AKA-Info 6/2020: STELLENWIRKSAME ÄNDERUNGSWÜNSCHE – Das müssen L. i. A. beachten

19. November 2020

Abga­beter­min stel­len­wirk­same Änderungswün­sche:

spätestens am 1. Schul­t­ag nach den Wei­h­nachts­fe­rien bei der Schulleitung (11.01.2021).

Falls sich — Coro­na-bed­ingt – die Wei­h­nachts­fe­rien ver­längern soll­ten, so gilt in jedem Fall der erste Schul­t­ag nach diesen Ferien.

Aus­nah­men:

Anträge auf Alter­steilzeit (schwer­be­hin­derte L. i. A.): min­destens (!) 3 Monate vorher stellen (§ 8 Abs. 2 TzBe­frG; TV ATZ BW); Beratung emp­fohlen; vgl. auch AKA-INFOS Nr. 8 / 2016 u. Nr. 4 / 2020.

Kündi­gung (in Verbindung mit Rentenantrag): Kündi­gungs­fris­ten u. ‑ter­mine (§ 34 TV‑L) beacht­en; sich frühzeit­ig von DRV und VBL und vom AKA PhV BW berat­en lassen.

Stel­len­wirk­same Änderungswün­sche sind frist­gerecht dem Arbeit­ge­ber bekan­nt zu geben. Sie müssen bis zum 11.01.2021 bzw. dem 1. Schul­t­ag nach den Wei­h­nachts­fe­rien der Schulleitung vor­liegen (Aus­gabe Novem­ber 2020 des Amts­blattes „Kul­tus und Unter­richt“ (K.u.U.)). Bei Anträ­gen auf Alter­steilzeit gemäß Tar­ifver­trag Alter­steilzeit Baden-Würt­tem­berg TV ATZ BW (von schwer­be­hin­derten L. i. A.) und Kündi­gun­gen (in Verbindung mit Rentenantrag) gel­ten die oben genan­nten Fris­ten des Teilzeit — und Befris­tungs­ge­set­zes (TzBe­frG) bzw. des Tar­ifver­trags öffentlich­er Dienst – Län­der (TV‑L).

WAS sind stel­len­wirk­same Änderungswün­sche? (Erläuterun­gen: s. Rück­seite)

  1. Anträge auf Ver­set­zung an eine andere Schule (über www.lehrer-online-bw.de/liv stellen) sowie Ver­set­zun­gen im Rah­men d. Län­der­tauschver­fahrens (über www.lehrer-online-bw.de/ltv stellen)
  2. Anträge auf Beurlaubung* von län­ger­er Dauer (z. B. aus famil­iären Grün­den, Auf­baus­tu­di­en, per­sön­liche Gründe, Aus­landss­chul­dienst, Pri­vatschul­dienst, usw.) und Anträge auf Ver­längerung* oder (vorzeit­ige) Beendi­gung der Beurlaubung
  3. Anträge auf Teilzeitbeschäf­ti­gung*, Ver­längerung* od. Verän­derung des Umfangs der Teilzeit*, Auf­s­tock­ung auf Vol­lzeit sowie Anträge auf ein Freis­tel­lungs­jahr („Sab­bat­jahr“) www.lehrer-online-bw.de/stewi
  4. Kündi­gun­gen (in Verbindung mit Rentenanträ­gen) (§ 34 TV‑L beacht­en)
  5. Anträge auf Hin­auss­chieben der Alters­gren­ze
  6. Anträge von schwer­be­hin­derten L. i. A. auf Alter­steilzeit gemäß TV ATZ BW

WIE muss man vorge­hen?

Es wer­den grund­sät­zlich keine Papier­anträge (mehr) bear­beit­et. Die entsprechen­den Anträge sind online über die Inter­net­seit­en (vgl. oben: 1.) bzw. www.lehrer-online-bw.de/stewi zu stellen. Der Bel­e­gaus­druck der Online-Antragsstel­lung ist unter­schrieben (spätestens) bis zum 07.01.2020 bzw. dem 1. Schul­t­ag nach den Wei­h­nachts­fe­rien bei der Schulleitung abzugeben.

Ausgenom­men sind Ver­set­zun­gen im Rah­men des schul­be­zo­ge­nen Stel­lenauss­chrei­bungsver­fahrens (Voraus­set­zung: Freiga­be durch das jew­eilige Regierung­sprä­sid­i­um; weit­ere Infor­ma­tio­nen zu den Auss­chrei­bun­gen, auch zu den Bewer­bungs­fris­ten: siehe www.lehrer-online-bw.de).

Aus­nah­men von den oben genan­nten Ter­mi­nen kön­nen nur bei Anträ­gen auf Teilzeitbeschäf­ti­gung und Beurlaubung aus famil­iären Grün­den gemacht wer­den, wenn die dafür maßge­blichen Umstände nicht vorherse­hbar waren. (s. K.u.U. a.a.O.) oder im Falle der Schwer­be­hin­derung die amtliche Anerken­nung dieser Eigen­schaft erst nach Ablauf der o. g. Fris­ten erhal­ten wurde. Anson­sten wer­den Aus­nah­men grund­sät­zlich nur bei dien­stlichen Grün­den zuge­lassen.

