AKA-Info 09/2021: Stellenwirksame Änderungswünsche — STEWI. Das müssen L. i. A. wissen
24. November 2021
Abgabetermin stellenwirksame Änderungswünsche:
Spätestens am 1. Schultag nach den Weihnachtsferien bei der Schulleitung (i. d. R. 10.01.2022).
Ausnahmen:
Anträge auf Altersteilzeit (schwerbehinderte L. i. A.): mindestens (!) 3 Monate vorher stellen (§ 8 Abs. 2 TzBefrG; TV ATZ BW); Beratung empfohlen; vgl. auch AKA-INFOS Nr. 8/2016 und Nr. 4/2020.
Kündigung (in Verbindung mit Rentenantrag): Kündigungsfristen und ‑termine (§ 34 TV‑L) beachten; sich frühzeitig von DRV und VBL und vom AKA PhV BW beraten lassen.
Stellenwirksame Änderungswünsche sind fristgerecht dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Sie müssen bis
zum 10.01.2022 bzw. dem 1. Schultag nach den Weihnachtsferien der Schulleitung vorliegen (Ausgabe
September 2021 des Amtsblattes „Kultus und Unterricht“ (K. u. U.)). Bei Anträgen auf Altersteilzeit gemäß
Tarifvertrag Altersteilzeit Baden-Württemberg TV ATZ BW (von schwerbehinderten L. i. A.) und Kündigungen
(in Verbindung mit Rentenantrag) gelten die oben genannten Fristen des Teilzeit — und Befristungsgesetzes
(TzBefrG) bzw. des Tarifvertrags öffentlicher Dienst — Länder (TV‑L).
WAS sind stellenwirksame Änderungswünsche? (Erläuterungen: s. unten)
1. Anträge auf Versetzung an eine andere Schule (über www.lehrer-online-bw.de/liv stellen) sowie
Versetzungen im Rahmen d. Ländertauschverfahrens (über www.lehrer-online-bw.de/ltv stellen)
2. Anträge auf Beurlaubung* von längerer Dauer (z. B. aus familiären Gründen, Aufbaustudien,
persönliche Gründe, Auslandsschuldienst, Privatschuldienst, usw.) und Anträge auf Verlängerung*
oder (vorzeitige) Beendigung der Beurlaubung
3. Anträge auf Teilzeitbeschäftigung*, Verlängerung* oder Veränderung des Umfangs der Teilzeit*,
Aufstockung auf Vollzeit sowie Anträge auf ein Freistellungsjahr („Sabbatjahr“) und auch die Rückkehr
aus einem Freistellungsjahr www.lehrer-online-bw.de/stewi
4. Kündigungen (in Verbindung mit Rentenanträgen) (§ 34 TV‑L beachten)
5. Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze
6. Anträge von schwerbehinderten L. i. A. auf Altersteilzeit gemäß TV ATZ BW
7. Anträge auf Entfristung von befristet eingestellten sog. „Nichterfüller“ — L. i. A.
WIE muss man vorgehen?
Es werden grundsätzlich keine Papieranträge (mehr) bearbeitet. Die entsprechenden Anträge sind online
über die Internetseiten (vgl. oben: 1.) bzw. www.lehrer-online-bw.de/stewi zu stellen. Der Belegausdruck der
Online-Antragsstellung ist unterschrieben (spätestens) bis zum 10.01.2022 bzw. dem 1. Schultag nach den
Weihnachtsferien bei der Schulleitung abzugeben.
Ausgenommen sind Versetzungen im Rahmen des schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahrens
(Voraussetzung: Freigabe durch das jeweilige Regierungspräsidium; weitere Informationen zu den
Ausschreibungen, auch zu den Bewerbungsfristen: siehe www.lehrer-online-bw.de).
Ausnahmen von den oben genannten Terminen können nur bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung aus familiären Gründen gemacht werden, wenn die dafür maßgeblichen Umstände nicht
vorhersehbar waren. (siehe K. u. U. — a. a. O.) oder im Falle der Schwerbehinderung die amtliche Anerkennung dieser Eigenschaft erst nach Ablauf der o. g. Fristen erhalten wurde. Ansonsten werden Ausnahmen grundsätzlich
nur bei dienstlichen Gründen zugelassen.
