Stellenwirksame Änderungswünsche

1. Januar 2011

Info Nr. 7 / 2011
Novem­ber 2011

Stel­len­wirk­same Änderungswün­sche

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

zur Sicher­heit möcht­en wir Sie daran erin­nern, dass die Ter­mine für die Anträge auf stel­len­wirk­same Verän­derun­gen im kom­menden Schul­jahr auch für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis (vor­mals Angestellte) gel­ten. In K.u.U. Nr. 19 / 2011 (vom Novem­ber 2011) wer­den die fol­gen­den Ter­mine für die Antrag­stel­lung angegeben:

bis spätestens 09. Jan­u­ar 2011 bei den Schulleitun­gen
bis spätestens 16. Jan­u­ar 2011 bei den Regierung­sprä­si­di­en

Mit Aus­nahme von Ver­set­zungsanträ­gen (vgl. Rück­seite*) sollen alle Anträge online über die Inter­net­seite www.stewi.lobw.de gestellt wer­den. Der Bel­e­gaus­druck ist ter­min­gerecht (s.oben) bei der Schulleitung einzure­ichen. Anträge in Papier­form sind – außer für Ver­set­zun­gen – dieses Schul­jahr alter­na­tiv noch möglich: Die Anträge sind auf dem Dienst­weg über die Schulleitung an das entsprechende Regierung­sprä­sid­i­um zu richt­en; später ein­gere­ichte Anträge kön­nen grund­sät­zlich nicht mehr bear­beit­et wer­den (Aus­nah­men: siehe weit­er unten!). — Bere­its gestellte Anträge in Papier­form behal­ten ihre Gültigkeit.

Zu den Anträ­gen auf stel­len­wirk­same Änderun­gen gehören:

• Kündi­gun­gen nach Rentenanträ­gen (diese sind zwar an die Deutsche Renten­ver­sicherung Bund zu richt­en, die Kündi­gung mit dem Ter­min für den geplanten Über­gang in die Rente ist an das Regierungs-prä­sid­i­um zu richt­en). Die Kündi­gungs­fris­ten nach TV‑L § 34 sind zu beacht­en!

• Anträge auf Ver­set­zun­gen (beacht­en Sie dabei unbe­d­ingt die Beteili­gung Ihres Bezirksper­son­al­rats).* Auch für Ver­set­zun­gen zwis­chen den Bun­deslän­dern zum Schul­jahres­be­ginn 2012/13 im Rah­men des Lehreraus­tauschver­fahrens gilt jet­zt dieser Ter­min. Lassen Sie sich vom Haupt­per­son­al­rat berat­en.**
Für Ver­set­zun­gen in BW im Rah­men der schul­be­zo­ge­nen Stel­lenauss­chrei­bungsver­fahren*** gilt der jew­eilige Ter­min auf­grund der Bewer­bungs­frist; bei ein­er Ein­stel­lung zum 1.2.2012 (geson­dertes Ver­fahren) ist keine Ver­set­zung möglich.

• Beurlaubungs­ge­suche jed­er Art oder Anträge auf Ver­längerung oder Beendi­gung von Beurlaubun­gen.

• Anträge auf Verän­derun­gen des ver­traglich vere­in­barten Lehrauf­trag­sum­fangs wegen Teilzeit, Verän­derung des Umfangs der Teilzeit oder Auf­s­tock­ung auf Vol­lzeit.

• Anträge auf ein Freis­tel­lungs­jahr ****

Aus­nah­men von den oben genan­nten Ter­mi­nen kön­nen bei Anträ­gen auf Teilzeitbeschäf­ti­gung und Beurlaubung aus famil­iären Grün­den gemacht wer­den, wenn die dafür maßge­blichen Umstände nicht vorherse­hbar waren. (s. K.u.U. a.a.O.).

* Hin­weis:
Ver­set­zungsanträge sind online über die Inter­net­seite www.lehrerversetzung-bw.de zu stellen. Der Bel­e­gaus­druck des Online-Ver­set­zungsantrags ist bis zum oben ange­führten Ter­min (09.01.2012) bei der Schulleitung abzugeben.

** Vor­sicht:
Mit dem Wech­sel des Bun­des­lan­des ist immer ein Arbeit­ge­ber­wech­sel ver­bun­den! Nach dem Tarif-ver­trag öffentlich­er Dienst Län­der (TV‑L) haben Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis im neuen Bun­des-land nur Anspruch auf Stufe 3 in ihrer Ent­gelt­gruppe, wenn sie min­destens 3 Jahre in einem ver­gle­ich-baren Arbeitsver­hält­nis mit ein­schlägiger Beruf­ser­fahrung tätig waren. Dabei wer­den ab 1.4. 2011 bei ein­er Neue­in­stel­lung 6 Monate Vor­bere­itungs­di­enst berück­sichtigt. Nach § 16.2a kann der neue öffent-liche Arbeit­ge­ber bei ein­er Ein­stel­lung im unmit­tel­baren Anschluss an ein Arbeitsver­hält­nis im öffentlichen Dienst die bish­erige Stufe ganz oder teil­weise berück­sichti­gen – er muss es nicht. Aus dem BAT überge-leit­ete Besitzstände kön­nen deshalb ver­loren gehen, es sei denn, der neue Arbeit­ge­ber sichert vor­ab verbindlich schriftlich der betrof­fe­nen Lehrkraft die bish­eri­gen, genau spez­i­fizierte Kon­di­tio­nen zu (z. Bsp.: Über­nahme der indi­vidu­ellen aus dem BAT übergeleit­eten Besitzstände ins neue Arbeitsver­hält­nis).

***Hin­weis:
Eine Ver­set­zung kann auch im Rah­men eines schul­be­zo­ge­nen Stel­lenauss­chrei­bungsver­fahrens erfol­gen. Voraus­set­zung für eine Ein­beziehung in das jew­eilige Auswahlver­fahren ist eine Freiga­be durch die zuständi­ge Schu­lauf­sichts­be­hörde. Die Auss­chrei­bun­gen wer­den auf der Inter­net­seite www.lehrereinstellung-bw.de präsen­tiert. Lehrkräfte, die eine Ver­set­zung über das schul­be­zo­gene Stel­lenauss­chrei­bungsver­fahren erre­ichen wollen, wer­den gebeten, diesen Ver­set­zungswun­sch, soweit möglich, schon über eine Antrag­stel­lung im lan­desin­ter­nen Ver­set­zungsver­fahren zum Aus­druck zu brin­gen.

**** Hin­weis:
Während der Ansparphase für das Freis­tel­lungs­jahr ist für eine Lehrkraft im Arbeit­nehmerver­hält­nis – anders als bei ein­er beamteten Lehrkraft – die Ver­rech­nung eines unter­hälfti­gen Teilzeit­dep­u­tats möglich.
Bsp.: Eine Lehrkraft i. A. arbeit­et zwei Jahre mit einem Teilzeit­dep­u­tat von 15 / 25 Wochen­stun­den, lässt sich aber nur 10 / 25 Wochen­stun­den als Ent­gelt auszahlen und spart also 2 x 5 / 25 Wochen- Stun­den = 10 / 25 Wochen­stun­den an. Im drit­ten Jahr nimmt die Lehrkraft i. A. ihr Freis­tel­lungs­jahr (keine Unter­richtsverpflich­tung) und bekommt ihr anges­partes Ent­gelt in Höhe von 10 / 25 Wochen­stun­den.

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