AKA-Info 4/2021: Das Familienpflegezeitgesetz mit den aktuellen Corona-Sonderregelungen – INFOS für L. i. A

7. Mai 2021

Das Fam­i­lienpflegezeit­ge­setz (FPfZG) soll die Vere­in­barkeit von Famile und Beruf verbessern (vgl. § 1 FPfZG). Aus Anlass der Covid-19-Pan­demie wur­den vorüberge­hend bis zum 30.06.2021 bes­timmte Regelun­gen zugun­sten der Beschäftigten (bet­rifft auch L. i. A.) geän­dert.

Fam­i­lienpflegezeit (bei vorherse­hbar­er, länger andauern­der Pflege(-notwendigkeit)):

Gemäß § 2 Abs. 1 FPfZG kön­nen sich Beschäftigte teil­weise freis­tellen lassen, um eine/n pflegebedürftige/n nahe/n Angehörige/n in häus­lich­er Umge­bung pfle­gen zu kön­nen; die wöchentliche Min­destar­beit­szeit beträgt 15 Stunden.*
Dabei müssen sie die Pflegebedürftigkeit der/des nahen Ange­höri­gen durch Vor­lage ein­er Bescheini­gung der Pflegekasse bzw. des Medi­zinis­chen Dien­stes der Kranken­ver­sicherung nach­weisen (s. § 2 aAbs. 4 FPfZG) und spätestens 8 Wochen vorher die Familienpflegezeit schriftlich dem Arbeit­ge­ber ankündi­gen* sowie den Umfang der Freis­tel­lung (zu wieviel Prozent) und den Zeitraum erk­lären (s. § 2a Abs. 1 FPfZG).
Für jede/n pflegebedürftige/n Angehörige/n kann die/der Beschäftigte max­i­mal 24 Monate Fam­i­lienpflegezeit in Anspruch nehmen (s. § 2 Abs. 1 FPfZG). Für einen kürz­eren Zeitraum (als beantragt) in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höch­st­dauer ver­längert wer­den, wenn der Arbeit­ge­ber zus­timmt (s. § 2a Abs. 3 Satz 1 FPfZG)*. Eine Ver­längerung bis zur Höch­st­dauer kann ver­langt wer­den, wenn ein vorge­se­hen­er Wech­sel in der Per­son des Pfle­gen­den aus einem wichti­gen Grund nicht erfol­gen kann (s. § 2a Abs. 3 Satz 2 FPfZG).*

Beste­ht die Pflege(-notwendigkeit) aus welchen Grün­den auch immer nicht mehr, so endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Ein­tritt der verän­derten Zustände (s. § 2a Abs. 5 Satz 1 FPfZG). Der Arbeit­ge­ber ist unverzüglich zu unter­richt­en (s. § 2a Abs. 5 Satz 2 FPfZG); mit seinem Ein­ver­ständ­nis kann die Pflegezeit vorzeitig been­det wer­den (s. § 2a Abs. 5 Satz 3 FPfZG). Entsprechen­des (s. Aus­führun­gen oben zu §§ 2 u. 2a) gilt auch, wenn ein/e minderjährige/r pflegebedürftige/r nahe/r Angehöriger/r in häus­lich­er oder außer­häus­lich­er Umge­bung gepflegt wird (s. § 2 Abs. 5 FPfZG).

Für die Dauer der Freis­tel­lun­gen nach § 2 FPfZG oder nach § 3 PflegeZG gewährt das Bun­de­samt für Fam­i­lie und zivilge­sellschaftliche Auf­gaben Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Rat­en zu zahlen­des zinslos­es Dar­lehen (s. § 3 Abs. 1 Satz 1FPfZG). Die Details wer­den in §§ 3 bis 15 FPfZG geregelt.

Kom­bi­na­tion von Fam­i­lienpflegezeit und Pflegezeit (Aus­führun­gen zur Pflegezeit: s. AKA-Info Nr. 3/2021)

Beschäftigte kön­nen unmit­tel­bar im Anschluss an eine Fam­i­lienpflegezeit Pflegezeit zur Pflege oder Betreu­ung derselben/des­sel­ben pflegebedürfti­gen Ange­höri­genin Anspruch nehmen (s. § 2a Abs. 1 Satz 6 FPfZG); sie müssen dies spätestens 8 Wochen* vor Beginn der Pflegezeit dem Arbeit­ge­ber schriftlich ankündigen (s. § 2a Abs. 1 Satz 6 FPfZG). Dabei darf die Summe der (Fam­i­lien-)Pflege-Zeit­en die Gesamt­dauer von 24 Monat­en je pflegebedürftigem nahen Ange­höri­gen nicht über­schre­it­en (s. § 2 Abs. 2 FPfZG).

