Probezeit für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

21. November 2010

Info Nr. 6 / 2010
Okto­ber 2010

Probezeit für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis (Vgl. TV‑L §§ 2, 30) und Beurteilun­gen (Unter­richts­be­suche)

die neu eingestell­ten Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis sind wieder von der arbeit­nehmer­spez­i­fis­chen Probezeit betrof­fen. Da diese Per­so­n­en­gruppe jedes Jahr wech­selt, wieder­holen und aktu­al­isieren wir unsere Infor­ma­tion zur Probezeit, damit Sie sich bess­er zurechtfind­en:

Probezeit für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis
(Vgl. TV‑L §§ 2, 30)
und Beurteilun­gen (Unter­richts­be­suche)

Zweck der Probezeit

Fest­stel­lung der Bewährung im Blick auf Eig­nung, Befähi­gung und fach­liche Leis­tung

Dauer der Probezeit

Die Dauer der Probezeit unter­schei­det sich je nach Beschäf­ti­gungsart; zu unter­schei­den sind:

1. Sog. “Vertre­tungslehrkräfte” (VL) mit befris­tetem Ver­trag: bei Befris­tung mit Sach­grund: Dauer: 6 Monate; bei Befris­tung ohne Sach­grund: Dauer: 6 Wochen.

2. Neu eingestellte Lehrkräfte mit unbe­fris­tetem Arbeitsver­trag (LiA, unb.): Dauer: 6 Monate.

3. Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit Über­nah­mezusage ins Beamten­ver­hält­nis
(LiA, Übn.): Dauer: 6 Monate
(z.B. Son­dere­in­stel­lun­gen ver­schieden­er Art).

Unter­richts­be­suche (Zwis­chen Herb­st- und Wei­h­nachts­fe­rien)

Grund­sät­zlich wer­den Unter­richts­be­suche (UB) zur Probezeit für Arbeit­nehmer und Beamte auf die gle­iche Weise durchge­führt.

Seit dem 1.11.2005 ist die Ver­wal­tungsvorschrift “Beratungs­ge­spräch und dien­stliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen” in der Fas­sung vom 01.08.2005 (AZ: 14 — 0300.41/265) für diese Unter­richts­be­suche maßge­blich (veröf­fentlicht in K. u. U., Nr. 14–15, S. 111).

1. VL: Entsprechend der bish­eri­gen Prax­is sind UB durch den Schulleit­er möglich.
2. LiA, unb.: UB durch den Schulleit­er (SL), in der Regel unangekündigt, benotet; im Einzelfall kann sich die Schu­lauf­sichts­be­hörde (Regierung­sprä­sid­i­um) die Bil­dung des maßgeben­den Gesam­turteils vor­be­hal­ten, wenn hier­für ein beson­deres dien­stlich­es Bedürf­nis beste­ht. Weit­ere unangekündigte und benotete UB durch Fach­ber­ater sind in diesem Einzelfall möglich (sprechen Sie mit Ihrem SL und fra­gen Sie Ihren ÖPR nach den an der Schule üblichen Vorge­hensweisen).

3. LiA, Übn.: UB grund­sät­zlich wie bei LiA, unb.

Beste­hen der Probezeit

Zum Beste­hen der Probezeit muss die Bewährung fest­gestellt sein. Diese liegt vor, wenn alle Beurteilun­gen “min­destens 4” sind. Es kommt auch auf die ver­balen For­mulierun­gen in der Beurteilung an. Die Ver­gabe hal­ber Noten ist nach der VwV Beratungs­ge­spräch und dien­stliche Beurteilung (der Lehrer an öffentlichen Schulen) möglich. In let­zter Zeit wurde es üblich, dass von ein­er SL-Beurteilung mit der Note 3 an Unter­richts­be­suche durch Fach­ber­ater des Regierung­sprä­sid­i­ums erfol­gen.

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

Kon­tak­t­in­for­ma­tio­nen der Arbeit­nehmervertre­tung

Weit­ere Arbeit­nehmer­in­fos

PhV BW www.phv-bw.de

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