AKA-Info 6/2020: STELLENWIRKSAME ÄNDERUNGSWÜNSCHE – Das müssen L. i. A. beachten
19. November 2020
Abgabetermin stellenwirksame Änderungswünsche:
spätestens am 1. Schultag nach den Weihnachtsferien bei der Schulleitung (11.01.2021).
Falls sich — Corona-bedingt – die Weihnachtsferien verlängern sollten, so gilt in jedem Fall der erste Schultag nach diesen Ferien.
Ausnahmen:
Anträge auf Altersteilzeit (schwerbehinderte L. i. A.): mindestens (!) 3 Monate vorher stellen (§ 8 Abs. 2 TzBefrG; TV ATZ BW); Beratung empfohlen; vgl. auch AKA-INFOS Nr. 8 / 2016 u. Nr. 4 / 2020.
Kündigung (in Verbindung mit Rentenantrag): Kündigungsfristen u. ‑termine (§ 34 TV‑L) beachten; sich frühzeitig von DRV und VBL und vom AKA PhV BW beraten lassen.
Stellenwirksame Änderungswünsche sind fristgerecht dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Sie müssen bis zum 11.01.2021 bzw. dem 1. Schultag nach den Weihnachtsferien der Schulleitung vorliegen (Ausgabe November 2020 des Amtsblattes „Kultus und Unterricht“ (K.u.U.)). Bei Anträgen auf Altersteilzeit gemäß Tarifvertrag Altersteilzeit Baden-Württemberg TV ATZ BW (von schwerbehinderten L. i. A.) und Kündigungen (in Verbindung mit Rentenantrag) gelten die oben genannten Fristen des Teilzeit — und Befristungsgesetzes (TzBefrG) bzw. des Tarifvertrags öffentlicher Dienst – Länder (TV‑L).
WAS sind stellenwirksame Änderungswünsche? (Erläuterungen: s. Rückseite)
- Anträge auf Versetzung an eine andere Schule (über www.lehrer-online-bw.de/liv stellen) sowie Versetzungen im Rahmen d. Ländertauschverfahrens (über www.lehrer-online-bw.de/ltv stellen)
- Anträge auf Beurlaubung* von längerer Dauer (z. B. aus familiären Gründen, Aufbaustudien, persönliche Gründe, Auslandsschuldienst, Privatschuldienst, usw.) und Anträge auf Verlängerung* oder (vorzeitige) Beendigung der Beurlaubung
- Anträge auf Teilzeitbeschäftigung*, Verlängerung* od. Veränderung des Umfangs der Teilzeit*, Aufstockung auf Vollzeit sowie Anträge auf ein Freistellungsjahr („Sabbatjahr“) www.lehrer-online-bw.de/stewi
- Kündigungen (in Verbindung mit Rentenanträgen) (§ 34 TV‑L beachten)
- Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze
- Anträge von schwerbehinderten L. i. A. auf Altersteilzeit gemäß TV ATZ BW
WIE muss man vorgehen?
Es werden grundsätzlich keine Papieranträge (mehr) bearbeitet. Die entsprechenden Anträge sind online über die Internetseiten (vgl. oben: 1.) bzw. www.lehrer-online-bw.de/stewi zu stellen. Der Belegausdruck der Online-Antragsstellung ist unterschrieben (spätestens) bis zum 07.01.2020 bzw. dem 1. Schultag nach den Weihnachtsferien bei der Schulleitung abzugeben.
Ausgenommen sind Versetzungen im Rahmen des schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahrens (Voraussetzung: Freigabe durch das jeweilige Regierungspräsidium; weitere Informationen zu den Ausschreibungen, auch zu den Bewerbungsfristen: siehe www.lehrer-online-bw.de).
Ausnahmen von den oben genannten Terminen können nur bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen gemacht werden, wenn die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersehbar waren. (s. K.u.U. a.a.O.) oder im Falle der Schwerbehinderung die amtliche Anerkennung dieser Eigenschaft erst nach Ablauf der o. g. Fristen erhalten wurde. Ansonsten werden Ausnahmen grundsätzlich nur bei dienstlichen Gründen zugelassen.