Zu 1., Ver­set­zun­gen / Län­der­tausch:

Beauf­tra­gen Sie den Per­son­al­rat, Ihren Antrag zu unter­stützen: bei ein­er Ver­set­zung inner­halb Ihres Regierungs­bezirks Ihren Bezirksper­son­al­rat (BPR),bei ein­er Ver­set­zung in einen anderen Regierungs-bezirk den abgeben­den u. den aufnehmenden BPR sowie den Haupt­per­son­al­rat (HPR), bei Län­der-tausch (nur) den Haupt­per­son­al­rat. Fügen Sie jew­eils Ihren Antrag in Kopie bei.

Vor­sicht: Mit dem Wech­sel des Bun­des­lan­des ist immer ein Arbeit­ge­ber­wech­sel ver­bun­den! Nach dem Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der haben Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis im neuen Bun­des­land nur Anspruch auf Stufe 3 in ihrer Ent­gelt­gruppe, wenn sie min­destens 3 Jahre in einem ver­gle­ich­baren Arbeitsver­hält­nis mit ein­schlägiger Beruf­ser­fahrung tätig waren. Dabei wer­den ab 1.4. 2011 bei ein­er Neue­in­stel­lung 6 Monate Vor­bere­itungs­di­enst berück­sichtigt. Nach § 16.2a kann der neue öffentliche Arbeit­ge­ber bei ein­er Ein­stel­lung im unmit­tel­baren Anschluss an ein Arbeitsver­hält­nis im öffentlichen Dienst die bish­erige Stufe ganz od. teil­weise berück­sichti­gen – er muss es aber nicht. Bish­erige Besitzstände kön­nen deshalb ver­loren gehen, es sei denn, der neue Arbeit-geber sichert vor­ab verbindlich schriftlich der betrof­fe­nen L. i. A. die bish­eri­gen, genau spez­i­fizierte Kon­di­tio­nen zu.

Zu 3., „Sab­bat­jahr“:

Während der Ansparphase für das Freis­tel­lungs­jahr ist für eine L. i. A. – anders als bei ein­er beamteten Lehrkraft – ohne Vorbe­din­gun­gen die Ver­rech­nung eines unter­hälfti­gen Teilzeit­dep­u­tats möglich.

Zu 4., Kündi­gung (in Verbindung mit Rentenanträ­gen):

Für Arbeit­nehmer­lehrkräfte sind die Kündi­gungs­fris­ten und ‑ter­mine gemäß § 34 TV‑L maßge­blich, falls sie, bevor das Arbeitsver­hält­nis nach § 44 Nr. 4 TV‑L endet, in Rente gehen wollen. Das Arbeitsver­hält­nis endet nach § 44 Nr. 4 TV‑L mit Ablauf des Schul­hal­b­jahres (31. 01. oder 31.07.), in dem die Lehrkraft i. A. das geset­zlich fest­gelegte Alter zum Erre­ichen der Rege­lal­ter­srente vol­len­det hat.

Immer muss bei den Renten­ver­sicherun­gen DRV und VBL min­destens 3 Monate vor Rentenein­tritt ein Antrag auf Rente gestellt wer­den. Deut­lich vorher sollte die L.i.A. sich von der DRV und der VBL berat­en lassen: ab wann sie Rente ohne Abschläge, ab wann sie Rente mit Abschlä­gen erhält.

Zu 5., Anträge auf Hin­auss­chieben der Alters­gren­ze:

Eventuelle Anträge auf Weit­erbeschäf­ti­gung sind rechtzeit­ig zu stellen (also bis zum 07.01.2020 für ein Hin­auss­chieben über den 31.07.2020 bzw. über den 31.01.2021 hin­aus).

Zu 6., Alter­steilzeit für schwer­be­hin­derte Lehrkräfte i. A. (vgl. AKA-Info Nr. 8 / 2016):

Bei Alter­steilzeit (ATZ) im Teilzeit­mod­ell: emp­fohlen­er Beginn: 01.08.; bei ATZ im Block­mod­ell: emp­fohlen­er Beginn der Freis­tel­lungsphase: 01.08. Vor ihrem Antrag auf Alter­steilzeit sollte die schw­er-behin­derte L. i. A. sich von der DRV und der VBL berat­en lassen, ab wann sie Rente ohne Abschläge, ab wann sie Rente mit Abschlä­gen erhält. Immer muss bei den Renten­ver­sicherun­gen DRV und VBL min­destens 3 Monate vor Rentenein­tritt ein Antrag auf Rente gestellt wer­den.

* Bitte beacht­en Sie fol­gen­den Hin­weis des Kul­tus­min­is­teri­ums BW:

„… Anträge auf Beurlaubung aus anderen bzw. son­sti­gen Grün­den sowie Teilzei­tanträge auf Absenkung des Be-schäf­ti­gung­sum­fangs aus son­sti­gen Grün­den in den vom Lehrkräfte­man­gel betrof­fe­nen Lehrämtern und Regio­nen […] [sind] sehr sorgfältig zu prüfen und – sofern mit Blick auf die Unter­richtsver­sorgung dien­stliche Gründe ent­ge­gen­ste­hen – abzulehnen.“

Mit den o. g. Anträ­gen aus anderen/sonstigen Grün­den sind Anträge aus nicht-famil­iären Grün­den gemeint.

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