Zu 1. Versetzungen/Ländertausch
Beauftragen Sie den Personalrat, Ihren Antrag zu unterstützen: bei einer Versetzung innerhalb Ihres
Regierungsbezirks Ihren Bezirkspersonalrat (BPR), bei einer Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk
den abgebenden und den aufnehmenden BPR sowie den Hauptpersonalrat (HPR), bei Ländertausch (nur) den
Hauptpersonalrat. Fügen Sie jeweils Ihren Antrag in Kopie bei.
Vorsicht: Mit dem Wechsel des Bundeslandes ist immer ein Arbeitgeberwechsel verbunden! Nach dem Tarifvertrag
öffentlicher Dienst Länder haben Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis im neuen Bundesland nur Anspruch auf Stufe 3 in ihrer Entgeltgruppe, wenn sie mindestens 3 Jahre in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis mit einschlägiger Berufserfahrung tätig waren. Dabei werden ab 01.04.2011 bei einer Neueinstellung 6 Monate Vorbereitungsdienst berücksichtigt. Nach § 16.2a kann der neue öffentliche Arbeitgeber bei einer Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die bisherige Stufe ganz oder teilweise berücksichtigen — er muss es aber nicht.
Bisherige Besitzstände können deshalb verloren gehen, es sei denn, der neue Arbeitgeber sichert vorab verbindlich
schriftlich der betroffenen L. i. A. die bisherigen, genau spezifizierte Konditionen zu.
Zu 3. „Sabbatjahr“
Während der Ansparphase für das Freistellungsjahr ist für eine L. i. A. — anders als bei einer beamteten
Lehrkraft — ohne Vorbedingungen die Verrechnung eines unterhälftigen Teilzeitdeputats möglich.
Zu 4. Kündigung (in Verbindung mit Rentenanträgen)
Für Arbeitnehmerlehrkräfte sind die Kündigungsfristen und ‑termine gemäß § 34 TV‑L maßgeblich, falls sie,
bevor das Arbeitsverhältnis nach § 44 Nr. 4 TV‑L endet, in Rente gehen wollen. Das Arbeitsverhältnis endet
nach § 44 Nr. 4 TV‑L mit Ablauf des Schul(-halb-)jahres (31. 01. oder 31.07.), in dem die Lehrkraft i. A. das
gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.
Immer muss bei den Rentenversicherungen DRV und VBL mindestens 3 Monate vor Renteneintritt ein Antrag auf Rente gestellt werden. Deutlich vorher sollte die L. i. A. sich von der DRV und der VBL beraten lassen: ab wann sie Rente ohne Abschläge, ab wann sie Rente mit Abschlägen erhält.
Zu 5. Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze
Eventuelle Anträge auf Weiterbeschäftigung sind rechtzeitig zu stellen (also bis zum 10.01.2022 für ein
Hinausschieben über den 31.07.2022 bzw. über den 31.01.2023 hinaus).
Zu 6. Altersteilzeit für schwerbehinderte Lehrkräfte i. A. (vgl. AKA-INFO Nr. 8/2016 und Nr. 4/2020)
Bei Altersteilzeit (ATZ) im Teilzeitmodell: empfohlener Beginn: 01.08.; bei ATZ im Blockmodell: empfohlener
Beginn der Freistellungsphase: 01.08. Vor ihrem Antrag auf Altersteilzeit sollte die schwerbehinderte L. i. A. sich von der DRV und der VBL beraten lassen, ab wann sie Rente ohne Abschläge, ab wann sie Rente mit Abschlägen erhält.
Immer muss bei den Rentenversicherungen DRV und VBL mindestens 3 Monate vor Renteneintritt ein Antrag auf Rente gestellt werden.
Zu 7. Entfristung von befristet eingestellten sog. „Nichterfüller“ — Lehrkräfte i. A.
NEU: Sogenannte befristet eingestellte „Nichterfüller“ können Anträge auf Entfristung stellen. Voraussetzung: langjährig im öffentlichen Schuldienst bewährte Personen ohne anerkannte Lehrbefähigung bei dauerhaftem
Bedarf: www.lehrer-online-bw.de/Entfristung.
Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns. Wir helfen gerne!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr AKA PhV BW