A C H T U N G: TERMIN “Stellenwirksame Änderungswünsche”
bleibt bestehen — unabhängig vom November-Sondereinstellungsverfahren
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
zur Sicherheit möchten wir Sie daran erinnern, dass die Termine für die Anträge auf stellenwirksame Veränderungen im kommenden Schuljahr auch für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (vormals Angestellte) gelten. Im K.u.U. Nr. 19/2009 (vom 2.11.2009) werden die folgenden Termine für die Antragstellung angegeben:
bis spätestens 11. Januar 2010 bei den Schulleitungen bis spätestens 18. Januar 2010 bei den Regierungspräsidien
Die Anträge sind auf dem Dienstweg über die Schulleitung an das entsprechende Regierungspräsidium zu richten; später eingereichte Anträge können grundsätzlich nicht mehr bearbeitet werden.
Dies gilt für folgende Fälle:
— Kündigungen nach Rentenanträgen (diese sind zwar an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten, der Termin für den geplanten Übergang in die Rente sollte aber dem Regierungspräsidium mitgeteilt werden).
— Anträge auf Versetzungen (beachten Sie dabei unbedingt die Beteiligung Ihres Bezirkspersonalrats).* Auch für Versetzungen zwischen den Bundesländern zum Schuljahresbeginn 2009/10 im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens gilt jetzt dieser Termin. Lassen Sie sich vom Hauptpersonalrat beraten.** Für Versetzungen in BW im Rahmen der schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahren*** gilt der jeweilige Termin aufgrund der Bewerbungsfrist (Novemberausschreibungsverfahren: bis 24.11.2009); bei einer Einstellung zum 1.2.2010 (gesondertes Verfahren) ist keine Versetzung möglich.
— Beurlaubungsgesuche jeder Art oder Anträge auf Verlängerung oder Beendigung von Beurlaubungen.
— Anträge auf Veränderungen des vertraglich vereinbarten Lehrauftragsumfangs wegen Teilzeit, Veränderung des Umfangs der Teilzeit oder Aufstockung auf Vollzeit.
— Anträge auf ein Freistellungsjahr
— Momentan ohne Rechtsgrundlage: (?) Anträge auf Altersteilzeit (?) ****
Ausnahmen von den oben genannten Terminen können bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen gemacht werden, wenn die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersehbar waren (s. K.u.U. a.a.O.).
* Neu: Versetzungsanträge sollen online über die Internetseite www.lehrerversetzung-bw.de gestellt werden. Der Belegausdruck des Online-Versetzungsantrags ist bis zum oben angeführten Termin (11.01.2010) bei der Schulleitung abzugeben.
** Vorsicht: Mit dem Wechsel des Bundeslandes ist immer ein Arbeitgeberwechsel verbunden! Nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst Länder (TV‑L) haben Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis im neuen Bundesland nur Anspruch auf Stufe 2 in ihrer Entgeltgruppe. Aus dem BAT übergeleitete Besitzstände gehen verloren, es sei denn, der neue Arbeitgeber sichert vorab verbindlich schriftlich der betroffenen Lehrkraft bessere, genau spezifizierte Konditionen zu (z. Bsp.: Übernahme der individuellen aus dem BAT übergeleiteten Besitzstände ins neue Arbeitsverhältnis).
***Hinweis: Eine Versetzung kann auch im Rahmen eines schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahrens erfolgen. Voraussetzung für eine Einbeziehung in das jeweilige Auswahlverfahren ist eine Freigabe durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Ausschreibungen werden auf der Internetseite www.lehrereinstellung-bw.de präsentiert.
**** Hinweis: Während der Ansparphase für das Freistellungsjahr ist für eine Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis — anders als bei einer beamteten Lehrkraft — die Verrechnung eines unterhälftigen Teilzeitdeputats möglich. Bsp.: Eine Lehrkraft i. A. arbeitet zwei Jahre mit einem Teilzeitdeputat von 15 / 25 Wochenstunden, lässt sich aber nur 10 / 25 Wochenstunden als Entgelt auszahlen und spart also 2 x 5 / 25 Wochen- Stunden = 10 / 25 Wochenstunden an. Im dritten Jahr nimmt die Lehrkraft i. A. ihr Freistellungsjahr (keine Unterrichtsverpflichtung) und bekommt ihr angespartes Entgelt in Höhe von 10 / 25 Wochenstunden.
***** Bitte beachten Sie: Gemäß dem geltenden Tarifvertrag zur Altersteilzeit (TV ATZ) § 2.4 Satz 2 muss ein Altersteilzeitverhältnis vor dem 1. 1. 2010 beginnen. Über eine Rechtsgrundlage im Anschluss an den oben genannten auslaufenden Altersteilzeit- Tarifvertrag ab 1. 1. 2010 ist zur Zeit nichts bekannt. Zukünftig soll für Schwerbehinderte in Baden-Württemberg eine rechtliche Grundlage seitens des Landes geschaffen werden. Über eine politische Absichtserklärung hinaus ist nichts bekannt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr A K A PhV BW
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