Lehrerinnen und Lehrer müssen Beamte sein!

10. Juni 2018

 

Stuttgart, 11. Juni 2018

Am Dien­stag, den 12. Juni 2018, entschei­det das Bun­desver­fas­sungs­gericht, ob auch Lehrkräfte mit Beamten­sta­tus ein Streikrecht haben. Damit ste­ht der Beamten­sta­tus der Lehrkräfte ins­ge­samt auf dem Spiel, denn im Rah­men der herge­bracht­en Grund­sätze des Berufs­beam­ten­tums ist das Streikrecht nicht mit dem Beamten­sta­tus vere­in­bar. Sollte das Bun­desver­fas­sungs­gericht also entschei­den, dass Lehrkräften ein Streikrecht zuste­ht, ist zu befürcht­en, dass Lehrkräfte zukün­ftig nicht mehr wie bish­er in Baden-Würt­tem­berg ver­beamtet wer­den kön­nen.

Die Lehrerver­bände im Beamten­bund Baden-Würt­tem­berg PhV BW, VBE, BLV und RLV fordern, dass der Beamten­sta­tus der Lehrkräfte in jedem Fall erhal­ten bleibt, da nur er die ver­ant­wor­tungsvolle Ausübung des Lehrerberufs ermöglicht, auch weil der Lehrerberuf mit hoheitlichen Tätigkeit­en ver­bun­den ist.

Hier­für sprechen fol­gende Gründe:

In Deutsch­land hat das Schul­we­sen Ver­fas­sungsrang. Das Grundge­setz besagt in Artikel 7 Abs. 1, dass das gesamte Schul­we­sen unter der Auf­sicht des Staates ste­ht. Dies ist in den Ver­fas­sun­gen der einzel­nen Län­der wieder aufgenom­men und näher aus­ge­führt. Auf­grund der föderalen Struk­tur der Bun­desre­pub­lik liegt die Aus­gestal­tung des Schul­we­sens in der Ver­ant­wor­tung der einzel­nen Län­der. In den Schulge­set­zen sind der Bil­dungsauf­trag sowie die Organ­i­sa­tion des Schul­we­sens verbindlich fest­gelegt.

Da das Schul­we­sen Ver­fas­sungsrang hat, wer­den hoheit­srechtliche Auf­gaben in der Schule wahrgenom­men. „Die Ausübung hoheit­srechtlich­er Befug­nisse (wiederum) ist als ständi­ge Auf­gabe in der Regel Ange­höri­gen des öffentlichen Dien­stes zu über­tra­gen, die einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuev­er­hält­nis ste­hen“ (Grundge­setz Art. 33 Abs. 4).

Dass Lehrkräfte hoheitliche Auf­gaben wahrnehmen, ste­ht außer Frage und wird in den soge­nan­nten Ver­wal­tungsak­ten sicht­bar. Zu nen­nen sind hier:

- die Ver­gabe von Abschlüssen, wie z. B. das Abitur, die Fach­hochschul­reife oder den mit­tleren Bil­dungsab­schluss,

- Ver­set­zungsentschei­dun­gen, die mit dem Schul­jahreszeug­nis ver­bun­den sind,

- die Anord­nung von Ord­nungs­maß­nah­men.

Der hoheitliche Charak­ter der Lehrtätigkeit beste­ht also darin, dass Lehrkräfte mit den oben genan­nten Entschei­dun­gen entschei­den­den Ein­fluss auf das Leben und die beru­fliche Lauf­bahn von Men­schen haben. Die beste Voraus­set­zung hier­für ist der Beamten­sta­tus, da er die Lehrkräfte im Rah­men des Dienst- und Treuev­er­hält­niss­es zum Dien­s­ther­rn wirk­sam zu ein­er objek­tiv­en und sachgerecht­en Amts­führung verpflichtet.

Das Recht auf Bil­dung und die Schulpflicht weisen das Unter­richt­en als zen­trale Auf­gabe der Län­der aus. Eben­so gilt dies für den Anspruch von Eltern und Schü­lerin­nen und Schülern auf geregel­ten Unter­richt, was durch eventuelle Streiks gefährdet wäre. Damit ist der Bere­ich der Daseinsvor­sorge betrof­fen, ein weit­er­er Hin­weis auf den hoheitlichen Charak­ter der Lehrtätigkeit. Der Beamten­sta­tus der Lehrkräfte sichert durch das Streikver­bot für Beamte die Schulpflicht und das Recht der Schüler auf Bil­dung und Unter­richt. Ein länger anhal­tender Lehrerstreik ver­hin­dert Chan­cen­gerechtigkeit im Bil­dungs­bere­ich.

Nur der Beamten­sta­tus sichert die Unab­hängigkeit und somit die soge­nan­nte päd­a­gogis­che Ver­ant­wor­tung der Lehrkräfte. Diese Unab­hängigkeit ist his­torisch gese­hen ein wichtiges Gut. Der Beamte ist eben nicht ein­er Partei oder ein­er bes­timmten Regierung verpflichtet; er ist der Ver­fas­sung, die demokratisch legit­imiert ist, verpflichtet.

Der Beamte auf Probe hat nach sein­er Ein­stel­lung eine regelmäßige Probezeit von drei Jahren zu absolvieren, die auf bis zu fünf Jahre ver­längert wer­den kann. Bei Nicht­be­währung in dieser Zeit kann er nicht als Beamter auf Leben­szeit über­nom­men wer­den. Die lange Probezeit ist vorge­se­hen, um eine pos­i­tive Prog­nose für eine angemessene Amts­führung bis zum Ein­tritt in den Ruh­e­s­tand abzugeben.

Die Schule und unsere Kinder brauchen Ver­lässlichkeit.

Wir fordern daher die unbe­d­ingte Beibehal­tung des Beamten­sta­tus für Lehrkräfte!

Geze­ich­net für die Lehrerver­bände im BBW von

Her­bert Huber

Bernd Saur

Dr. Karin Broszat

Ger­hard Brand

BLV

PhV BW

RLV

VBE

       
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