AKA-Info 6/2019: Aufstiegsmöglichkeiten für L. i. A.
2. Dezember 2019
Rückblick: A 14 Beförderung / E 14 Aufstieg: konventionelles Verfahren Herbst 2019 – Ausblick: A 14 Beförderung / E 14 Aufstieg: Ausschreibungsverfahren 2020
Konventionelles Beförderungsverfahren Oktober 2019
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unbefristet eingestellte Arbeitnehmer — „Erfüller“-L.i.A.1) und „Beste Nichterfüller“-L.i.A.2) — konnten im Rahmen dieses Beförderungsprogramms von E 13 nach E 14 befördert werden, sofern sie die Voraussetzungen des konventionellen Beförderungsprogramms an Gymnasien erfüllten3).
Es konnten nach derzeitigem Stand für diesen Durchgang insgesamt 168 Beförderungsmöglichkeiten vergeben werden, die sich wie folgt auf die Regierungspräsidien aufteilen:
RP Stuttgart 54
RP Karlsruhe 41
RP Freiburg 42
RP Tübingen 31
Ausschreibungsverfahren Mai 2020
Wie auch schon in den Vorjahren werden gymnasiale Stellen für Gymnasiallehrkräfte an GMS zurückbehalten. Werden sie dort nicht benötigt, gehen sie ans Gymnasium zurück, müssen aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder an die GMS zurückgegeben werden.
Die Stellen werden bis zum 10.01.2020 bekannt gegeben (Beginn Bewerberfrist).
Das Ende der Bewerbungsfrist ist am 31.01.2020.
Die Bewerbergespräche finden in der Zeit vom 31.1.- 6.3.2020 mit der Schulleitung jeweils unter Beteiligung eines Vertreters des ÖPR (vgl. auch Rückseite), der BfC, ggf. der SBV an den Schulen statt.
Da im Jahr 2019 weniger als 50% der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen über das Ausschreibungsverfahren vergeben wurden, muss nun im Jahr 2020 die Zahl der A14-Berförderungsstellen über das Ausschreibungsverfahren entsprechend erhöht werden, um die Verwaltungsvorschrift für beide Verfahren zu erfüllen.
Für das Ausschreibungsverfahren an Gymnasien im Frühjahr 2020 können daher nach derzeitigem Stand landesweit 297 Stellen vergeben werden. Sie verteilen sich folgendermaßen auf die Regierungspräsidien:
Stuttgart 113 Stellen
Karlsruhe 75 Stellen
Freiburg 59 Stellen
Tübingen 50 Stellen
Der Umfang der ausgeschriebenen Aufgabe soll in etwa einer Zeitstunde entsprechen. Bei größerem Arbeitsaufwand ist dies in der Ausschreibung vermerkt. Die Dauer der Verpflichtung der Übernahme einer Aufgabe ist auf 5 Jahre begrenzt. Sie endet mit dem Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft die übernommene Aufgabe 5 Jahre wahrgenommen hat (s. AZ.: 14–0311.23/678).
Auch an diesem Verfahren können „Erfüller“-L.i.A.1) und „Beste Nichterfüller“-L.i.A.2) teilnehmen, sofern sie die Voraussetzungen des Ausschreibungs-Beförderungsprogramms (fiktive Probezeit und Dienstbeurteilung)3) erfüllen.
Außerdem können sie sich im Ausschreibungsverfahren auch auf Stellen außerhalb ihres Regierungspräsidiums bewerben, in dem sie unterrichten. Teilzeitlehrkräfte können sich ebenfalls bewerben u. werden im Bewerbungsverfahren wie Vollzeit-Lehrkräfte behandelt.
Auch kann eine A 14-Stelle mit zwei Teilzeit-Lehrkräften (zusammen max. 27 Std.) besetzt werden.
Alle Informationen sowie die in allen vier Regierungspräsidien geltenden Fristen und Termine finden Sie auf www.lehrer-online-bw.de/Befoerderung
Gemäß dem Landespersonalvertretungsgesetz LPVG BW können Personalräte an den Auswahlgesprächen teilnehmen. Dies ist bei den A 14-Stellen der BPR. Aus zeitlichen Gründen (ca. ein 3‑Wochen-Zeitraum für die Bewerbergespräche im Frühjahr) besteht für die BPR die Möglichkeit, dieses Recht an die ÖPR weiterzugeben. Bitte beachten Sie die Umsetzung jeweils in Ihrem RP.
Konventionelles Beförderungsverfahren Mai 2019
Das KM hat den Beförderungsjahrgang 2008 für die Beförderung geöffnet (für die Lehrkräfte im Privat- bzw. Auslandschuldienst ist dies der Beförderungsjahrgang 2009). Die Regierungspräsidien werden eventuell 2008 aber noch geschlossen halten, da in den früheren Jahrgängen noch zahlreiche Kolleginnen und Kollegen auf eine Beförderung warten. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Bezirkspersonalrat.
