Teil 2: Möglichkeiten der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung (mit nahtlosem Rentenbeginn)
17. Oktober 2012
Info Nr. 8 / 2012
Oktober 2012
Teil 2: Möglichkeiten der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung (mit nahtlosem Rentenbeginn)
Ohne Kündigung oder Auflösungsvertrag endet das Beschäftigungsverhältnis einer Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.) gemäß § 44 Nr. 4 Tarifvertrag öffentlicher Dienst – Länder TV-L zum Halbjahres- (31.01.) bzw. Schuljahresende (31.07.), in dem sie das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat (s. AKA-Info Nr. 3 / 2012).
Im Einzelfall kann es aber für die L. i. A. von Vorteil sein, unter Berücksichtigung der tarifvertraglich festgelegten Kündigungsfristen und – termine ( vgl. TV – L § 34) u. unter Berücksichti-gung der personenbezogenen Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund DRV u. der VBL – es muss ein nahtloser Übergang vom Arbeitsverhältnis in die Rente gewährleistet sein – zu kündigen: Erreicht eine Lehrkraft i. A. zum Beispiel das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente im Februar 2014, hat sie – vom Renten-recht her – Anspruch auf eine Altersrente ohne Abschlag ab 01.03.2014. Nach TV-L § 44 Nr. 4 muss sie aber noch bis zum Schuljahresende 2014 arbeiten u. erhält Rente ab 01.08.2014. Sie muss grundsätzlich rechtzeitig jeweils einen Antrag bei der DRV u. bei der VBL stellen (vgl. AKA-Info Nr. 3 / 2012).
Kündigt sie fristgerecht*, so kann sie zum 31.03.2014 ihr Beschäftigungsverhältnis beenden u. muss die Monate April bis Juli 2014 nicht mehr arbeiten, sondern bezieht in diesen Monaten schon ihre Altersrente. Entsprechendes gilt für eine Altersrente mit Abschlägen, die langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren in Anspruch nehmen können: Auch hier kann eine fristgerechte* Kündigung (zum Schluss eines Kalendervierteljahres) individuellen Wünschen entgegen kommen, z. Bsp. dem frühest möglichen Ausstieg aus dem Schuldienst.
Wie müssen Sie vorgehen?
Sie lassen sich umfassend von DRV und VBL beraten, insbesondere klären Sie folgende Fragen:
Ab wann (frühestens) habe ich eine Anspruch auf eine Altersrente ohne Abschläge? – Wie hoch wird diese Rente sein?
Habe ich einen Anspruch auf eine Altersrente mit Abschlägen? – Ab wann (frühestens)? – Wie hoch wird diese Rente (mindestens) sein?
Sollten Sie schwerbehindert sein, weisen Sie (vorab) darauf hin.
Sie wählen auf der Basis der Auskünfte von DRV u. VBL den Zeitpunkt ihres Beschäftigungsendes so, dass ein nahtloser Übergang in die Rente gewährleistet ist.
Sie stellen ihren Antrag auf Rente jeweils bei DRV und VBL mindestens (drei bis) vier Monate vor Ihrem beabsichtigten Rentenbeginn.
Sie kündigen schriftlich fristgerecht* auf dem Dienstweg zum Ende des Kalendervierteljahres (Voraussetzung: mindestens 1 Jahr Beschäftigungszeit) bei Ihrem Regierungspräsidium, Abteilung 7 Schule und Bildung und parallel dazu mittels des elektronischen Verfahrens STEWI über das Internetportal www.stewi.lobw.de
Fallbeispiel: 65. Geburtstag im Dezember 2013 (geboren im Dez. 1948)
Wegen der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre: um 2 Monate verlängerte Arbeitszeit nach Rentenrecht, also bis einschließlich Februar 2014; Anspruch auf Altersrente ohne Abschlag ab 01.03.2014. – Fristgerechte Kündigung* zum 31.03.2014* auf dem Dienstweg beim Regierungspräsidium, Abteilung 7, u. elektronisch über STEWI (Internetportal, s. oben). – Antrag auf Rente ab 01.04.2014 bei DRV und VBL (spätestens) im November 2013.
* § 34 TV-L: ausgewählte Kündigungsfristen (Beachten Sie die Definition Beschäftigungszeit § 34 Abs.3 TV-L!):
– bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 12 Jahren: 6 Monate zum Kalendervierteljahresende
(31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) kündigen [Fallbsp.: IM Sept. 2013, vor Monatsende, kündigen]
– bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren: 5 Monate zum Kalendervierteljahresende
(31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) kündigen [Fallbsp.: IM Okt. 2013, vor Monatsende, kündigen]
– bei einer Beschäftigungszeit von mindestens 8 Jahren: 4 Monate zum Kalendervierteljahresende
(31.3., 30.6., 30.9., 31.12.) kündigen [Fallbsp.: IM Nov. 2013, vor Monatsende, kündigen]
Das mögliche Ende des Arbeitsverhältnisses, die Kündigungsfrist u. der Kündigungstermin sind je nach Dauer der Beschäftigungszeit verschieden. Lassen Sie sich deshalb vorab umfassend beraten!