Probezeit und Beurteilungen

1. September 2015

Probezeit für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis (vgl. TV‑L §§ 2, 30) und Beurteilun­gen (Unter­richts­be­suche)

An die neu eingestell­ten Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis

Zweck der Probezeit:
Fest­stel­lung der Bewährung im Blick auf Eig­nung, Befähi­gung und fach­liche Leis­tung

Dauer der Probezeit:
Die Dauer der Probezeit unter­schei­det sich je nach Beschäf­ti­gungsart; zu unter­schei­den sind:

1. Sog. “Vertre­tungslehrkräfte” mit befris­tetem Ver­trag: bei Befris­tung mit Sach­grund: 6 Monate; bei Befris­tung ohne Sach­grund: 6 Wochen.
2. Neu eingestellte Lehrkräfte mit unbe­fris­tetem Arbeitsver­trag:
6 Monate.
3. Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit Über­nah­mezusage ins Beamten­ver­hält­nis:
6 Monate (z.B. Son­dere­in­stel­lun­gen ver­schieden­er Art).

Unter­richts­be­suche (zwis­chen Herb­st- und Wei­h­nachts­fe­rien):

Grund­sät­zlich wer­den Unter­richts­be­suche (UB) zur Probezeit für Arbeit­nehmer und Beamte auf die gle­iche Weise durchge­führt. Seit dem 01.01.2010 ist die Ver­wal­tungsvorschrift “Beratungs­ge­spräch und dien­stliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen” (AZ: 14 — 0300.41/238) in der Fas­sung vom 10.08.2009 (veröf­fentlicht in K. u. U. 2009, S. 200) für diese Unter­richts­be­suche maßge­blich.

1. “Vertre­tungslehrkräfte” mit befris­tetem Arbeitsver­trag:

Entsprechend der bish­eri­gen Prax­is sind Unter­richts­be­suche (UB) durch den Schulleit­er möglich.

2. Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit unbe­fris­tetem Arbeitsver­trag (LiA, unb.):

UB durch den Schulleit­er (SL), in der Regel unangekündigt, benotet; im Einzelfall kann sich die Schu­lauf­sichts­be­hörde (Regierung­sprä­sid­i­um) die Bil­dung des maßgeben­den Gesam­turteils vor­be­hal­ten, wenn hier­für ein beson­deres dien­stlich­es Bedürf­nis beste­ht. Weit­ere unangekündigte und benotete UB durch Fach­ber­ater sind in diesem Einzelfall möglich (sprechen Sie mit Ihrem SL und fra­gen Sie Ihren ÖPR nach den an der Schule üblichen Vorge­hensweisen).

3. Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit der Zusage auf Über­nahme ins Beamten­ver­hält­nis:

UB grund­sät­zlich wie bei LiA, unb.

Beste­hen der Probezeit:

Zum Beste­hen der Probezeit muss die Bewährung fest­gestellt sein. Diese liegt vor, wenn alle Beurteilun­gen “min­destens 4” sind. Es kommt auch auf die ver­balen For­mulierun­gen in der Beurteilung an. Die Ver­gabe hal­ber Noten ist nach der VwV Beratungs­ge­spräch und dien­stliche Beurteilung (der Lehrer an öffentlichen Schulen) möglich. In let­zter Zeit wurde es üblich, dass von ein­er SL-Beurteilung mit der Note 3 an Unter­richts­be­suche durch Fach­ber­ater des Regierung­sprä­sid­i­ums erfol­gen.

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

Mit fre­undlichen Grüßen, Ihr AKA PhV BW

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PhV  BW www.phv-bw.de

 

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