Zu 1., Versetzungen / Ländertausch:
Beauftragen Sie den Personalrat, Ihren Antrag zu unterstützen: bei einer Versetzung innerhalb Ihres Regierungsbezirks Ihren Bezirkspersonalrat (BPR),bei einer Versetzung in einen anderen Regierungs-bezirk den abgebenden u. den aufnehmenden BPR sowie den Hauptpersonalrat (HPR), bei Länder-tausch (nur) den Hauptpersonalrat. Fügen Sie jeweils Ihren Antrag in Kopie bei.
Vorsicht: Mit dem Wechsel des Bundeslandes ist immer ein Arbeitgeberwechsel verbunden! Nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder haben Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis im neuen Bundesland nur Anspruch auf Stufe 3 in ihrer Entgeltgruppe, wenn sie mindestens 3 Jahre in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis mit einschlägiger Berufserfahrung tätig waren. Dabei werden ab 1.4. 2011 bei einer Neueinstellung 6 Monate Vorbereitungsdienst berücksichtigt. Nach § 16.2a kann der neue öffentliche Arbeitgeber bei einer Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die bisherige Stufe ganz od. teilweise berücksichtigen – er muss es aber nicht. Bisherige Besitzstände können deshalb verloren gehen, es sei denn, der neue Arbeit-geber sichert vorab verbindlich schriftlich der betroffenen L. i. A. die bisherigen, genau spezifizierte Konditionen zu.
Zu 3., „Sabbatjahr“:
Während der Ansparphase für das Freistellungsjahr ist für eine L. i. A. – anders als bei einer beamteten Lehrkraft – ohne Vorbedingungen die Verrechnung eines unterhälftigen Teilzeitdeputats möglich.
Zu 4., Kündigung (in Verbindung mit Rentenanträgen):
Für Arbeitnehmerlehrkräfte sind die Kündigungsfristen und ‑termine gemäß § 34 TV‑L maßgeblich, falls sie, bevor das Arbeitsverhältnis nach § 44 Nr. 4 TV‑L endet, in Rente gehen wollen. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 44 Nr. 4 TV‑L mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. 01. oder 31.07.), in dem die Lehrkraft i. A. das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.
Immer muss bei den Rentenversicherungen DRV und VBL mindestens 3 Monate vor Renteneintritt ein Antrag auf Rente gestellt werden. Deutlich vorher sollte die L.i.A. sich von der DRV und der VBL beraten lassen: ab wann sie Rente ohne Abschläge, ab wann sie Rente mit Abschlägen erhält.
Zu 5., Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze:
Eventuelle Anträge auf Weiterbeschäftigung sind rechtzeitig zu stellen (also bis zum 07.01.2020 für ein Hinausschieben über den 31.07.2020 bzw. über den 31.01.2021 hinaus).
Zu 6., Altersteilzeit für schwerbehinderte Lehrkräfte i. A. (vgl. AKA-Info Nr. 8 / 2016):
Bei Altersteilzeit (ATZ) im Teilzeitmodell: empfohlener Beginn: 01.08.; bei ATZ im Blockmodell: empfohlener Beginn der Freistellungsphase: 01.08. Vor ihrem Antrag auf Altersteilzeit sollte die schwer-behinderte L. i. A. sich von der DRV und der VBL beraten lassen, ab wann sie Rente ohne Abschläge, ab wann sie Rente mit Abschlägen erhält. Immer muss bei den Rentenversicherungen DRV und VBL mindestens 3 Monate vor Renteneintritt ein Antrag auf Rente gestellt werden.
* Bitte beachten Sie folgenden Hinweis des Kultusministeriums BW:
„… Anträge auf Beurlaubung aus anderen bzw. sonstigen Gründen sowie Teilzeitanträge auf Absenkung des Be-schäftigungsumfangs aus sonstigen Gründen in den vom Lehrkräftemangel betroffenen Lehrämtern und Regionen […] [sind] sehr sorgfältig zu prüfen und – sofern mit Blick auf die Unterrichtsversorgung dienstliche Gründe entgegenstehen – abzulehnen.“
Mit den o. g. Anträgen aus anderen/sonstigen Gründen sind Anträge aus nicht-familiären Gründen gemeint.