Informationen zum Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
12. Juli 2012
Info Nr. 5 / 2012
Juli 2012
Informationen zum Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
seit 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft. Es ermöglicht Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.), für maximal zwei Jahre ihre Arbeitszeit auf wöchentlich mindestens 15 von 39,5 Stunden, d. h. mindestens 37,9 Prozent Teilzeit, zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen zu können.
Der Arbeitgeber stockt während dieser so genannten Pflegephase das monatliche Entgelt der L. i. A. um einen bestimmten Betrag (siehe unten) auf. Anschließend, d. h. in der so genannten Nachpflegephase, muss die L. i. A. die monatlichen Aufstockungsbeträge wieder zurückzahlen.
Bitte beachten Sie:
- Zusätzlich zum schriftlichen Antrag auf Teilzeit nach dem FPfZG muss eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen eingereicht werden.
- Bei einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden muss mindestens Teilzeit im Umfang von 10 Wochenstunden (entspricht 40 Prozent Teilzeit) beantragt werden. Bei einem Regelstundenmaß von 27 Wochenstunden muss mindestens Teilzeit im Umfang von 11 Wochenstunden (entspricht 40,74 Prozent) beantragt werden.
- Das Regierungspräsidium und die L. i. A. schließen einen Änderungsvertrag ab: Das bestehende Arbeitsverhältnis wird als Teilzeit – Arbeitsverhältnis fortgeführt und zugleich eine Befristungsabrede getroffen.
- Die Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis muss über das Regierungspräsidium für die Zeit der Pflege- und der Nachpflegephase eine Gruppenversicherung, nämlich eine Familienpflegezeitversicherung abschließen und für sie Beiträge entrichten, um dem Risiko von Berufsunfähigkeit oder gar Tod zu begegnen.
- Der monatliche Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers beträgt die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen regelmäßigen Arbeitsentgelt und dem neuen, niedrigeren Arbeitsentgelt.
- Der Aufstockungsbetrag ist lohnsteuer‑, sozial- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Deshalb sollten L. i. A., bevor sie einen Antrag auf Teilzeit nach dem FPfZG stellen, sich bei ihrer Rentenversicherung, ihrer Krankenkasse, ihrem Finanzamt und der VBL nach den sozialversicherungs‑, steuer- und zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen erkundigen.
- In der Nachpflegephase wird der Aufstockungsbetrag in monatlichen Raten vom Entgelt seitens des Arbeitgebers vorab abgezogen und einbehalten.
- Endet die Pflege vorzeitig – z. Bsp. aufgrund des Todes des gepflegten Angehörigen – so endet die Familienpflegezeit mit Ablauf des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Pflege folgt.