Lehrerinnen und Lehrer müssen Beamte sein!
10. Juni 2018
Stuttgart, 11. Juni 2018
Am Dienstag, den 12. Juni 2018, entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob auch Lehrkräfte mit Beamtenstatus ein Streikrecht haben. Damit steht der Beamtenstatus der Lehrkräfte insgesamt auf dem Spiel, denn im Rahmen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist das Streikrecht nicht mit dem Beamtenstatus vereinbar. Sollte das Bundesverfassungsgericht also entscheiden, dass Lehrkräften ein Streikrecht zusteht, ist zu befürchten, dass Lehrkräfte zukünftig nicht mehr wie bisher in Baden-Württemberg verbeamtet werden können.
Die Lehrerverbände im Beamtenbund Baden-Württemberg PhV BW, VBE, BLV und RLV fordern, dass der Beamtenstatus der Lehrkräfte in jedem Fall erhalten bleibt, da nur er die verantwortungsvolle Ausübung des Lehrerberufs ermöglicht, auch weil der Lehrerberuf mit hoheitlichen Tätigkeiten verbunden ist.
Hierfür sprechen folgende Gründe:
In Deutschland hat das Schulwesen Verfassungsrang. Das Grundgesetz besagt in Artikel 7 Abs. 1, dass das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht. Dies ist in den Verfassungen der einzelnen Länder wieder aufgenommen und näher ausgeführt. Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik liegt die Ausgestaltung des Schulwesens in der Verantwortung der einzelnen Länder. In den Schulgesetzen sind der Bildungsauftrag sowie die Organisation des Schulwesens verbindlich festgelegt.
Da das Schulwesen Verfassungsrang hat, werden hoheitsrechtliche Aufgaben in der Schule wahrgenommen. „Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse (wiederum) ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“ (Grundgesetz Art. 33 Abs. 4).
Dass Lehrkräfte hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, steht außer Frage und wird in den sogenannten Verwaltungsakten sichtbar. Zu nennen sind hier:
- die Vergabe von Abschlüssen, wie z. B. das Abitur, die Fachhochschulreife oder den mittleren Bildungsabschluss,
- Versetzungsentscheidungen, die mit dem Schuljahreszeugnis verbunden sind,
- die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen.
Der hoheitliche Charakter der Lehrtätigkeit besteht also darin, dass Lehrkräfte mit den oben genannten Entscheidungen entscheidenden Einfluss auf das Leben und die berufliche Laufbahn von Menschen haben. Die beste Voraussetzung hierfür ist der Beamtenstatus, da er die Lehrkräfte im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses zum Dienstherrn wirksam zu einer objektiven und sachgerechten Amtsführung verpflichtet.
Das Recht auf Bildung und die Schulpflicht weisen das Unterrichten als zentrale Aufgabe der Länder aus. Ebenso gilt dies für den Anspruch von Eltern und Schülerinnen und Schülern auf geregelten Unterricht, was durch eventuelle Streiks gefährdet wäre. Damit ist der Bereich der Daseinsvorsorge betroffen, ein weiterer Hinweis auf den hoheitlichen Charakter der Lehrtätigkeit. Der Beamtenstatus der Lehrkräfte sichert durch das Streikverbot für Beamte die Schulpflicht und das Recht der Schüler auf Bildung und Unterricht. Ein länger anhaltender Lehrerstreik verhindert Chancengerechtigkeit im Bildungsbereich.
Nur der Beamtenstatus sichert die Unabhängigkeit und somit die sogenannte pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte. Diese Unabhängigkeit ist historisch gesehen ein wichtiges Gut. Der Beamte ist eben nicht einer Partei oder einer bestimmten Regierung verpflichtet; er ist der Verfassung, die demokratisch legitimiert ist, verpflichtet.
Der Beamte auf Probe hat nach seiner Einstellung eine regelmäßige Probezeit von drei Jahren zu absolvieren, die auf bis zu fünf Jahre verlängert werden kann. Bei Nichtbewährung in dieser Zeit kann er nicht als Beamter auf Lebenszeit übernommen werden. Die lange Probezeit ist vorgesehen, um eine positive Prognose für eine angemessene Amtsführung bis zum Eintritt in den Ruhestand abzugeben.
Die Schule und unsere Kinder brauchen Verlässlichkeit.
Wir fordern daher die unbedingte Beibehaltung des Beamtenstatus für Lehrkräfte!
Gezeichnet für die Lehrerverbände im BBW von
Herbert Huber |
Bernd Saur |
Dr. Karin Broszat |
Gerhard Brand |
BLV |
PhV BW |
RLV |
VBE |
Resolution zum Download als PDF-Dokument | |||