Beschäftigte kön­nen unmit­tel­bar im Anschluss an eine Pflegezeit* Fam­i­lienpflegezeit zur Pflege derselben/des­sel­ben pflegebedürfti­gen Ange­höri­genin Anspruch nehmen (s. § 2a Abs. 1 Satz 4 PflegeZG); sie müssen dies spätestens 3 Monate* vor Beginn der Fam­i­lienpflegezeit dem Arbeit­ge­ber schriftlich ankündi­gen (s. § 2a Abs. 1 Satz 5 PflegeZG). Dabei darf die Summe der (Fam­i­lien-)Pflege-Zeit­en die Gesamt­dauer von 24 Monat­en je pflegebedürftigem nahen Ange­höri­gen nicht über­schre­it­en (s. § 2 Abs. 2 FPfZG).

Wegen Coro­na wur­den Son­der­regelun­gen beschlossen, zunächst bis Jahre­sende 2020, dann bis zum 31.03.2021, nun bis zum 30.06.2021.*

Im Gesetz zur Fort­gel­tung der die epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite betr­e­f­fend­en Regelungen vom 29.03.2021 wurde fest­gelegt, dass Beschäftigte mit Zus­tim­mung des Arbeit­ge­bers nach ein­er been­de­ten Fam­i­lienpflegezeit zur Pflege oder Betreu­ung des­sel­ben pflegebedürfti­gen Ange­höri­gen „Restzeit­en“ an Fam­i­lienpflegezeit erneut (und nicht nur ein­ma­lig, wie in § 2b Abs. 1 FPfZG aus­ge­führt, son­dern ggf. mehrfach) bis zur Höch­st­dauer von 24 Monat­en inner­halb eines zeitlichen Gesam­trah­mens von 24 Monat­en für Fam­i­lienpflegezeit plus Pflegezeit bis zum 30.06.2021 in Anspruch nehmen kön­nen 16Abs. 6FPfZG).

*Die Son­der­regelun­gen aus Anlass der Covid-19-Pan­demiebein­hal­ten auch, dass die wöchentliche Min­destar­beit­szeit von 15 Wochen­stun­den vorüberge­hend, näm­lich bis zu einem Monat lang,unter­schrit­ten wer­den darf (s. § 16 Abs. 1 FPfZG).

*Im Falle ein­er beab­sichtigten Fam­i­lienpflegezeit, die spätestens am 1. Juni 2021 begin­nt, gilt aus Anlass der Covid-19-Pan­demie eine deut­lich kürzere Ankündi­gungs­frist (mit Nen­nung der rel­e­van­ten Dat­en, vgl. oben), näm­lich, dass die Ankündi­gung gegenüber dem Arbeit­ge­ber spätestens zehn Arbeit­stage vor dem gewün­scht­en Beginn in Textform erfol­gen muss (§ 16 Abs. 2 FPfZG).

*Des Weit­eren wurde fest­gelegt, dass eine Fam­i­lienpflegezeit sich nicht unmit­tel­bar an eine Pflegezeit (derselben/desselben zu betreuen­den nahen Ange­höri­gen) anschließen muss, wenn der Arbeit­ge­ber zus­timmt und die Gesamt­dauer von 24 Monat­en nicht über­schrit­ten wird und die Fam­i­lienpflegezeit spätestens am 30.06.2021 endet (s. § 16 Abs. 3 Satz 1 FPfZG).

*Die Ankündi­gung kann kurzfristiger, näm­lich spätestens 10 Tage vor Beginn der Fam­i­lienpflegezeit erfol­gen (s. § 16 Abs. 3 Satz 2 FPfZG).

*Die entsprechen­den Regelun­gen wur­den in Analo­gie für den Fall fest­gelegt, dass zuerst Fam­i­lienpflegezeit in Anspruch genom­men wird und danach Pflegezeit (s. § 16 Abs. 4 FPfZG)

Mit fre­undlichen Grüßen

Ihr AKA PhV BW

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