AKA-Info 4/2021: Das Familienpflegezeitgesetz mit den aktuellen Corona-Sonderregelungen – INFOS für L. i. A
7. Mai 2021
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) soll die Vereinbarkeit von Famile und Beruf verbessern (vgl. § 1 FPfZG). Aus Anlass der Covid-19-Pandemie wurden vorübergehend bis zum 30.06.2021 bestimmte Regelungen zugunsten der Beschäftigten (betrifft auch L. i. A.) geändert.
Familienpflegezeit (bei vorhersehbarer, länger andauernder Pflege(-notwendigkeit)):
Gemäß § 2 Abs. 1 FPfZG können sich Beschäftigte teilweise freistellen lassen, um eine/n pflegebedürftige/n nahe/n Angehörige/n in häuslicher Umgebung pflegen zu können; die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt 15 Stunden.*
Dabei müssen sie die Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse bzw. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen (s. § 2 aAbs. 4 FPfZG) und spätestens 8 Wochen vorher die Familienpflegezeit schriftlich dem Arbeitgeber ankündigen* sowie den Umfang der Freistellung (zu wieviel Prozent) und den Zeitraum erklären (s. § 2a Abs. 1 FPfZG).
Für jede/n pflegebedürftige/n Angehörige/n kann die/der Beschäftigte maximal 24 Monate Familienpflegezeit in Anspruch nehmen (s. § 2 Abs. 1 FPfZG). Für einen kürzeren Zeitraum (als beantragt) in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (s. § 2a Abs. 3 Satz 1 FPfZG)*. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (s. § 2a Abs. 3 Satz 2 FPfZG).*
Besteht die Pflege(-notwendigkeit) – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr, so endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Zustände (s. § 2a Abs. 5 Satz 1 FPfZG). Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu unterrichten (s. § 2a Abs. 5 Satz 2 FPfZG); mit seinem Einverständnis kann die Pflegezeit vorzeitig beendet werden (s. § 2a Abs. 5 Satz 3 FPfZG). Entsprechendes (s. Ausführungen oben zu §§ 2 u. 2a) gilt auch, wenn ein/e minderjährige/r pflegebedürftige/r nahe/r Angehöriger/r in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung gepflegt wird (s. § 2 Abs. 5 FPfZG).
Für die Dauer der Freistellungen nach § 2 FPfZG oder nach § 3 PflegeZG gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen (s. § 3 Abs. 1 Satz 1FPfZG). Die Details werden in §§ 3 bis 15 FPfZG geregelt.
Kombination von Familienpflegezeit und Pflegezeit (Ausführungen zur Pflegezeit: s. AKA-Info Nr. 3/2021)
Beschäftigte können unmittelbar im Anschluss an eine Familienpflegezeit Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung derselben/desselben pflegebedürftigen Angehörigenin Anspruch nehmen (s. § 2a Abs. 1 Satz 6 FPfZG); sie müssen dies spätestens 8 Wochen* vor Beginn der Pflegezeit dem Arbeitgeber schriftlich ankündigen (s. § 2a Abs. 1 Satz 6 FPfZG). Dabei darf die Summe der (Familien-)Pflege-Zeiten die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (s. § 2 Abs. 2 FPfZG).
Beschäftigte können unmittelbar im Anschluss an eine Pflegezeit* Familienpflegezeit zur Pflege derselben/desselben pflegebedürftigen Angehörigenin Anspruch nehmen (s. § 2a Abs. 1 Satz 4 PflegeZG); sie müssen dies spätestens 3 Monate* vor Beginn der Familienpflegezeit dem Arbeitgeber schriftlich ankündigen (s. § 2a Abs. 1 Satz 5 PflegeZG). Dabei darf die Summe der (Familien-)Pflege-Zeiten die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (s. § 2 Abs. 2 FPfZG).
Wegen Corona wurden Sonderregelungen beschlossen, zunächst bis Jahresende 2020, dann bis zum 31.03.2021, nun bis zum 30.06.2021.*
Im Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 wurde festgelegt, dass Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers nach einer beendeten Familienpflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen „Restzeiten“ an Familienpflegezeit erneut (und nicht nur einmalig, wie in § 2b Abs. 1 FPfZG ausgeführt, sondern ggf. mehrfach) bis zur Höchstdauer von 24 Monaten innerhalb eines zeitlichen Gesamtrahmens von 24 Monaten für Familienpflegezeit plus Pflegezeit bis zum 30.06.2021 in Anspruch nehmen können (§ 16Abs. 6FPfZG).
*Die Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemiebeinhalten auch, dass die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden vorübergehend, nämlich bis zu einem Monat lang,unterschritten werden darf (s. § 16 Abs. 1 FPfZG).
*Im Falle einer beabsichtigten Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Juni 2021 beginnt, gilt aus Anlass der Covid-19-Pandemie eine deutlich kürzere Ankündigungsfrist (mit Nennung der relevanten Daten, vgl. oben), nämlich, dass die Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn in Textform erfolgen muss (§ 16 Abs. 2 FPfZG).
*Des Weiteren wurde festgelegt, dass eine Familienpflegezeit sich nicht unmittelbar an eine Pflegezeit (derselben/desselben zu betreuenden nahen Angehörigen) anschließen muss, wenn der Arbeitgeber zustimmt und die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten wird und die Familienpflegezeit spätestens am 30.06.2021 endet (s. § 16 Abs. 3 Satz 1 FPfZG).
*Die Ankündigung kann kurzfristiger, nämlich spätestens 10 Tage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen (s. § 16 Abs. 3 Satz 2 FPfZG).
*Die entsprechenden Regelungen wurden in Analogie für den Fall festgelegt, dass zuerst Familienpflegezeit in Anspruch genommen wird und danach Pflegezeit (s. § 16 Abs. 4 FPfZG)
Mit freundlichen Grüßen
Ihr AKA PhV BW