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Unsere Rechtsberatung hat Antworten:

Lehrkräfte müssen jeden Anschein ver­mei­den, im Rah­men ihrer Amts­führung für per­sön­liche Vorteile empfänglich zu sein. Es ist ihnen deshalb grund­sät­zlich ver­boten, Beloh­nun­gen oder Geschenke anzunehmen. Aus­nah­men bedür­fen der Zus­tim­mung des gegen­wär­ti­gen oder let­zten Dien­s­ther­rn.

Lediglich kleine Aufmerk­samkeit­en, die beispiel­sweise aus Anlass des Geburt­stags oder eines Feiertags gemacht wer­den, sind zuläs­sig. In diesem Fall darf der Wert 5 € nicht über­steigen. Geschenke außer­halb solch­er Anlässe, die in Verbindung mit ein­er Amt­shand­lung (wie z.B. Notenge­bung) gebracht wer­den kön­nten, sind stets zurück­zuweisen.

Ja, selb­stver­ständlich! Lehrkräfte sind Bürg­er und haben das Recht zu demon­stri­eren! Beamte kön­nen aber nur in der Freizeit demon­stri­eren, da Beamte kein Streikrecht haben.

Es darf auf­grund der Teil­nahme an ein­er Demon­stra­tion jedoch nicht der Ein­druck entste­hen, dass der Beamte seine poli­tis­chen Treuepflicht­en (Art. 33 Abs. 5 GG) ver­let­zt. Ein Beamter muss die gel­tende ver­fas­sungsrechtliche Ord­nung beja­hen, sie als schützenswert anerken­nen und sich in diesem Sinne zu ihr beken­nen und für sie ein­treten. Das heißt, er hat sich ein­deutig von Grup­pierun­gen und Bestre­bun­gen zu dis­tanzieren, die den Staat, seine ver­fas­sungsmäßi­gen Organe und die gel­tende Ver­fas­sung­sor­d­nung angreifen, bekämpfen oder dif­famieren.

Ver­beamtete Lehrkräfte dür­fen nicht streiken, denn das Streikver­bot gehört zu den in Art. 33 Abs. 5 GG ver­ankerten “herge­bracht­en Grund­sätze des Berufs­beam­ten­tums” und genießt damit rechtlich Ver­fas­sungsrang.

Das Bun­desver­fas­sungs­gericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 (Az. 2 BvR 1738/12 u.a.) entsch­ieden, dass das Streikver­bot für Beamtin­nen und Beamte ver­fas­sungs­gemäß ist.

Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis dür­fen in Tar­i­fau­seinan­der­set­zun­gen streiken.

Jed­er Lehrer entschei­det selb­st, ob er eine (entschuldigt) ver­säumte schriftliche Arbeit eines Schülers nach­holt oder ob er selb­st den Leis­tungs­stand des Schülers bere­its kor­rekt ein­schätzen kann.

Nein, da nach §7 Abs. 1 Satz 3 der NVO der Fach­lehrer über die Gewich­tung der ver­schiede­nen Leis­tun­gen entschei­det.

Gemäß §34 Abs. 1 Beam­StG ist die Lehrkraft verpflichtet, sich erforder­lichen­falls auch in nicht studierte Fäch­er einzuar­beit­en und diese zu erteilen. Jedoch ist hier immer die Zumut­barkeit zu prüfen.

Persönliche Rechtsberatung

Eine per­sön­liche Rechts­ber­atung ist für PhV-Mit­glieder kosten­los und wird in der Regel durch schriftliche oder mündliche Auskun­ft erteilt.

Kon­takt: rechtsberatung@phv-bw.de

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Diese Rechts­ber­atung wird für dien­strechtliche, schul­rechtliche und indi­vidu­elle, schul­spez­i­fis­che bzw. tätigkeit­srel­e­vante Fra­gen erteilt. Sie gibt Ihnen rechtliche Sicher­heit im (hof­fentlich nie ein­tre­tenden) Fall eines Kon­flik­ts im Kol­legium, mit einem Vorge­set­zten, einem Eltern­teil oder einem Schüler. Auch all­ge­meine, den Lehrerberuf- und die Lehreraus­bil­dung betr­e­f­fende juris­tis­che Fra­gen wer­den beant­wortet.
Darüber hin­aus wer­den ver­sorgungsrechtliche Beratun­gen durchge­führt und nach Vor­lage der entsprechen­den Unter­la­gen wird auch das zu erwartende Ruhege­halt berech­net.
Die Rechts­ber­atung erfol­gt unbürokratisch tele­fonisch oder schriftlich durch unsere Jus­tiziarin. 

Bei Bedarf kann ein per­sön­lich­er Beratung­ster­min in der PhV-Geschäftsstelle in Stuttgart vere­in­bart wer­den. Beacht­en Sie bitte: Das Rechts­ber­atungs­ge­setz ver­bi­etet es uns, Recht­sauskün­fte an Nicht­mit­glieder zu erteilen. 

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Weitere Einzelheiten zur Rechtsberatung (das „Kleingedruckte“)

1. Sach­liche Begren­zung

Der Philolo­gen­ver­band Baden-Würt­tem­berg gewährt seinen Mit­gliedern nach Maß­gabe sein­er Satzung Rechts­ber­atung in Angele­gen­heit­en, die mit ein­er derzeit­i­gen, früheren oder kün­fti­gen Tätigkeit als Lehrer an öffentlichen Schulen oder staatlich anerkan­nten Pri­vatschulen ein­schließlich der Tätigkeit als Mit­glied des Per­son­al­rats zusam­men­hän­gen.

2. Haf­tung

Eine Haf­tung des Philolo­gen­ver­ban­des Baden-Würt­tem­berg und sein­er Organe im Zusam­men­hang mit der Rechts­ber­atung ist aus­geschlossen.

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