Möglichkeiten der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: Teil 1

13. Juni 2012

Info Nr. 3 / 2012
Juni 2012

Möglichkeit­en der Beendi­gung des Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es: Teil 1: ohne Kündi­gung od. Auflö­sungsver­trag

(Teil 2: s. späteres AKA-Info 2012)

Das Arbeitsver­hält­nis endet am Ende des Schul­hal­b­jahres (d.h. am 31. 1. oder am 31. 7.), in dem die Lehrkraft im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L. i. A.) das geset­zlich fest­gelegte Alter zum Erre­ichen ein­er abschlags­freien Rege­lal­ter­srente vol­len­det hat (vgl. Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst – Län­der TV‑L § 44 Nr. 4).
Dabei ist zu berück­sichti­gen:

  1. Ab 2012 wird, zunächst in 1 — Monat — Schrit­ten, dann in 2 — Monate — Schrit­ten, das geset­zlich fest­gelegte Alter zum Erre­ichen ein­er abschlags­freien Rege­lal­ter­srente von 65 Jahren auf 67 Jahre erhöht.  – Bsp.:  * Jan. 1955 » 65 Jahre + 9 Monate » nicht ab 1.2. 2020 abschlags­freie Rege­lal­ter­srente ohne Kündi­gung (oder Auflö­sungsver­trag) son­dern ab 1.2. 2021 (ab 1.11. 2020 Voraus­set­zun­gen für abschlags­freie Rege­lal­ter­srente erfüllt » s. Teil 2 Beendi­gung des Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es mit Kündi­gung).
  2. Die Lehrkraft i. A. muss rechtzeit­ig (min­destens 3 bis 4 Monate vorher) bei der Deutschen Renten­ver­sicherung Bund u. der Ver­sorgungsanstalt des Bun­des und der Län­der (VBL) die Rente beantra­gen!
  3. Während der Monate, in denen die Voraus­set­zun­gen für die abschlags­freie Rege­lal­ter­srente erfüllt sind, aber das Schul-(halb-)jahresende noch nicht erre­icht ist, gilt: 0,5 % mehr Rente für jeden weit­eren Monat (SGB VI § 77 Abs. 2 Nr. 2b).
  4. Grund­sät­zlich emp­fiehlt es sich, sich vor­ab indi­vidu­ell von der Deutschen Renten­ver­sicherung berat­en zu lassen, tele­fonisch (Tel.-Nr.: s. Rentenbescheid) oder in ein­er der Beratungsstellen (in jed­er größeren Stadt).

Es fol­gen all­ge­meine Hin­weise, die nicht die indi­vidu­elle Beratung bei der Deutschen Renten­ver­sicherung Bund und der Ver­sorgungsanstalt des Bun­des und der Län­der erset­zen kön­nen!

Nach­fol­gend eine Über­sicht über die Anhebung der so genan­nten Rege­lal­ters­gren­ze für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis:

Schrit­tweise Anhebung der Rege­lal­ters­gren­ze ab 2012 von 65 auf 67 Jahre:

Ver­sicherte Geburt­s­jahr

Anhebung um Monate

auf Alter

Jahr

Monat

1947

1

65

1

1948

2

65

2

1949

3

65

3

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10

ab 1964

24

67

0

Bitte beacht­en Sie:

  • Es gibt jew­eils geson­derte, andere Tabellen:
    • für schw­er behin­derte Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit einem Grad der Behin­derung von min­destens 50,
    • für beson­ders langjährig Ver­sicherte mit 45 Pflicht­beitrags­jahren,
    • für ver­sicherte Frauen bis zum (Geburts-)Jahrgang 1951.
  • In der obi­gen Tabelle ist nicht die – für manche Arbeit­nehmer beste­hende — Möglichkeit dargestellt, mit Abschlä­gen vorzeit­ig in Rente zu gehen. 
  • Die Anhebung der Alters­gren­ze für den Ein­tritt in den Ruh­e­s­tand (Pen­sion­ierung) ist für die beamteten Lehrkräfte entsprechend dem Dien­strecht­sre­for­mge­setz des Lan­des Baden – Würt­tem­berg in ein­er geson­derten, anderen Tabelle geregelt.

 

 

 

 

 

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