Stellenwirksame Änderungswünsche

21. November 2009

Info Nr. 11 / 2009
Novem­ber 2009

Stel­len­wirk­same Änderungswün­sche

A C H T U N G: TERMIN “Stel­len­wirk­same Änderungswün­sche”

bleibt beste­hen — unab­hängig vom Novem­ber-Son­dere­in­stel­lungsver­fahren

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

zur Sicher­heit möcht­en wir Sie daran erin­nern, dass die Ter­mine für die Anträge auf stel­len­wirk­same Verän­derun­gen im kom­menden Schul­jahr auch für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis (vor­mals Angestellte) gel­ten. Im K.u.U. Nr. 19/2009 (vom 2.11.2009) wer­den die fol­gen­den Ter­mine für die Antrag­stel­lung angegeben:

bis spätestens 11. Jan­u­ar 2010 bei den Schulleitun­gen
bis spätestens 18. Jan­u­ar 2010 bei den Regierung­sprä­si­di­en

Die Anträge sind auf dem Dienst­weg über die Schulleitung an das entsprechende Regierung­sprä­sid­i­um zu richt­en; später ein­gere­ichte Anträge kön­nen grund­sät­zlich nicht mehr bear­beit­et wer­den.

Dies gilt für fol­gende Fälle:

— Kündi­gun­gen nach Rentenanträ­gen (diese sind zwar an die Deutsche Renten­ver­sicherung Bund zu richt­en, der Ter­min für den geplanten Über­gang in die Rente sollte aber dem Regierung­sprä­sid­i­um mit­geteilt wer­den).

— Anträge auf Ver­set­zun­gen (beacht­en Sie dabei unbe­d­ingt die Beteili­gung Ihres Bezirksper­son­al­rats).*
Auch für Ver­set­zun­gen zwis­chen den Bun­deslän­dern zum Schul­jahres­be­ginn 2009/10 im Rah­men des Lehreraus­tauschver­fahrens gilt jet­zt dieser Ter­min. Lassen Sie sich vom Haupt­per­son­al­rat berat­en.**
Für Ver­set­zun­gen in BW im Rah­men der schul­be­zo­ge­nen Stel­lenauss­chrei­bungsver­fahren*** gilt der jew­eilige Ter­min auf­grund der Bewer­bungs­frist (Novem­ber­auss­chrei­bungsver­fahren: bis 24.11.2009); bei ein­er Ein­stel­lung zum 1.2.2010 (geson­dertes Ver­fahren) ist keine Ver­set­zung möglich.

— Beurlaubungs­ge­suche jed­er Art oder Anträge auf Ver­längerung oder Beendi­gung von Beurlaubun­gen.

— Anträge auf Verän­derun­gen des ver­traglich vere­in­barten Lehrauf­trag­sum­fangs wegen Teilzeit,
Verän­derung des Umfangs der Teilzeit oder Auf­s­tock­ung auf Vol­lzeit.

— Anträge auf ein Freis­tel­lungs­jahr

— Momen­tan ohne Rechts­grund­lage: (?) Anträge auf Alter­steilzeit (?) ****

Aus­nah­men von den oben genan­nten Ter­mi­nen kön­nen bei Anträ­gen auf Teilzeitbeschäf­ti­gung und Beurlaubung aus famil­iären Grün­den gemacht wer­den, wenn die dafür maßge­blichen Umstände nicht vorherse­hbar waren (s. K.u.U. a.a.O.).

* Neu:
Ver­set­zungsanträge sollen online über die Inter­net­seite www.lehrerversetzung-bw.de gestellt
wer­den. Der Bel­e­gaus­druck des Online-Ver­set­zungsantrags ist bis zum oben ange­führten Ter­min (11.01.2010) bei der Schulleitung abzugeben.

** Vor­sicht:
Mit dem Wech­sel des Bun­des­lan­des ist immer ein Arbeit­ge­ber­wech­sel ver­bun­den! Nach dem
Tar­ifver­trag öffentlich­er Dienst Län­der (TV‑L) haben Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis im neuen Bun­des­land nur Anspruch auf Stufe 2 in ihrer Ent­gelt­gruppe. Aus dem BAT übergeleit­ete Besitzstände gehen ver­loren, es sei denn, der neue Arbeit­ge­ber sichert vor­ab verbindlich schriftlich der betrof­fe­nen Lehrkraft bessere, genau spez­i­fizierte Kon­di­tio­nen zu (z. Bsp.: Über­nahme der indi­vidu­ellen aus dem BAT übergeleit­eten Besitzstände ins neue Arbeitsver­hält­nis).

***Hin­weis:
Eine Ver­set­zung kann auch im Rah­men eines schul­be­zo­ge­nen Stel­lenauss­chrei­bungsver­fahrens
erfol­gen. Voraus­set­zung für eine Ein­beziehung in das jew­eilige Auswahlver­fahren ist eine Freiga­be durch die zuständi­ge Schu­lauf­sichts­be­hörde. Die Auss­chrei­bun­gen wer­den auf der Inter­net­seite www.lehrereinstellung-bw.de präsen­tiert.

**** Hin­weis:
Während der Ansparphase für das Freis­tel­lungs­jahr ist für eine Lehrkraft im Arbeit­nehmerver­hält­nis — anders als bei ein­er beamteten Lehrkraft — die Ver­rech­nung eines unter­hälfti­gen Teilzeit­dep­u­tats möglich.
Bsp.: Eine Lehrkraft i. A. arbeit­et zwei Jahre mit einem Teilzeit­dep­u­tat von 15 / 25 Wochen­stun­den, lässt sich aber nur 10 / 25 Wochen­stun­den als Ent­gelt auszahlen und spart also 2 x 5 / 25 Wochen- Stun­den = 10 / 25 Wochen­stun­den an. Im drit­ten Jahr nimmt die Lehrkraft i. A. ihr Freis­tel­lungs­jahr (keine Unter­richtsverpflich­tung) und bekommt ihr anges­partes Ent­gelt in Höhe von 10 / 25 Wochen­stun­den.

***** Bitte beacht­en Sie:
Gemäß dem gel­tenden Tar­ifver­trag zur Alter­steilzeit (TV ATZ) § 2.4 Satz 2 muss ein
Alter­steilzeitver­hält­nis vor dem 1. 1. 2010 begin­nen.
Über eine Rechts­grund­lage im Anschluss an den oben genan­nten aus­laufend­en Alter­steilzeit-
Tar­ifver­trag ab 1. 1. 2010 ist zur Zeit nichts bekan­nt.
Zukün­ftig soll für Schwer­be­hin­derte in Baden-Würt­tem­berg eine rechtliche Grund­lage seit­ens des Lan­des geschaf­fen wer­den. Über eine poli­tis­che Absicht­serk­lärung hin­aus ist nichts bekan­nt.

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern.

Mit fre­undlichen Grüßen,

Ihr A K A PhV BW

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

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PhV BW www.phv-bw.de

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