeit in den Bereich der regionalen Fortbildung haben die Regierungspräsidien in den Bezirken mit der Umsetzung unterschiedlicher Fachberaterkonzepte begonnen. Bezirksübergreifend haben sich dabei Probleme ergeben, die vor allem in der ungenauen Abgrenzung zwischen Veranstaltungen von Fortbildungen und Dienstbesprechungen begründet sind. Während die Teilnahme an Fachkonferenzen und an Dienstbesprechungen nämlich Pflicht ist, ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen freiwillig.
Die praktische Umsetzung erfolgt nun unterschiedlich: In manchen Regierungspräsidien werden "Sprengelsitzungen" von Fachberatern einberufen, in anderen laden sie zu "Regionalen Arbeitskreisen" ein; dabei bleibt oft unklar, ob es sich um eine Fortbildungsveranstaltung oder um eine Fachsitzung, d.h. Dienstbesprechung handelt.
Deshalb hat sich der Bezirkspersonalrat Freiburg im vergangenen Herbst auch an den Hauptpersonalrat mit der Bitte um Unterstützung gewandt, weil sich Bezirkspersonalrat und Regierungspräsidium in der Frage des Fachberaterkonzepts des RP Freiburg nicht einigen konnten. Zur Vorgeschichte: nach dem Fachberaterkonzept des RP Freiburg sind die Fachberater verpflichtet, einmal pro Jahr "ihre" Sprengelschulen zu besuchen. Diese "Beratung" der Fachschaften soll Themen beinhalten wie: Umsetzung der Bildungsreform, Gestaltung und Weiterentwicklung des Unterrichts, Fragen der Leistungsbeurteilung, Abiturprüfung, Methodentraining etc. Nach Auffassung des BPR Freiburg sind dies weitgehend Themen aus dem Bereich der Fortbildung, die getrennt von Fachkonferenzen anzubieten und auf freiwilliger Basis zu besuchen sind.
Der Bezirkspersonalrat Freiburg hatte nach vielen erfolglosen Verhandlungen mit dem Regierungspräsidium Freiburg schließlich das Verwaltungsgericht Freiburg angerufen. Beim Erörterungstermin wurde ein Vergleich mit der Auflage für beide Seiten geschlossen, "konstruktive Verbesserungsvorschläge ernsthaft und wohlwollend zu prüfen und zu erwägen". Dabei benannte der Vorsitzende Richter auch die Ursache der Auseinandersetzung und verlangte eine klare Definition von "Beratung" und "Fortbildung". Leider konnte diese Klärung auf Bezirksebene bis heute nicht erreicht werden.
Der Hauptpersonalrat hat diese Problematik inzwischen auch mit Vertretern des Kultusministeriums erörtert. Das Kultusministerium unterstützt eindeutig die Position der Personalvertretung, wonach zwischen Dienstgespräch (also Fachsitzung) und Fortbildung klar zu unterscheiden ist. Die Unterscheidung ist auch deshalb erforderlich, weil die Kosten für diese Veranstaltungen aus verschiedenen Töpfen finanziert werden. Der Hauptpersonalrat möchte daher erreichen, dass das Kultusministerium für die Bezirke einen einheitlichen Rahmen für die Umsetzung eines Fachberaterkonzepts schafft, in dem diese Grundpositionen berücksichtigt werden.
Da die Regelung im Bezirk Freiburg weiterhin umstritten ist, bleibt zu hoffen, dass ein für Juni 2009 auf Initiative des Kultusministeriums in Aussicht genommenes Gespräch zwischen Regierungspräsidium und Bezirkspersonalrat zu einer Lösung führen wird. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.
Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes
- Wegfall der "Anstellung" und Beförderung nach A14
- Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten
Mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zum 1. April 2009 entfällt die Anstellung als erste Verleihung eines Amtes. Ab dem 1. April 2009 wird bereits mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe ein Amt im statusrechtlichen Sinn verliehen. Die ab dem 1. April 2009 einzustellenden Beamten führen daher sofort die Amtsbezeichnung "Studienrätin/-rat". Die Dienstbezeichnung "Studienassessor/in" entfällt.
Der Wegfall der Anstellung hat auch Auswirkungen auf die Beförderungsmöglichkeit nach A14. Für die nach dem 1. April 2009 eingestellten Beamtinnen und Beamten gelten nun die Zeiten seit der Einstellung als Beförderungswartezeiten. Für das konventionelle Beförderungsprogramm muss die Zuordnung zu Jahrgängen für die bereits vor dem 1. April 2009 eingestellten Beamtinnen und Beamten an die neue Situation angepasst werden. Dabei können die Anstellungsjahrgänge bis 2008 voraussichtlich erhalten bleiben. Die Zuordnung für ab 2006 eingestellte, aber zum 1. April 2009 noch nicht angestellte Beamtinnen und Beamte muss noch definiert werden. Hier sind die Verhandlungen mit dem Kultusministerium noch im Gange. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Im Beamtenstatusgesetz wird auch die Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten neu geregelt. Hieß es im Beamtenrechtsrahmengesetz bisher: "Durch Gesetz kann für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten eine Anzeigepflicht vorgesehen werden, die auch auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstreckt werden kann", und bestand nach § 84 (2) LBG eine Anzeigepflicht nicht, wenn die Nebentätigkeit geringen Umfang hat; was dies bedeutet, wird in der Nebentätigkeitsverordnung (LNTVO) des Landes definiert; so heißt es nun in § 40 BeamtStG: "Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen."
Verbunden mit der grundsätzlichen Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten ist nun gleichzeitig ein recht enger Rahmen an Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt für Nebentätigkeiten gesetzt. Offensichtlich entsprechen also sowohl das Landesbeamtengesetz als auch die Landesnebentätigkeitsverordnung in diesem Punkt nicht den Vorgaben des neuen Beamtenstatusgesetzes. Es bleibt abzuwarten, wie die entsprechende Anpassung an die neue Rechtslage aussehen wird.
A15-Bewerbungsverfahren
Den Hauptpersonalrat erreichen immer wieder besorgte Anfragen und Beschwerden bezüglich des A15-Bewerbungsverfahrens. Kolleginnen und Kollegen, die sich in ihrer Eignungsbeurteilung nicht angemessen oder sogar ungerecht bewertet fühlen, erkundigen sich nach dem Ablauf des Verfahrens und ihren Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen.
Der Hauptpersonalrat hat mit dem Kultusministerium das A15-Bewerbungsverfahren anlässlich solcher Anfragen eingehend erörtert. Es gilt folgender Ablauf:
Der Hauptpersonalrat setzt sich dafür ein, dass die Regierungspräsidien den Bewerbern mit der Übermittlung der Eignungsbeurteilung ein Feedbackgespräch anbieten. Darüber hinaus vertritt der Hauptpersonalrat die Ansicht, dass mit der Absage den unterlegenen Bewerbern eine Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden sollte.
Claudia Hildenbrand, 2. Vorsitzende des PhV Südbaden, Mitglied im BPR und HPR Dr. Andreas Horn, Schatzmeister des PhV BW, Mitglied im BPR und HPR