Eilmeldung: Amtsangemessene Alimentation für Beamte mit drei und mehr Kindern: Beamtenbund rät zum Widerspruch!
19. Dezember 2017
Es geht um den gesetzlich normierten kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für das dritte Kind. – Der Deutsche Beamtenbund (dbb) rät zum Widerspruch!
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 3 A 1058/15 u. a.) hat einem Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 für die Jahre 2009 bis 2012 – über den gewährten Familienzuschlag hinaus – für sein drittes Kind einen weiteren Anspruch zugesprochen. Der Deutsche Beamtenbund (dbb) weist darauf hin, dass ggf. bestehende Ansprüche gegenüber den jeweiligen Dienstherren in ähnlich gelagerten Fällen noch im Jahr 2017 geltend zu machen sind.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger stand als Finanzbeamter (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten des Beklagten. Er ist Vater dreier Kinder für die er kindergeldberechtigt war. Mit Schreiben vom 10. November 2009 beantragte der Kläger einen höheren als den gesetzlichen normierten kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für sein drittes Kind. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg ab.
Die dagegen erhobene Berufung des Klägers hatte Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u. a.). Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in mehreren gleichgelagerten Fällen zugelassen.
Ob das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen zur Entscheidung annimmt und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt, kann nicht verlässlich eingeschätzt werden. Dies betrifft auch die Frage, welche Auswirkung dies ggf. auf die in Bund und Ländern völlig unterschiedlich ausgestaltete Besoldung (u. a. im Bereich des Grundgehaltes, der Familienzuschläge, der Sonderzuwendung) hat.
Aus grundsätzlichen besoldungsrechtlichen Gründen ist jedoch Beamten beim Bund und in den Ländern mit drei und mehr kindergeldberechtigten Kindern anzuraten, zur Fristwahrung (Stichwort: haushaltsnahe Geltendmachung) bis zum 31. Dezember 2017 bei den jeweiligen Dienstherrn Widerspruch gegen die ihm gewährte familienbezogene Besoldung einzulegen, verbunden mit einem entsprechenden Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für sein drittes und ggf. weiteres Kind. Dieser Widerspruch sollte zudem den Antrag enthalten, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ruhend zu stellen.
• Ein entsprechender Musterwiderspruch kann im Internet hier heruntergeladen werden. (MS-Word-Dokument)
• Es wird darauf hingewiesen, dass eine Rechtsschutzgewährung oder Beratung aufgrund der Vielzahl möglicherweise betroffener Beamten durch den Deutschen Beamtenbund nicht möglich ist.
Weitere Informationen des dbb unter https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/alimentation-kinderreicher-beamter-dbb-empfiehlt-widerspruch.html.