Eilmeldung: Amtsangemessene Alimentation für Beamte mit drei und mehr Kindern: Beamtenbund rät zum Widerspruch!

19. Dezember 2017

 

Es geht um den geset­zlich normierten kinder­be­zo­ge­nen Anteil im Fam­i­lien­zuschlag für das dritte Kind. – Der Deutsche Beamten­bund (dbb) rät zum Wider­spruch!

Das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nor­drhein-West­falen (Az. 3 A 1058/15 u. a.) hat einem Lan­des­beamten der Besol­dungs­gruppe A 13 für die Jahre 2009 bis 2012 – über den gewährten Fam­i­lien­zuschlag hin­aus – für sein drittes Kind einen weit­eren Anspruch zuge­sprochen. Der Deutsche Beamten­bund (dbb) weist darauf hin, dass ggf. beste­hende Ansprüche gegenüber den jew­eili­gen Dien­s­ther­ren in ähn­lich gelagerten Fällen noch im Jahr 2017 gel­tend zu machen sind.

Dem Ver­fahren lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: Der Kläger stand als Finanzbeamter (Besol­dungs­gruppe A 13) in Dien­sten des Beklagten. Er ist Vater dreier Kinder für die er kindergeld­berechtigt war. Mit Schreiben vom 10. Novem­ber 2009 beantragte der Kläger einen höheren als den geset­zlichen normierten kinder­be­zo­ge­nen Anteil im Fam­i­lien­zuschlag für sein drittes Kind. Die gegen den ablehnen­den Bescheid erhobene Klage lehnte das Ver­wal­tungs­gericht Arns­berg ab.

Die dage­gen erhobene Beru­fung des Klägers hat­te Erfolg. Zur Begrün­dung führte das Gericht aus, dass Besol­dungsempfänger für das dritte und jedes weit­ere unter­halts­berechtigte Kind Anspruch auf fam­i­lien­be­zo­gene Gehalts­be­standteile in Höhe von 115 % des durch­schnit­tlichen sozial­hil­fer­echtlichen Gesamtbe­darfs eines Kindes haben. Dies ergebe sich unmit­tel­bar aus der Voll­streck­ungsanord­nung des Bun­desver­fas­sungs­gerichts aus dem Urteil vom 24. Novem­ber 1998 (2 BvL 26/91 u. a.). Das Oberver­wal­tungs­gericht hat wegen grund­sät­zlich­er Bedeu­tung die Revi­sion zum Bun­desver­wal­tungs­gericht in mehreren gle­ichge­lagerten Fällen zuge­lassen.

Ob das Bun­desver­wal­tungs­gericht die Revi­sio­nen zur Entschei­dung annimmt und das Urteil des Oberver­wal­tungs­gerichts des Lan­des Nor­drhein-West­falen bestätigt, kann nicht ver­lässlich eingeschätzt wer­den. Dies bet­rifft auch die Frage, welche Auswirkung dies ggf. auf die in Bund und Län­dern völ­lig unter­schiedlich aus­gestal­tete Besol­dung (u. a. im Bere­ich des Grundge­haltes, der Fam­i­lien­zuschläge, der Son­derzuwen­dung) hat.

Aus grund­sät­zlichen besol­dungsrechtlichen Grün­den ist jedoch Beamten beim Bund und in den Län­dern mit drei und mehr kindergeld­berechtigten Kindern anzu­rat­en, zur Frist­wahrung (Stich­wort: haushalt­sna­he Gel­tend­machung) bis zum 31. Dezem­ber 2017 bei den jew­eili­gen Dien­s­ther­rn Wider­spruch gegen die ihm gewährte fam­i­lien­be­zo­gene Besol­dung einzule­gen, ver­bun­den mit einem entsprechen­den Antrag auf Gewährung ein­er amt­sangemesse­nen Ali­men­ta­tion für sein drittes und ggf. weit­eres Kind. Dieser Wider­spruch sollte zudem den Antrag enthal­ten, das Ver­fahren bis zu ein­er Entschei­dung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts ruhend zu stellen.

• Ein entsprechen­der Muster­wider­spruch kann im Inter­net hier herun­terge­laden wer­den. (MS-Word-Doku­ment)
• Es wird darauf hingewiesen, dass eine Rechtss­chutzgewährung oder Beratung auf­grund der Vielzahl möglicher­weise betrof­fen­er Beamten durch den Deutschen Beamten­bund nicht möglich ist.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen des dbb unter https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/alimentation-kinderreicher-beamter-dbb-empfiehlt-widerspruch.html.

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