Stellenwirksame Änderungswünsche
3. Dezember 2015
Ausnahmen:
Anträge auf Altersteilzeit (schwerbehinderte L. i. A.): mindestens (!) 3 Monate vorher stellen (§ 8 Abs. 2 TzBefrG; TV ATZ BW); Beratung empfohlen; vgl. auch AKA-INFO Nr. 4 / 2015.
Kündigung (in Verbindung mit Rentenantrag): Kündigungsfristen u. ‑termine (§ 34 TV‑L) beachten; sich frühzeitig von DRV und VBL und vom AKA PhV BW beraten lassen.
Stellenwirksame Änderungswünsche sind fristgerecht dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Sie müssen bis zum 11.01.2016 bzw. dem 1. Schultag nach den Weihnachtsferien der Schulleitung vorliegen (Ausgabe November 2015 des Amtsblattes “Kultus und Unterricht” (K.u.U.)).
Bei Anträgen auf Altersteilzeit gemäß Tarifvertrag Altersteilzeit Baden-Württemberg TV ATZ BW (von schwerbehinderten L. i. A.) und Kündigungen (in Verbindung mit Rentenantrag) gelten die oben genannten Fristen des Teilzeit — und Befristungsgesetzes (TzBefrG) bzw. des Tarifvertrags öffentlicher Dienst — Länder (TV‑L).
WAS sind stellenwirksame Änderungswünsche?
1. Anträge auf Versetzung an eine andere Schule sowie Versetzungen im Rahmen des Ländertauschverfahrens
2. Beurlaubungsgesuche von längerer Dauer und Anträge auf Verlängerung oder Beendigung der Beurlaubung
3. Anträge auf Teilzeitbeschäftigung, Verlängerung oder Veränderung des Umfangs der Teilzeit, Aufstockung auf Vollzeit sowie Freistellungsjahr (“Sabbatjahr”)
4. Kündigungen (in Verbindung mit Rentenanträgen) (§ 34 TV‑L beachten)
5. Anträge von schwerbehinderten L. i. A. auf Altersteilzeit gemäß TV ATZ BW
WIE muss man vorgehen?
Es werden grundsätzlich keine Papieranträge bearbeitet.
Die entsprechenden Anträge sind online über die Internetseiten www.lehrerversetzung-bw.de bzw. www.stewi.lobw.de zu stellen. Der Belegausdruck der Online-Antragsstellung ist unterschrieben (spätestens) bis zum 11.01.2015 bzw. dem 1. Schultag nach den Weihnachtsferien bei der Schulleitung abzugeben.
Ausgenommen sind Versetzungen im Rahmen des schulbezogenen Stellenausschreibungs-verfahrens (gesonderte Antragsfristen, weitere Informationen: siehe www.lehrereinstellung-bw.de).
Das sollten Sie beachten:
Ausnahmen von den oben genannten Terminen können nur bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen gemacht werden, wenn die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersehbar waren. (s. K.u.U. a.a.O.) oder im Falle der Schwerbehinderung die amtliche Anerkennung dieser Eigenschaft erst nach Ablauf der o. g. Fristen erhalten wurde.
Zu 1., Versetzungen / Ländertausch:
Bitten Sie per Antrag Ihren Bezirkspersonalrat (Versetzung innerhalb Ihres Regierungsbezirks) bzw. den abgebenden und den aufnehmenden Bezirkspersonalrat (Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk) bzw. den Hauptpersonalrat (Ländertausch) um Unterstützung.
Vorsicht: Mit dem Wechsel des Bundeslandes ist immer ein Arbeitgeberwechsel verbunden! Nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder (TV‑L) haben Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis im neuen Bundesland nur Anspruch auf Stufe 3 in ihrer Entgeltgruppe, wenn sie mindestens 3 Jahre in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis mit einschlägiger Berufserfahrung tätig waren. Dabei werden ab 1.4. 2011 bei einer Neueinstellung 6 Monate Vorbereitungsdienst berücksichtigt. Nach § 16.2a kann der neue öffentliche Arbeitgeber bei einer Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die bisherige Stufe ganz oder teilweise berücksichtigen — er muss es aber nicht. Bisherige Besitzstände können deshalb verloren gehen, es sei denn, der neue Arbeitgeber sichert vorab verbindlich schriftlich der betroffenen Lehrkraft die bisherigen, genau spezifizierte Konditionen zu.
Zu 3., “Sabbatjahr”:
Während der Ansparphase für das Freistellungsjahr ist für eine Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis — anders als bei einer beamteten Lehrkraft — ohne Vorbedingungen die Verrechnung eines unterhälftigen Teilzeitdeputats möglich.
Bsp.: Eine Lehrkraft i. A. arbeitet zwei Jahre mit einem Teilzeitdeputat von 15 / 25 Wochenstunden, lässt sich aber nur 10 / 25 Wochenstunden als Entgelt auszahlen und spart also 2 x 5 / 25 Wochen- Stunden = 10 / 25 Wochenstunden an. Im dritten Jahr nimmt die Lehrkraft i. A. ihr Freistellungsjahr (keine Unterrichtsverpflichtung) und bekommt ihr angespartes Entgelt in Höhe von 10 / 25 Wochenstunden.
Zu 4., Kündigung (in Verbindung mit Rentenanträgen):
Für Arbeitnehmerlehrkräfte sind die Kündigungsfristen und ‑termine gemäß § 34 TV‑L* maßgeblich, falls sie, bevor das Arbeitsverhältnis nach § 44 Nr. 4 TV‑L endet, in Rente gehen wollen. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 44 Nr. 4 TV‑L mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. 01. oder 31.07.), in dem die Lehrkraft i. A. das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.
Bsp.: Bei einer Beschäftigungszeit (Definition: § 34 Absatz 3 TV‑L) von mindestens 12 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres: Will also der Beschäftigte am 30.09. in Rente gehen, so ist eine Kündigung vor Ende März erforderlich.
Immer muss bei den Rentenversicherungen DRV und VBL mindestens 3 Monate vor Renteneintritt ein Antrag auf Rente gestellt werden. Deutlich vorher sollte die L.i.A. sich von der DRV und der VBL beraten lassen: ab wann sie Rente ohne Abschläge, ab wann sie Rente mit Abschlägen erhält.
Zu 5., Altersteilzeit für schwerbehinderte Lehrkräfte i. A.: s. AKA-Info Nr. 4/2015
Bei Altersteilzeit (ATZ) im Teilzeitmodell: empfohlener Beginn: 01.08.; bei ATZ im Blockmodell: empfohlener Beginn der Freistellungsphase: 01.08.
Vor ihrem Antrag auf Altersteilzeit sollte die schwerbehinderte L. i. A. sich von der DRV und der VBL beraten lassen, ab wann sie Rente ohne Abschläge, ab wann sie Rente mit Abschlägen erhält. Immer muss bei den Rentenversicherungen DRV und VBL mindestens 3 Monate vor Renteneintritt ein Antrag auf Rente gestellt werden.
Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern!
Mit freundlichen Grüßen, Ihr AKA PhV BW