Aktuelles aus dem Hauptpersonalrat
Zunächst zwei Themen aus ganz aktuellem Anlass:
Mehrarbeit oder Nach- bzw. Vorarbeit?
In letzter Zeit häufen sich beim Hauptpersonalrat die Anfragen aus den Schulen, was denn nun eigentlich als Mehrarbeit zu werten sei und inwiefern eigene ausfallende Unterrichtsstunden dem Vertretungsunterricht gegengerechnet werden müssen, bevor man von Mehrarbeit sprechen könne, die auch vergütet wird.
In dieser Frage verweist der Hauptpersonalrat zunächst auf den Paragraphen 90 des Landesbeamtengesetzes, in dem die Arbeitszeit geregelt wird und wonach eine Anordnung von Mehrarbeit nur dann zulässig ist, "wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern." (§ 90, Abs. 2 LBG)
Erläuternd dazu stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.03.1992 fest: "Die Anordnung von Mehrarbeit ist ? nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Dies bedeutet, dass die Mehrarbeit dazu dienen muss, wichtige und unaufschiebbare dienstliche Aufgaben zu erledigen, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht zu bewältigen sind. Diese Voraussetzung fehlt, wenn die Mehrarbeit des Beamten dazu dienen soll, in der Vergangenheit von ihm schuldlos nicht abgeleistete Arbeit nachzuholen, damit dem Besoldungsanspruch auch eine entsprechende Dienstleistung entgegensteht." (BVerwG 2 B 27.92)
An dieser Aussage des Bundesverwaltungsgerichts hat sich seither nichts geändert, und für den Schulbereich ergeben sich daraus im Wesentlichen zwei Dinge:
1. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass eine Lehrkraft z.B. in dem Zeitumfang, in der die Klasse, in der sie Fachunterricht zu erteilen hätte, im Rahmen einer außerunterrichtlichen Veranstaltung anderweitig beschäftigt und betreut wird, zu Vertretungsunterricht in anderen Klassen herangezogen werden kann. Das ist keine Mehrarbeit, sondern ein geänderter Einsatz während der regelmäßigen Arbeitszeit.
2. Es ist jedoch unzulässig, dieser Lehrkraft eine Woche danach zusätzlich zum normalen Deputat weitere Unterrichtsstunden aufzuerlegen mit dem Argument, sie sei ja in der vorherigen Woche nicht voll ausgelastet gewesen und müsse diese "Freizeit" deshalb nun nacharbeiten. Der Wunsch des Dienstherrn, die Arbeitskraft der Beschäftigten voll auszuschöpfen, ist kein zwingender Grund für die Anordnung von Mehrarbeit. Das zitierte Urteil des BVerwG schließt nach Meinung des Hauptpersonalrats aus, dass die durch Abwesenheit von Klassen ausgefallenen Unterrichtsstunden über Wochen summiert und dann einer später anfallenden Mehrarbeit gegen gerechnet werden können.
Ganz und gar unzulässig ist es, dass die Lehrkraft, die für die betreffende Klasse die außerunterrichtliche Veranstaltung organisiert und durchgeführt hat, den während dieses Zeitraums ausgefallenen eigenen Fachunterricht nachholen muss mit dem Argument, sie habe ja aufgrund dieser Veranstaltung ihre Unterrichtsverpflichtung nicht erfüllt!
Dies gilt analog für ausgefallenen Unterricht wegen Teilnahme an einer Fortbildung bzw. deren Leitung, wegen der Mitwirkung an einer Prüfung oder wegen der Übernahme anderer Dienstgeschäfte, für deren Durchführung Fachunterricht zwingend ausfallen musste bzw. wofür eine Vertretung eingesetzt wurde. Die regulär eingesetzte Fachlehrkraft hat ihre Arbeitsleistung für den Dienstherrn ja schließlich erbracht - wenn auch in anderen Aufgabenbereichen als im ursprünglich für diesen Zeitraum vorgesehenen Fachunterricht.
Sollte in solchen Fällen also darüber hinaus Mehrarbeit aus dienstlichen Gründen zwingend notwendig sein und geleistet werden, muss sie nach Meinung des Hauptpersonalrats im dafür vorgesehenen Rahmen zeitnah vergütet werden.
