Die nächste (Schweine-)Grippe kommt - hoffentlich nicht!
Was Sie als Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis im Krankheitsfall beachten sollten:
Maßgeblich für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) sind das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) § 5 in Verbindung mit dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder (TV-L) § 44 Nr. 3: L. i. A. sind deshalb verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen L. i. A. eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorlegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, müssen L. i. A. eine neue ärztliche Bescheinigung vorlegen. Da der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen (EFZG § 5.1.3.), empfiehlt es sich, gleich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Auch in den Ferien muss bei Arbeitsunfähigkeit eine Krankmeldung erfolgen (TV-L § 44.3.2.). Ebenso muss die Gesundung - am besten schriftlich - der Schulleitung mitgeteilt werden. Dies ist in den Ferien besonders wichtig; sonst werden die weiteren Ferientage als Krankheitstage gezählt und es kann der Fall eintreten, dass weder LBV noch Krankenversicherung zu weiteren Zahlungen bereit sind.
Ursula Kampf,
Vorsitzende AK Arbeitnehmer Philologenverband Baden-Württemberg