Informationen zum Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

12. Juli 2012

Info Nr. 5 / 2012
Juli 2012

Infor­ma­tio­nen zum Fam­i­lienpflegezeit­ge­setz (FPfZG)

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

seit 1. Jan­u­ar 2012 ist das Fam­i­lienpflegezeit­ge­setz in Kraft. Es ermöglicht Lehrkräften im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L. i. A.), für max­i­mal zwei Jahre ihre Arbeit­szeit auf wöchentlich min­destens 15 von 39,5 Stun­den, d. h. min­destens 37,9 Prozent Teilzeit, zu reduzieren, um einen pflegebedürfti­gen Ange­höri­gen in häus­lich­er Umge­bung pfle­gen zu kön­nen.
Der Arbeit­ge­ber stockt während dieser so genan­nten Pflegephase das monatliche Ent­gelt der L. i. A. um einen bes­timmten Betrag (siehe unten) auf. Anschließend, d. h. in der so genan­nten Nach­pflegephase, muss die L. i. A. die monatlichen Auf­s­tock­ungs­be­träge wieder zurück­zahlen.

Bitte beacht­en Sie:

  • Zusät­zlich zum schriftlichen Antrag auf Teilzeit nach dem FPfZG muss eine Bescheini­gung der Pflegekasse oder des Medi­zinis­chen Dien­stes der Kranken­ver­sicherung über die Pflegebedürftigkeit des Ange­höri­gen ein­gere­icht wer­den.
  • Bei einem Regel­stun­den­maß von 25 Wochen­stun­den muss min­destens Teilzeit im Umfang von 10 Wochen­stun­den (entspricht 40 Prozent Teilzeit) beantragt wer­den. Bei einem Regel­stun­den­maß von 27 Wochen­stun­den muss min­destens Teilzeit im Umfang von 11 Wochen­stun­den (entspricht 40,74 Prozent) beantragt wer­den.
  • Das Regierung­sprä­sid­i­um und die L. i. A. schließen einen Änderungsver­trag ab: Das beste­hende Arbeitsver­hält­nis wird als Teilzeit – Arbeitsver­hält­nis fort­ge­führt und zugle­ich eine Befris­tungsabrede getrof­fen.
  • Die Lehrkraft im Arbeit­nehmerver­hält­nis muss über das Regierung­sprä­sid­i­um für die Zeit der Pflege- und der Nach­pflegephase eine Grup­pen­ver­sicherung, näm­lich eine Fam­i­lienpflegezeitver­sicherung abschließen und für sie Beiträge entricht­en, um dem Risiko von Beruf­sun­fähigkeit oder gar Tod zu begeg­nen.
  • Der monatliche Auf­s­tock­ungs­be­trag des Arbeit­ge­bers beträgt die Hälfte der Dif­ferenz zwis­chen dem bish­eri­gen regelmäßi­gen Arbeit­sent­gelt und dem neuen, niedrigeren Arbeit­sent­gelt.
  • Der Auf­s­tock­ungs­be­trag ist lohnsteuer‑, sozial- und zusatzver­sorgungspflichtiges Ent­gelt. Deshalb soll­ten L. i. A., bevor sie einen Antrag auf Teilzeit nach dem FPfZG stellen, sich bei ihrer Renten­ver­sicherung, ihrer Krankenkasse, ihrem Finan­zamt und der VBL nach den sozialversicherungs‑, steuer- und zusatzver­sorgungsrechtlichen Auswirkun­gen erkundi­gen.
  • In der Nach­pflegephase wird der Auf­s­tock­ungs­be­trag in monatlichen Rat­en vom Ent­gelt seit­ens des Arbeit­ge­bers vor­ab abge­zo­gen und ein­be­hal­ten.
  • Endet die Pflege vorzeit­ig – z. Bsp. auf­grund des Todes des gepflegten Ange­höri­gen – so endet die Fam­i­lienpflegezeit mit Ablauf des zweit­en Monats, der auf die Beendi­gung der Pflege fol­gt.

 

 

 

 

 

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