Stellenwirksame Änderungswünsche

3. Dezember 2015

Aus­nah­men:
Anträge auf Alter­steilzeit (schwer­be­hin­derte L. i. A.): min­destens (!) 3 Monate vorher stellen (§ 8 Abs. 2 TzBe­frG; TV ATZ BW); Beratung emp­fohlen; vgl. auch AKA-INFO Nr. 4 / 2015.
Kündi­gung (in Verbindung mit Rentenantrag): Kündi­gungs­fris­ten u. ‑ter­mine (§ 34 TV‑L) beacht­en; sich frühzeit­ig von DRV und VBL und vom AKA PhV BW berat­en lassen.

Stel­len­wirk­same Änderungswün­sche sind frist­gerecht dem Arbeit­ge­ber bekan­nt zu geben. Sie müssen bis zum 11.01.2016 bzw. dem 1. Schul­t­ag nach den Wei­h­nachts­fe­rien der Schulleitung vor­liegen (Aus­gabe Novem­ber 2015 des Amts­blattes “Kul­tus und Unter­richt” (K.u.U.)).
Bei Anträ­gen auf Alter­steilzeit gemäß Tar­ifver­trag Alter­steilzeit Baden-Würt­tem­berg TV ATZ BW (von schwer­be­hin­derten L. i. A.) und Kündi­gun­gen (in Verbindung mit Rentenantrag) gel­ten die oben genan­nten Fris­ten des Teilzeit — und Befris­tungs­ge­set­zes (TzBe­frG) bzw. des Tar­ifver­trags öffentlich­er Dienst — Län­der (TV‑L).

WAS sind stel­len­wirk­same Änderungswün­sche?
1. Anträge auf Ver­set­zung an eine andere Schule sowie Ver­set­zun­gen im Rah­men des Län­der­tauschver­fahrens
2. Beurlaubungs­ge­suche von län­ger­er Dauer und Anträge auf Ver­längerung oder Beendi­gung der Beurlaubung
3. Anträge auf Teilzeitbeschäf­ti­gung, Ver­längerung oder Verän­derung des Umfangs der Teilzeit, Auf­s­tock­ung auf Vol­lzeit sowie Freis­tel­lungs­jahr (“Sab­bat­jahr”)
4. Kündi­gun­gen (in Verbindung mit Rentenanträ­gen) (§ 34 TV‑L beacht­en)
5. Anträge von schwer­be­hin­derten L. i. A. auf Alter­steilzeit gemäß TV ATZ BW

WIE muss man vorge­hen?
Es wer­den grund­sät­zlich keine Papier­anträge bear­beit­et.
Die entsprechen­den Anträge sind online über die Inter­net­seit­en www.lehrerversetzung-bw.de bzw. www.stewi.lobw.de zu stellen. Der Bel­e­gaus­druck der Online-Antragsstel­lung ist unter­schrieben (spätestens) bis zum 11.01.2015 bzw. dem 1. Schul­t­ag nach den Wei­h­nachts­fe­rien bei der Schulleitung abzugeben.

Ausgenom­men sind Ver­set­zun­gen im Rah­men des schul­be­zo­ge­nen Stel­lenauss­chrei­bungs-ver­fahrens (geson­derte Antrags­fris­ten, weit­ere Infor­ma­tio­nen: siehe www.lehrereinstellung-bw.de).

Das soll­ten Sie beacht­en:
Aus­nah­men von den oben genan­nten Ter­mi­nen kön­nen nur bei Anträ­gen auf Teilzeitbeschäf­ti­gung und Beurlaubung aus famil­iären Grün­den gemacht wer­den, wenn die dafür maßge­blichen Umstände nicht vorherse­hbar waren. (s. K.u.U. a.a.O.) oder im Falle der Schwer­be­hin­derung die amtliche Anerken­nung dieser Eigen­schaft erst nach Ablauf der o. g. Fris­ten erhal­ten wurde.

