Stellenwirksame Änderungswünsche

21. November 2006

Oktober 2006
Info Nr. 11/2006

ACHTUNG: GEÄNDERTER TERMIN!

„Stellenwirksame Änderungswünsche“

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

zur Sicherheit möchten wir Sie daran erinnern, dass die Termine für die Anträge auf stellenwirksame Veränderungen im kommenden Schuljahr auch für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gelten. Im K.u.U. Nr. 18 (vom 04.10.2006) S. 305 werden die folgenden Termine für die Antragstellung angegeben:

bis spätestens 08. Januar 2007 bei den Schulleitungen
bis spätestens 15. Januar 2007 bei den Regierungspräsidien

Die Anträge sind auf dem Dienstweg über die Schulleitung an das entsprechende Regierungspräsidium zu richten; später eingereichte Anträge können grundsätzlich nicht mehr bearbeitet werden.

Dies gilt für folgende Fälle:

  • Kündigungen nach Rentenanträgen (diese sind zwar an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten, der Termin für den geplanten Übergang in die Rente sollte aber dem Regierungspräsidium mitgeteilt werden).
  • Anträge auf Versetzungen (beachten Sie dabei unbedingt die Beteiligung Ihres Bezirkspersonalrats). Für Versetzungen zwischen den Bundesländern im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens gelten andere Termine. Lassen Sie sich vom Hauptpersonalrat beraten.
  • Beurlaubungsgesuche jeder Art oder Anträge auf Verlängerung oder Beendigung von Beurlaubungen.
  • Anträge auf Veränderungen des vertraglich vereinbarten Lehrauftragsumfangs wegen Teilzeit, Veränderung des Umfangs der Teilzeit oder Aufstockung auf Vollzeit.*
  • Geplante Anträge auf Altersteilzeit (Antragstellung später möglich).*

Ausnahmen von den oben genannten Terminen können bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen gemacht werden, wenn die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersehbar waren (s. K.u.U. a.O. S. 305).

* Bitte beachten Sie:

Gemäß dem geltenden Tarifvertrag zur Altersteilzeit (TV ATZ) § 2.4 Satz 2 muss ein Altersteilzeitverhältnis vor dem 1.1.2010 beginnen. Maßgebliche Berechnungsgrundlage für den Deputatsumfang während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist „die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war“ (TV ATZ § 3.1). Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Arbeitszeit die Hälfte davon (TV ATZ § 3.1 Satz 1). Für ein im Kalenderjahr 2009 beginnendes Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist also auf jeden Fall der Umfang des Deputats während der Schuljahre 2007/08 (!) und 2008/09 wichtig!

Teilzeitlehrkräfte sollten deshalb ggf. jetzt überlegen, ob eine Aufstockung ihres Deputats erforderlich ist, damit ihre individuelle Berechnungsgrundlage (als 100 % angesetzt) für ihr eventuelles zukünftiges Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dann ca. 83 % fiktivem Nettogehalt (bezogen auf ihr vorheriges Gehalt) aus ihrer persönlichen Sicht ausreichend hoch ist.

Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr A K A PhV BW

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