„Recht haben heißt noch lange nicht Recht bekommen.“
Die Qualität des Rechtsbeistandes entscheidet oft über den Ausgang einer Auseinandersetzung, das kann wohl jeder bestätigen, der schon einmal einschlägige Erfahrungen gemacht hat. Der PhV
Baden-Württemberg gewährt jedem Mitglied juristische Beratung und Unterstützung in allen
beamten- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, sowie in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten, die mit der dienstlichen Tätigkeit des Mitgliedes im Zusammenhang stehen.
Rechtsschutz
Rechtsschutz wird auf Antrag gewährt. Der Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn der Rechtsfall nach juristischer Prüfung eine gewisse Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Rechtsschutz erfolgt durch gerichtliche Vertretung in der Regel durch das Dienstleistungszentrum Südwest des dbb, in dem erfahrene Juristen die anwaltliche Vertretung übernehmen.
Beachten Sie bitte unbedingt: Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, werden die Anwaltskosten vom PhV BW nicht übernommen.
Weitere Einzelheiten zur Gewährung des Rechtsschutzes (das „Kleingedruckte“)
1. Sachliche Begrenzung
Der Philologenverband Baden-Württemberg gewährt seinen Mitgliedern nach Maßgabe seiner Satzung Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit einer derzeitigen, früheren oder künftigen Tätigkeit als Lehrer an öffentlichen Schulen oder staatlich anerkannten Privatschulen einschließlich der Tätigkeit als Mitglied des Personalrats zusammenhängen.
2. Haftung
Eine Haftung des Philologenverbandes Baden-Württemberg und seiner Organe im Zusammenhang mit Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.
3. Voraussetzungen für den Rechtsschutz
Über die Rechtsberatung hinaus kann Rechtsschutz gewährt werden, wenn
- die Mitgliedschaft mindestens sechs Monate besteht (die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist ausgeschlossen),
- das Mitglied seine für das betreffende Schuljahr korrekte Gehaltsstufe und Deputat an die Mitgliederverwaltung gemeldet und den satzungsgemäßen Monatsbeitrag entrichtet hat,
- die Rechtsverfolgung verbandspolitischen Interessen nicht zuwiderläuft und
- hinreichende Aussicht auf Erfolg vorhanden ist.
Soweit ein Anspruch auf Rechtsschutzgewährung durch Dritte besteht, insbesondere durch
- eine Rechtsschutzversicherung des Einzelmitgliedes oder
- durch Dienstherrn bzw. Arbeitgeber des Einzelmitgliedes,
kann das Einzelmitglied im Ausnahmefall darauf verwiesen werden, diesen Rechtsschutz vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Rechtsschutz besteht nicht.
4. Form und Umfang des Rechtsschutzes
Rechtsschutz kann gewährt werden in Form
- der kostenlosen Vertretung des Mitglieds in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren,
- der Übernahme eines Zuschusses zu den Verfahrenskosten,
- der Übernahme eines Anteils an den Verfahrenskosten oder
- der Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.
Verfahrenskosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Eigene Auslagen des Mitglieds werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Verfahrenskosten, die vor Genehmigung des Antrags auf Rechtsschutz entstanden sind, können in der Regel nicht übernommen werden.
Der Rechtsschutz muss für jede Instanz gesondert bewilligt werden.
5. Verfahren
Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt; eine eingehende Darstellung des Sachverhalts und alle erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Wenn Fristen zu wahren sind, ist es unerlässlich, die Landesgeschäftsstelle möglichst frühzeitig und umfassend zu unterrichten.
Wenn der Philologenverband Baden-Württemberg die Vertretung nicht selbst übernommen hat, ist das Mitglied verpflichtet, die Landesgeschäftsstelle vom Fortgang des Verfahrens, insbesondere von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, jeweils unverzüglich zu verständigen.
6. Entziehung des Rechtsschutzes
Der Rechtsschutz kann widerrufen, geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden, wenn
- der Rechtsschutz durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
- das Mitglied innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus dem Philologenverband Baden-Württemberg austritt oder
- das Mitglied mit seinen satzungsgemäßen Beiträgen im Rückstand ist.
Der Rechtsschutz kann außerdem widerrufen werden, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist.
Hinweis: Diese Regelungen entsprechen sinngemäß der Rechtsschutzordnung des dbb.