Zu 1., Ver­set­zun­gen / Län­der­tausch:
Bit­ten Sie per Antrag Ihren Bezirksper­son­al­rat (Ver­set­zung inner­halb Ihres Regierungs­bezirks) bzw. den abgeben­den und den aufnehmenden Bezirksper­son­al­rat (Ver­set­zung in einen anderen Regierungs­bezirk) bzw. den Haupt­per­son­al­rat (Län­der­tausch) um Unter­stützung.
Vor­sicht: Mit dem Wech­sel des Bun­des­lan­des ist immer ein Arbeit­ge­ber­wech­sel ver­bun­den! Nach dem Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der (TV‑L) haben Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis im neuen Bun­des­land nur Anspruch auf Stufe 3 in ihrer Ent­gelt­gruppe, wenn sie min­destens 3 Jahre in einem ver­gle­ich­baren Arbeitsver­hält­nis mit ein­schlägiger Beruf­ser­fahrung tätig waren. Dabei wer­den ab 1.4. 2011 bei ein­er Neue­in­stel­lung 6 Monate Vor­bere­itungs­di­enst berück­sichtigt. Nach § 16.2a kann der neue öffentliche Arbeit­ge­ber bei ein­er Ein­stel­lung im unmit­tel­baren Anschluss an ein Arbeitsver­hält­nis im öffentlichen Dienst die bish­erige Stufe ganz oder teil­weise berück­sichti­gen — er muss es aber nicht. Bish­erige Besitzstände kön­nen deshalb ver­loren gehen, es sei denn, der neue Arbeit­ge­ber sichert vor­ab verbindlich schriftlich der betrof­fe­nen Lehrkraft die bish­eri­gen, genau spez­i­fizierte Kon­di­tio­nen zu.

Zu 3., “Sab­bat­jahr”:
Während der Ansparphase für das Freis­tel­lungs­jahr ist für eine Lehrkraft im Arbeit­nehmerver­hält­nis — anders als bei ein­er beamteten Lehrkraft — ohne Vorbe­din­gun­gen die Ver­rech­nung eines unter­hälfti­gen Teilzeit­dep­u­tats möglich.
Bsp.: Eine Lehrkraft i. A. arbeit­et zwei Jahre mit einem Teilzeit­dep­u­tat von 15 / 25 Wochen­stun­den, lässt sich aber nur 10 / 25 Wochen­stun­den als Ent­gelt auszahlen und spart also 2 x 5 / 25 Wochen- Stun­den = 10 / 25 Wochen­stun­den an. Im drit­ten Jahr nimmt die Lehrkraft i. A. ihr Freis­tel­lungs­jahr (keine Unter­richtsverpflich­tung) und bekommt ihr anges­partes Ent­gelt in Höhe von 10 / 25 Wochen­stun­den.

Zu 4., Kündi­gung (in Verbindung mit Rentenanträ­gen):
Für Arbeit­nehmer­lehrkräfte sind die Kündi­gungs­fris­ten und ‑ter­mine gemäß § 34 TV‑L* maßge­blich, falls sie, bevor das Arbeitsver­hält­nis nach § 44 Nr. 4 TV‑L endet, in Rente gehen wollen. Das Arbeitsver­hält­nis endet nach § 44 Nr. 4 TV‑L mit Ablauf des Schul­hal­b­jahres (31. 01. oder 31.07.), in dem die Lehrkraft i. A. das geset­zlich fest­gelegte Alter zum Erre­ichen der Rege­lal­ter­srente vol­len­det hat.
Bsp.: Bei ein­er Beschäf­ti­gungszeit (Def­i­n­i­tion: § 34 Absatz 3 TV‑L) von min­destens 12 Jahren beträgt die Kündi­gungs­frist 6 Monate zum Ende eines Kalen­derviertel­jahres: Will also der Beschäftigte am 30.09. in Rente gehen, so ist eine Kündi­gung vor Ende März erforder­lich.

Immer muss bei den Renten­ver­sicherun­gen DRV und VBL min­destens 3 Monate vor Rentenein­tritt ein Antrag auf Rente gestellt wer­den. Deut­lich vorher sollte die L.i.A. sich von der DRV und der VBL berat­en lassen: ab wann sie Rente ohne Abschläge, ab wann sie Rente mit Abschlä­gen erhält.

Zu 5., Alter­steilzeit für schwer­be­hin­derte Lehrkräfte i. A.: s. AKA-Info Nr. 4/2015
Bei Alter­steilzeit (ATZ) im Teilzeit­mod­ell: emp­fohlen­er Beginn: 01.08.; bei ATZ im Block­mod­ell: emp­fohlen­er Beginn der Freis­tel­lungsphase: 01.08.
Vor ihrem Antrag auf Alter­steilzeit sollte die schwer­be­hin­derte L. i. A. sich von der DRV und der VBL berat­en lassen, ab wann sie Rente ohne Abschläge, ab wann sie Rente mit Abschlä­gen erhält. Immer muss bei den Renten­ver­sicherun­gen DRV und VBL min­destens 3 Monate vor Rentenein­tritt ein Antrag auf Rente gestellt wer­den.

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

Mit fre­undlichen Grüßen, Ihr AKA PhV BW

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