Erfolg für die Personalräte!
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt die Auffassung des Philologenverbands Baden-Württemberg: Bei der Stufenzuordnung von Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) bei der Einstellung (die einen Gehaltsunterschied von mehr als 1300 € monatlich zur Folge haben kann) muss der Personalrat beteiligt werden. 1) Seine Zustimmung ist erforderlich!
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13. Oktober 2009,
BVerwG 6 P 15/08, bezieht sich auf die Anrechnung früherer Berufserfahrung und die Festlegung und Anwendung von Grundsätzen 2) bei der Anrechnung früherer Berufserfahrung. Je mehr Jahre früherer Berufserfahrung einer L. i. A. auf die Stufen innerhalb der Entgeltgruppe bei der Einstellung angerechnet werden, desto höher ist das monatliche Bruttogehalt. Zwischen der Stufe 1 und der höchsten Stufe der Entgeltgruppen 13 und 14 besteht eine Differenz von über 1.300 €.
Nach BVerwG 6 P 15/08 muss der Personalrat auch bei einer Höher- oder Rückgruppierung der Stufenzuordnung der L. i. A. zustimmen. 3)
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1) TV-L § 16.2.1-3
2) TV-L §§ 16.2a, 16.2.4.
3) TV-L § 17.4.1. und 4.
Ursula Kampf,
Tarifbeauftragte Philologenverband Baden-Württemberg