Möglichkeiten der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: Teil 1

13. Juni 2012

Info Nr. 3 / 2012
Juni 2012

Möglichkeiten der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: Teil 1: ohne Kündigung od. Auflösungsvertrag

(Teil 2: s. späteres AKA-Info 2012)

Das Arbeitsverhältnis endet am Ende des Schulhalbjahres (d.h. am 31. 1. oder am 31. 7.), in dem die Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat (vgl. Tarifvertrag öffentlicher Dienst – Länder TV-L § 44 Nr. 4).
Dabei ist zu berücksichtigen:

  1. Ab 2012 wird, zunächst in 1 – Monat – Schritten, dann in 2 – Monate – Schritten, das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente von 65 Jahren auf 67 Jahre erhöht.  – Bsp.:  * Jan. 1955 >> 65 Jahre + 9 Monate >> nicht ab 1.2. 2020 abschlagsfreie Regelaltersrente ohne Kündigung (oder Auflösungsvertrag) sondern ab 1.2. 2021 (ab 1.11. 2020 Voraussetzungen für abschlagsfreie Regelaltersrente erfüllt >> s. Teil 2 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Kündigung).
  2. Die Lehrkraft i. A. muss rechtzeitig (mindestens 3 bis 4 Monate vorher) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund u. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die Rente beantragen!
  3. Während der Monate, in denen die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Regelaltersrente erfüllt sind, aber das Schul-(halb-)jahresende noch nicht erreicht ist, gilt: 0,5 % mehr Rente für jeden weiteren Monat (SGB VI § 77 Abs. 2 Nr. 2b).
  4. Grundsätzlich empfiehlt es sich, sich vorab individuell von der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen, telefonisch (Tel.-Nr.: s. Rentenbescheid) oder in einer der Beratungsstellen (in jeder größeren Stadt).

Es folgen allgemeine Hinweise, die nicht die individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ersetzen können!

Nachfolgend eine Übersicht über die Anhebung der so genannten Regelaltersgrenze für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis:

Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze ab 2012 von 65 auf 67 Jahre:

Versicherte Geburtsjahr

Anhebung um Monate

auf Alter

Jahr

Monat

1947

1

65

1

1948

2

65

2

1949

3

65

3

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10

ab 1964

24

67

0

Bitte beachten Sie:

  • Es gibt jeweils gesonderte, andere Tabellen:
    • für schwer behinderte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50,
    • für besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren,
    • für versicherte Frauen bis zum (Geburts-)Jahrgang 1951.
  • In der obigen Tabelle ist nicht die – für manche Arbeitnehmer bestehende – Möglichkeit dargestellt, mit Abschlägen vorzeitig in Rente zu gehen. 
  • Die Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand (Pensionierung) ist für die beamteten Lehrkräfte entsprechend dem Dienstrechtsreformgesetz des Landes Baden – Württemberg in einer gesonderten, anderen Tabelle geregelt.

 

 

 

 

 

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