Mehrarbeit mit Vergütung entsteht meistens durch Notversorgung verwaister Klassen (umgangssprachlich: Vertretungen, Aufsichtsstunden). Auch wenn nach Ansicht des Kultusministeriums eine "reine" Aufsichtstätigkeit nicht vergütet werden kann, so besteht doch ein Einvernehmen darüber, dass die Grenze der "reinen" Aufsichtstätigkeit überschritten wird, sobald eine schulbezogene Kommunikation zwischen Klasse und Lehrkraft stattfindet. Das bedeutet, dass eine Aufsicht, bei der die Lehrkraft mit den Klassen erziehungsbezogene Gespräche führt, sie im Zusammenhang mit Unterricht oder hinsichtlich der Schullaufbahn berät, als eine voll gültige dienstliche Tätigkeit gilt, denn die Lehrkraft muss dabei professionell handeln. Somit ist hierfür auch eine Vergütung zu leisten, denn es ändert nichts an der damit verbundenen dienstlichen Verantwortung, dass für eine solche Aufsicht im Prinzip keine Stundenvorbereitung im üblichen Rahmen stattfindet.
Sollte Mehrarbeit über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus notwendig sein, müsste nach Meinung des Hauptpersonalrats zuerst überprüft werden, ob nicht durch andere Maßnahmen (z. B. Einstellung einer Nebenlehrkraft, Erhöhung eines Teilzeitlehrauftrags, Übernahme einer Bugwelle mit Freizeitausgleich im folgenden Schuljahr, vorübergehende Zusammenlegung von Unterrichtsgruppen oder Aussetzung von Arbeitsgemeinschaften, eventuell sogar Kürzung des Pflichtunterrichts!) Mehrarbeit mit MAU-Vergütung vermieden werden kann.
Laut Kultusministerium sind auch in diesem Schuljahr Finanzmittel für die Bezahlung von Mehrarbeitsunterricht (MAU) vorhanden und es gibt keine Anweisung, dass nicht mehr als drei Mehrarbeitsunterrichtsstunden pro Lehrkraft im Monat anfallen dürfen. (Zur Erinnerung: Arbeitnehmer in Teilzeit erhalten für jede mehr geleistete Stunde eine entsprechende gehaltsanteilige Vergütung, bei Beamten in Teilzeit wird die Verpflichtung zur kostenlosen Mehrarbeit anteilig zu ihrem Lehrauftrag reduziert.)
Anmerkung: Schwerbehinderte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. (Schwerbehinderten-Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums, eingearbeitet in den § 90 des Landesbeamtengesetzes)
Dieser Abschnitt zur Definition, Anordnung und Vergütung von Mehrarbeit wurde von der HPR-Vorsitzenden mit dem Kultusministerium, Referat 14 (Beamtenrecht), abgestimmt.
Orientierungspraktikum / Neue Gymnasiale Prüfungsordnung (GymPO)
Nachdem das Kultusministerium im Dezember die Schulen über die Regelungen zum Orientierungspraktikum in Kenntnis setzte, häufen sich beim Philologenverband ebenso wie beim Hauptpersonalrat die Klagen aus den Schulen. Wir erinnern, dass wir zu diesem Thema in gbw schon folgende Mitteilung veröffentlicht hatten:
"In seiner Stellungnahme gegenüber dem Kultusministerium beschränkte sich der HPR auf die Teile der neuen Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien, die die bereits im Amt befindlichen Lehrkräfte betreffen. Das zweiwöchige Orientierungspraktikum lehnte er ab, da es sowohl für die Studierenden als auch für die Kollegien nur zusätzliche, unnötige Belastung bedeutet. Erstens ist der Studienbeginn nach Meinung des HPR für eine qualifizierte Reflexion zur Berufsorientierung der falsche Zeitpunkt, zweitens ist sowohl bei Kollegen als auch bei Schülern die Kapazitätsgrenze durch Referendare und Praktikanten erreicht. Grundsätzlich bringt das Orientierungspraktikum Unruhe und weitere Mehrbelastung in die Schulen. Wenn die neue Prüfungsordnung 2010 in Kraft treten soll, kommen die Studenten 2012 an die Schulen, d.h. der Start des Orientierungspraktikums fällt zu allem Überfluss in den Doppeljahrgang.
Dass das Praxissemester in Zukunft in Blockform absolviert werden soll, begrüßt der HPR. Er bemängelt jedoch, dass das Bestehen des Praxissemesters von den Schulleitungen attestiert werden soll, ohne dass für eine solche Beurteilung exakte Kriterien formuliert wurden. Da hier eine Entscheidung zum weiteren Berufsweg getroffen wird, müssen darüber hinaus sowohl Schulleitungen als auch Ausbildungslehrkräfte für die Erstellung justiziabler Gutachten entsprechend qualifiziert werden."
