Sie haben Fragen und sind sich unsicher?

Unsere Rechtsberatung hat Antworten:

Lehrkräfte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Es ist ihnen deshalb grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

Lediglich kleine Aufmerksamkeiten, die beispielsweise aus Anlass des Geburtstags oder eines Feiertags gemacht werden, sind zulässig. In diesem Fall darf der Wert 5 € nicht übersteigen. Geschenke außerhalb solcher Anlässe, die in Verbindung mit einer Amtshandlung (wie z.B. Notengebung) gebracht werden könnten, sind stets zurückzuweisen.

Ja, selbstverständlich! Lehrkräfte sind Bürger und haben das Recht zu demonstrieren! Beamte können aber nur in der Freizeit demonstrieren, da Beamte kein Streikrecht haben.

Es darf aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration jedoch nicht der Eindruck entstehen, dass der Beamte seine politischen Treuepflichten (Art. 33 Abs. 5 GG) verletzt. Ein Beamter muss die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahen, sie als schützenswert anerkennen und sich in diesem Sinne zu ihr bekennen und für sie eintreten. Das heißt, er hat sich eindeutig von Gruppierungen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren.

Verbeamtete Lehrkräfte dürfen nicht streiken, denn das Streikverbot gehört zu den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten “hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums” und genießt damit rechtlich Verfassungsrang.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 (Az. 2 BvR 1738/12 u.a.) entschieden, dass das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte verfassungsgemäß ist.

Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis dürfen in Tarifauseinandersetzungen streiken.

Jeder Lehrer entscheidet selbst, ob er eine (entschuldigt) versäumte schriftliche Arbeit eines Schülers nachholt oder ob er selbst den Leistungsstand des Schülers bereits korrekt einschätzen kann.

Nein, da nach §7 Abs. 1 Satz 3 der NVO der Fachlehrer über die Gewichtung der verschiedenen Leistungen entscheidet.

Gemäß §34 Abs. 1 BeamStG ist die Lehrkraft verpflichtet, sich erforderlichenfalls auch in nicht studierte Fächer einzuarbeiten und diese zu erteilen. Jedoch ist hier immer die Zumutbarkeit zu prüfen.

Persönliche Rechtsberatung

Eine persönliche Rechtsberatung ist für PhV-Mitglieder kostenlos und wird in der Regel durch schriftliche oder mündliche Auskunft erteilt.

Kontakt: rechtsberatung@phv-bw.de

Telefonische Sprechzeiten der Rechtsberatung:

Dienstag: 10:00 – 12:30 Uhr
Donnerstag: 14:00 – 16:00 Uhr
Sowie nach vorheriger Vereinbarung

Diese Rechtsberatung wird für dienstrechtliche, schulrechtliche und individuelle, schulspezifische bzw. tätigkeitsrelevante Fragen erteilt. Sie gibt Ihnen rechtliche Sicherheit im (hoffentlich nie eintretenden) Fall eines Konflikts im Kollegium, mit einem Vorgesetzten, einem Elternteil oder einem Schüler. Auch allgemeine, den Lehrerberuf- und die Lehrerausbildung betreffende juristische Fragen werden beantwortet.
Darüber hinaus werden versorgungsrechtliche Beratungen durchgeführt und nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen wird auch das zu erwartende Ruhegehalt berechnet.
Die Rechtsberatung erfolgt unbürokratisch telefonisch oder schriftlich durch unsere Justiziarin. 

Bei Bedarf kann ein persönlicher Beratungstermin in der PhV-Geschäftsstelle in Stuttgart vereinbart werden. Beachten Sie bitte: Das Rechtsberatungsgesetz verbietet es uns, Rechtsauskünfte an Nichtmitglieder zu erteilen. 

Sie wünschen eine Rechtsberatung? — Dann wenden Sie sich per Email an rechtsberatung@phv-bw.de, oder telefonisch bzw. schriftlich an die PhV-Geschäftsstelle!

Weitere Einzelheiten zur Rechtsberatung (das „Kleingedruckte“)

1. Sachliche Begrenzung

Der Philologenverband Baden-Württemberg gewährt seinen Mitgliedern nach Maßgabe seiner Satzung Rechtsberatung in Angelegenheiten, die mit einer derzeitigen, früheren oder künftigen Tätigkeit als Lehrer an öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Privatschulen einschließlich der Tätigkeit als Mitglied des Personalrats zusammenhängen.

2. Haftung

Eine Haftung des Philologenverbandes Baden-Württemberg und seiner Organe im Zusammenhang mit der Rechtsberatung ist ausgeschlossen.

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