BPR Stuttgart: Edelgard Jauch
BPR Freiburg: Jochen Schröder
BPR Karlsruhe: Björn Sieper
BPR Tübingen: Cord Santelmann
Das konventionelle Beförderungsverfahren setzt eine dienstliche Beurteilung mit der Note 2,0 oder besser voraus. Eine Note schlechter als 2,0 führt zum Ausschluss. Lehrkräfte, die im Besitz einer gültigen und vergleichbaren Dienstbeurteilung (DB) sind, nehmen automatisch am Verfahren teil: Die DB darf nicht älter als 3 Jahre sein; das jeweilige Ende des Beurteilungszeitraums darf bei allen konkurrierenden Lehrkräften (nur) bis zu 1 Jahr auseinander liegen.
Bitte prüfen Sie vorab, ob ein Aufstieg für Sie von Vorteil ist. Ein Aufstieg nach E 14 bedeutet im Jahr 2020 auch:
— keine stufengleiche Höhergruppierung — Kürzung der Jahressonderzahlung von 47,07 % auf 32,95 %
— Verrechnung von bestimmten möglichen Besitzständen — mögliche Änderungen bei der GKV.
Mit freundlichen Grüßen Ihr AKA PhV BW
Erläuterungen
Arbeitnehmer — „Erfüller“ — Lehrkräfte
sind Lehrkräfte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen (vgl. Abschnitt 1 Entgeltordnung Lehrkräfte im Tarifvertrag Entgeltordnung Lehrkräfte TV EntgO‑L für tarifbeschäftigte Lehrkräfte innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags öffentlicher Dienst – Länder TV — L).
„beste Nichterfüller“ — Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis
sind Lehrkräfte mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben (vgl. Abschnitt 2 Ziffer 1 Entgeltordnung Lehrkräfte im Tarifvertrag Entgeltordnung Lehrkräfte TV EntgO‑L für tarifbeschäftigte Lehrkräfte innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags öffentlicher Dienst – Länder TV — L).
fiktive Probezeit
Bei vor 2004 Eingestellten beträgt sie 1,5 Jahre, falls das 2.Staatsexamen „besser als befriedigend“ ist.
Bei nach 2004 Eingestellten beträgt sie 1,5 Jahre, falls eine „fiktive Bewährungsfeststellung“ „besser als befriedigend“ ist. Ansonsten 3 Jahre.
Bei nach dem 1.1.2011 ( Einführung des Dienstrechtsreformgesetzes DRRG) Eingestellten dauert sie in der Regel 3 Jahre, mindestens jedoch 12 Monate. Die ursprünglich 3 jährige Probezeit kann um 1 Jahr verkürzt werden, falls die dienstliche Beurteilung in der Probezeit die Note 1,5 oder besser beträgt. Sie kann ebenfalls um 1 Jahr verkürzt werden, wenn das 2.Staatsexamen mindestens die Note 1,4 beträgt. Beide Arten von Verkürzung können separat oder additiv erfolgen.
Bei nach dem 1.4.2009 (Einführung des Beamtenstatusgesetzes*) eingestellten L. i. A. ist unmittelbar das Ende ihrer „fiktiven Probezeit“ für die Bestimmung ihres „fiktiven Beförderungsjahrgangs“ maßgebend. Dieser Zeitpunkt legt den fiktiven Jahrgang fest (vgl. Schreiben des KM AZ 14–0311.22/29).
Bei vor dem 1.4.2009 (Einführung des Beamtenstatusgesetzes*) eingestellten L. i. A. wurde ihr fiktiver Anstellungsjahrgang in fiktiver Beförderungsjahrgang umbenannt. Der fiktive Anstellungsjahrgang war anhand der fiktiven Probezeit bestimmt worden.
Vordienstzeiten wie z.B. Vertretungslehrertätigkeit oder Auslandsunterricht können einen früheren fiktiven Beförderungsjahrgang bewirken, sofern sie nicht bereits für eine verkürzte Probezeit berücksichtigt wurden.
* Ab 1.4.2009 entfiel für Beamtinnen u. Beamte die sog. Anstellung (nach Bestehen ihrer Pro Pro-bezeit). Damit war die Grundlage für den Begriff Anstellungsjahrgang nicht mehr gegeben. Der Begriff Anstellungsjahrgang wurde fortan durch den Begriff Beförderungsjahrgang ersetzt.
Voraussetzungen für L. i. A.:
Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach E 14 sind dann erfüllt, wenn „Erfüller“ nach Ablauf ihrer fiktiven Probezeit*** auch noch die persönliche Wartezeit von 0,5 Jahren abgeleistet haben. Die “besten Nichterfüller” haben eine Wartezeit von 5,5 Jahren.