Der Hauptpersonalrat hat nun das Thema: Orientierungspraktikum erneut auf seine Tagesordnung gesetzt und wird gleich in seiner ersten Sitzung im Januar 2010 darüber beraten, mit welchen Mitteln die Personalvertretung doch noch Veränderungen erwirken kann. Da das Kultusministerium in dieser Angelegenheit bisher die Mitbestimmung verweigert, muss noch überprüft werden, ob rechtliche Schritte möglich sind.
A14-Beförderungen 2010 - Konventionelles Verfahren
Ergänzend zu unseren Mitteilungen vom November letzten Jahres können wir bisher nur sagen, dass die Verteilung der etwa 200 Stellen im konventionellen Verfahren zum 1. Mai 2010 und zum 1. Oktober 2010 noch nicht abschließend geklärt ist. Weil sich personelle Veränderungen im Bereich der Lehrkräfte im Laufe des Jahres unmittelbar auf die Stellenzahl auswirken, ist es für das Kultusministerium sehr schwierig, die zur Verfügung stehenden Stellen mittelfristig zu prognostizieren.
Obwohl das Kultusministerium den Beförderungsjahrgang 2000 geöffnet hat, werden die vier Regierungspräsidien diesen Jahrgang aber nach Absprache mit der Personalvertretung wahrscheinlich noch nicht mit einbeziehen, um auf die unterschiedlichen Voraussetzungen in den Regierungsbezirken (Berücksichtigung der "älteren" Beförderungsjahrgänge bis zur Note 2, aber auch Besetzung aller vorhandenen Beförderungsstellen) besser eingehen zu können.
MAU-Regelung für Referendare
Der Hauptpersonalrat hat dem Entwurf einer Verwaltungsvorschrift über eine mögliche Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Anwärter auf ein Lehramt aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber den Referendaren nicht zugestimmt.
Durch die Verkürzung des Referendariats von 24 auf 18 Monate und die erst kürzlich vorgenommene Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung auf 11 Stunden, ist in dieser Phase der Lehrerbildung, in der sich Referendare voll und ganz ihrer Professionalisierung widmen sollten, eine ungeheure Arbeitsverdichtung eingetreten, die zu starker Belastung für die Betroffenen führt.
Außerdem befürchtet der Hauptpersonalrat, dass man in den Schulen versucht sein könnte, Unterrichtsausfälle zu reduzieren, indem man Kolleginnen und Kollegen in der Ausbildung dazu verleitet, Mehrarbeit zu übernehmen, obwohl diese die damit für sie verbundenen Folgen unter Umständen noch gar nicht voll übersehen und in ihrem Belastungsgrad einschätzen können: So führen neben der erhöhten Stundenzahl z.B. die alleinige Verantwortlichkeit für Erstellung und Korrektur von Klassenarbeiten sowie für die Notenvergabe als auch die verpflichtende Teilnahme an Klassen- und eventuell Zeugniskonferenzen zu einer Mehrbelastung, die sich äußerst negativ auf die Ausbildung und ihr Ergebnis auswirken kann. Der Dienstherr besitzt zudem gegenüber diesem Personenkreis, der noch viele Jahrzehnte erfolgreicher Dienstzeit vor sich haben sollte, eine besondere Fürsorgepflicht.
Daher lehnt der Hauptpersonalrat derartige Zusatzbelastungen für Referendare ab und sieht in der Vergütung von Mehrarbeit nach der MAU-Regelung keinen geeigneten Lösungsansatz, um Engpässe in der Unterrichtsversorgung der Gymnasien zu beheben.
Beschlussverfahren: aktives und passives Wahlrecht für Lehrbeauftragte?
Auf Antrag des Hauptpersonalrats hat das Kultusministerium beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein Beschlussverfahren eingeleitet, um abzuklären, wer von den (auch ehrenamtlich tätigen) Lehrbeauftragten, Hausaufgabenbetreuern, Jugendbegleitern an den Schulen für die Personalratswahl im Mai 2010 nun tatsächlich wahlberechtigt - eventuell sogar wählbar! - ist. Das Kultusministerium stimmt überein mit der Ansicht des Hauptpersonalrats, dass es als überaus problematisch angesehen werden muss, wenn ehrenamtliche Lehrbeauftragte oder Jugendbegleiter, die vielleicht pro Woche nur eine einstündige Arbeitsgemeinschaft halten, bzw. sogar Schüler, die als Hausaufgabenbetreuer tätig sind, als reguläre Beschäftigte der Dienststelle gelten und somit volles Wahlrecht für sämtliche Personalvertretungen besitzen.
Eine Entscheidung in dieser Frage sollte dem Hauptwahlvorstand bis Ende Januar vorliegen.
Annette Laur