AKA-Info 11/2021: Entfristungen in begrenzter Anzahl nach Einzelfallprüfung möglich bei befristet eingestellten „Nichterfüller“- Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis – Antragsfrist endet am 10.01.2022 (erster Schultag nach Weihnachtsferien) – Mindestbeschäftigungsdauer: neu: 30 Monate
25. November 2021
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
bitte machen Sie die befristet eingestellten Lehrkräfte Ihrer Schule auf folgenden Sachverhalt aufmerksam:
Bei einer bestimmten Teilgruppe der befristet eingestellten Lehrkräfte i. A. ist für eine begrenzte Anzahl von Personen die Entfristung des befristeten Arbeitsvertrags möglich; der befristete Vertrag wird in diesem Fall nach Einzelfallprüfung und Beteiligung der Personal- und Schwerbehindertenvertretung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt: Die Entfristung von Verträgen wird in unmittelbarem Anschluss zum Ablauf des Vertrags umgesetzt. Damit sind die Sommerferien bereits eingeschlossen.
Die Teilgruppe befristet eingestellter Lehrkräfte i. A., die an diesem Verfahren teilnehmen kann, umfasst die sog. „Nichterfüller“-Lehrkräfte i. A., d.h. alle diejenigen, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllen. In der Regel haben sie eine andere Ausbildung als die „klassische“ Gymnasiallehrerausbildung; sie verfügen also nicht über eine in Baden-Württemberg erworbene gymnasiale oder als gleichwertig anerkannte Lehrbefähigung. Erkennbar ist das auch daran, dass in ihrem Arbeitsvertrag vermerkt ist, dass ihre Eingruppierung nach Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO‑L) erfolgte.
Die Bewerbung erfolgt online über die Internetseite www.lehrer-online-bw.de
Detaillierte Informationen unter dieser Internetseite über: » Einstellung » Entfristung; dort werden folgende Voraussetzungen (für eine dauerhafte Einstellung) aufgeführt und das Verfahren beschrieben:
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aktuelle befristete Beschäftigung im öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg
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langjährig und erfolgreich ausgeübte Vertretungstätigkeiten (Mindestbeschäftigungsdauer: 30 Monate; dabei wird jeder angefangene Vertragsmonat voll mitgezählt)
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sehr gute bis gute Beurteilung — festgestellt sowohl durch die Schule wie auch durch die Schulverwaltung
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unabweisbarer nicht anders zu deckender dauerhafter Bedarf
Der Antrag auf Entfristung ist bis zum 10.01.2022 (dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien) online im Verfahren Vertretungspool Online (VPO) zu stellen.
Nach dem Einloggen in den vorliegenden VPO-Account über die E‑Mail-Adresse und das Kennwort können die Antragsdaten ausgefüllt werden. Der fertig ausgefüllte Antrag wird danach ausgedruckt und der Schulleitung übergeben. Diese hinwiederum initiiert im Verfahren VPO einen Workflow, mit dem der Antrag durch die unterschiedlichen Schulverwaltungsebenen mit jeweiligen Stellungnahmen hindurchgereicht wird.
Rechtsgrundlage ist die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern, die unter Ziffer 13.1. zur Möglichkeit der Entfristung des Arbeitsvertrags von sog. „Nichterfüllern“ u. a. ausführt:
„In besonders begründeten Einzelfällen kann insbesondere an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie in den Fächern Sport, Musik und Bildende Kunst bei dauerhaftem Bedarf bei sonstigen Bewerberinnen und Bewerbern, die als Tarifbeschäftigte beim Land Baden-Württemberg angestellt sind und bereits langjährige Tätigkeiten im öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg bei entsprechend positiver Beurteilung nachweisen können, der Arbeitsvertrag entfristet werden, sofern absehbar keine Bewerberinnen und Bewerber mit anerkannter Lehrbefähigung zur Verfügung stehen.
Anträge für eine Entfristung zum folgenden Schuljahr sind bis zum ersten Schultag nach den Weihnachtsferien zu stellen. Die Bewerbung erfolgt jeweils ausschließlich online über die Internetseite www.lehrer-online-bw.de.“
Auf der o. g. Internetseite wird ergänzend informiert:
Zu beachten ist, dass dieses Verfahren nicht mit anderen Einstellungsverfahren verglichen werden kann, sondern hierfür nur eine begrenzte Zahl an Stellen zur Verfügung steht. Insofern ist zunächst eine Auswahl unter den Personen zu treffen, bei denen die oben angeführten Voraussetzungen vorliegen. Da geplant ist, dieses Verfahren fortzuführen, haben Personen, die in diesem Jahr nicht zum Zuge kommen, in den nächsten Jahren die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen und dann berücksichtigt zu werden.
Mit freundlichen Grüßen – Ihr AKA PhV BW