Steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010

Lehrerinnen und Lehrer können mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 zufrieden sein: Das häusliche Arbeitszimmer wird wieder steuerlich absetzbar sein, sofern für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Am 6. Juli 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die im Steuergesetz seit 1. Januar 2007 enthaltene Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig ist. Eine Verfassungswidrigkeit liegt danach vor, wenn die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht möglich ist, obwohl für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet in seinem Beschluss den Gesetzgeber, rückwirkend ab 1. Januar 2007 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen.

Im Folgenden werden hier die Entwicklungen im Steuerrecht des häuslichen Arbeitszimmers dargestellt und die Konsequenzen aus dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers zusammengefasst.

Steuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers 1996 bis 2006

Bei der steuerlichen Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers geht es in diesem Zusammenhang immer um § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG). Hier wurde in dem bis Ende 2006 gültigen Steuergesetz festgelegt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch eingeschränkt in folgenden Fällen abgesetzt werden können:

(A) Absetzbarkeit in vollem Umfang, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist.
(B) Absetzbarkeit der Aufwendungen bis 1.250 €, wenn die berufliche Nutzung mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt.
(C) Absetzbarkeit der Aufwendungen bis 1.250 €, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Möglichkeit (C) konnten vor allem Lehrerinnen und Lehrer nutzen, da in der Schule im Allgemeinen kein geeigneter Arbeitsplatz für Unterrichtsvor- und -nachbereitung, für Korrekturen usw. vorhanden ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits 1999 in einem Urteil bestätigt, dass in den Fällen (B) und (C) eine Beschränkung der Absetzbarkeit von Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 € verfassungsgemäß ist.

Eingeschränkte Absetzbarkeit durch Änderung des Steuergesetzes 2007

Im Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Absetzungsmöglichkeit weiter eingeschränkt: Absetzbarkeit besteht nur noch, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist, also wie unter (A). Die Abzugsmöglichkeiten (B) und (C) wurden gestrichen.

Gegen die vollständige Streichung der Abzugsmöglichkeit in den Fällen (B) und (C) hatten Verbände und Gewerkschaften schon 2006 im Vorfeld der Änderung des Steuergesetzes erhebliche Bedenken geäußert. Der Philologenverband hat daher ab 2007 zusammen mit dem Deutschen Beamtenbund in verschiedenen Bundesländern Musterprozesse geführt und schließlich die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht erreicht.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - mögliche Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung des Arbeitszimmers

Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. Juli 2010 entschieden, dass die Neuregelung vom 1. Januar 2007 in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die völlige Streichung der Abzugsmöglichkeit (C), also falls für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist demnach verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend ab 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. In seiner Begründung betonte das Bundesverfassungsgericht aber ausdrücklich auch, dass ein Abzugsverbot im Falle (B) nicht verfassungswidrig ist.

Der Gesetzgeber könnte nun zur "alten" Regelung vor 2007 bezüglich Abzugsmöglichkeit (C) zurückkehren. Dies muss aber nicht so sein. Finanzminister Willi Stächele schlägt zum Beispiel vor, für die Fälle der Jahre 2007 bis 2010 wieder zu der Altregelung zurückzukehren und die Kosten bis zum früheren Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Aus seiner Sicht könnte aber für die Zukunft überlegt werden, die Raumkosten für ein zum Werbungskostenabzug berechtigendes häusliches Arbeitszimmer mit abgeltender Wirkung pauschal mit etwa 960 Euro zu berücksichtigen. Dies würde für die betroffenen Antragsteller und für die Steuerverwaltung eine Vereinfachung bedeuten. Benachteiligt würden bei dieser Lösung aber diejenigen, deren effektive Raumkosten über 960 Euro liegen. Man könnte daher vorschlagen, auf Nachweis auch höhere Kosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro anzuerkennen. Es bleibt also abzuwarten, wie die endgültige gesetzliche Regelung aussehen wird, und es wird mit einer baldigen Entscheidung gerechnet.

Verfahrensregelung des Bundesfinanzministeriums für Einkommensteuererklärungen und -bescheide ab 2007 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung

Wenn Einkommensteuerbescheide vorläufig ergangen sind oder Einspruchsverfahren gegen solche Bescheide hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ruhend gestellt sind, dann ist bis zum Inkrafttreten der Neuregelung weiter nichts zu veranlassen. Die Bescheide werden dann automatisch auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung bearbeitet.

Auf ausdrücklichen Antrag kann in diesen Fällen auch jetzt ein Einkommensteuerbescheid erreicht werden, in dem Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 € anerkannt werden. Es muss dann aber später mit einer Rückforderung gerechnet werden, falls die endgültige Neuregelung doch anders ausfallen sollte.

Stand: 30. August 2010

Andreas Horn

Anmerkung: Weitere Informationen zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12. August 2010 und zu den Vorschlägen von Baden-Württembergs Finanzminister Stächele im Internet:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3378/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/004.html
und http://fm.baden-wuerttemberg.de/de/Meldungen/235404.html

www.phv-bw.de