„Recht haben heißt noch lange nicht Recht bekommen.“

Die Qual­ität des Rechts­bei­s­tandes entschei­det oft über den Aus­gang ein­er Auseinan­der­set­zung, das kann wohl jed­er bestäti­gen, der schon ein­mal ein­schlägige Erfahrun­gen gemacht hat. Der PhV
Baden-Würt­tem­berg gewährt jedem Mit­glied juris­tis­che Beratung und Unter­stützung in allen
beamten- und arbeit­srechtlichen Stre­it­igkeit­en, sowie in ziv­il- und strafrechtlichen Angele­gen­heit­en, die mit der dien­stlichen Tätigkeit des Mit­gliedes im Zusam­men­hang ste­hen.

Rechtsschutz

Rechtss­chutz wird auf Antrag gewährt. Der Rechtss­chutz wird nur gewährt, wenn der Rechts­fall nach juris­tis­ch­er Prü­fung eine gewisse Aus­sicht auf Erfolg ver­spricht. Der Rechtss­chutz erfol­gt durch gerichtliche Vertre­tung in der Regel durch das Dien­stleis­tungszen­trum Süd­west des dbb, in dem erfahrene Juris­ten die anwaltliche Vertre­tung übernehmen.

Beacht­en Sie bitte unbe­d­ingt: Wenn Sie einen Recht­san­walt beauf­tra­gen, wer­den die Anwalt­skosten vom PhV BW nicht über­nom­men.

Weitere Einzelheiten zur Gewährung des Rechtsschutzes (das „Kleingedruckte“)

1. Sach­liche Begren­zung

Der Philolo­gen­ver­band Baden-Würt­tem­berg gewährt seinen Mit­gliedern nach Maß­gabe sein­er Satzung Rechtss­chutz in Angele­gen­heit­en, die mit ein­er derzeit­i­gen, früheren oder kün­fti­gen Tätigkeit als Lehrer an öffentlichen Schulen oder staatlich anerkan­nten Pri­vatschulen ein­schließlich der Tätigkeit als Mit­glied des Per­son­al­rats zusam­men­hän­gen.

2. Haf­tung

Eine Haf­tung des Philolo­gen­ver­ban­des Baden-Würt­tem­berg und sein­er Organe im Zusam­men­hang mit Rechtss­chutzgewährung ist aus­geschlossen.

3. Voraus­set­zun­gen für den Rechtss­chutz

Über die Rechts­ber­atung hin­aus kann Rechtss­chutz gewährt wer­den, wenn

  • die Mit­glied­schaft min­destens sechs Monate beste­ht (die Vere­in­barung ein­er rück­wirk­enden Mit­glied­schaft ist aus­geschlossen),
  • das Mit­glied seine für das betr­e­f­fende Schul­jahr kor­rek­te Gehaltsstufe und Dep­u­tat an die Mit­gliederver­wal­tung gemeldet und den satzungs­gemäßen Monats­beitrag entrichtet hat,
  • die Rechtsver­fol­gung ver­band­spoli­tis­chen Inter­essen nicht zuwider­läuft und 
  • hin­re­ichende Aus­sicht auf Erfolg vorhan­den ist. 

Soweit ein Anspruch auf Rechtss­chutzgewährung durch Dritte beste­ht, ins­beson­dere durch   
-  eine Rechtss­chutzver­sicherung des Einzelmit­gliedes oder     
-  durch Dien­s­ther­rn bzw. Arbeit­ge­ber des Einzelmit­gliedes,
kann das Einzelmit­glied im Aus­nah­me­fall darauf ver­wiesen wer­den, diesen Rechtss­chutz vor­rangig in Anspruch zu nehmen.

Ein Recht­sanspruch auf die Gewährung von Rechtss­chutz beste­ht nicht.

4. Form und Umfang des Rechtss­chutzes

Rechtss­chutz kann gewährt wer­den in Form

  • der kosten­losen Vertre­tung des Mit­glieds in einem behördlichen oder gerichtlichen Ver­fahren, 
  • der Über­nahme eines Zuschuss­es zu den Ver­fahren­skosten,
  • der Über­nahme eines Anteils an den Ver­fahren­skosten oder
  • der Über­nahme der gesamten Ver­fahren­skosten.

Ver­fahren­skosten sind die zur zweck­entsprechen­den Rechtsver­fol­gung oder Rechtsvertei­di­gung notwendi­gen Kosten. Eigene Aus­la­gen des Mit­glieds wer­den grund­sät­zlich nicht berück­sichtigt. Ver­fahren­skosten, die vor Genehmi­gung des Antrags auf Rechtss­chutz ent­standen sind, kön­nen in der Regel nicht über­nom­men wer­den.
Der Rechtss­chutz muss für jede Instanz geson­dert bewil­ligt wer­den.

5. Ver­fahren

Rechtss­chutz wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt; eine einge­hende Darstel­lung des Sachver­halts und alle erforder­lichen Unter­la­gen sind beizufü­gen. Wenn Fris­ten zu wahren sind, ist es uner­lässlich, die Lan­des­geschäftsstelle möglichst frühzeit­ig und umfassend zu unter­richt­en.
Wenn der Philolo­gen­ver­band Baden-Würt­tem­berg die Vertre­tung nicht selb­st über­nom­men hat, ist das Mit­glied verpflichtet, die Lan­des­geschäftsstelle vom Fort­gang des Ver­fahrens, ins­beson­dere von behördlichen und gerichtlichen Entschei­dun­gen, jew­eils unverzüglich zu ver­ständi­gen.

6. Entziehung des Rechtss­chutzes

Der Rechtss­chutz kann wider­rufen, geleis­tete Zahlun­gen kön­nen zurück­ge­fordert wer­den, wenn

  • der Rechtss­chutz durch unrichtige oder unvoll­ständi­ge Angaben erwirkt wor­den ist,
  • das Mit­glied inner­halb von drei Jahren nach recht­skräftigem Abschluss des Ver­fahrens aus dem Philolo­gen­ver­band Baden-Würt­tem­berg aus­tritt oder
  • das Mit­glied mit seinen satzungs­gemäßen Beiträ­gen im Rück­stand ist.

Der Rechtss­chutz kann außer­dem wider­rufen wer­den, wenn die Rechtsver­fol­gung aus­sicht­s­los gewor­den ist.

Hin­weis: Diese Regelun­gen entsprechen sin­ngemäß der Rechtss­chut­zord­nung des dbb.

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