Probezeit für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

21. November 2010

Info Nr. 6 / 2010
Oktober 2010

Probezeit für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (Vgl. TV-L §§ 2, 30) und Beurteilungen (Unterrichtsbesuche)

die neu eingestellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis sind wieder von der arbeitnehmerspezifischen Probezeit betroffen. Da diese Personengruppe jedes Jahr wechselt, wiederholen und aktualisieren wir unsere Information zur Probezeit, damit Sie sich besser zurechtfinden:

Probezeit für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis
(Vgl. TV-L §§ 2, 30)
und Beurteilungen (Unterrichtsbesuche)

Zweck der Probezeit

Feststellung der Bewährung im Blick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung

Dauer der Probezeit

Die Dauer der Probezeit unterscheidet sich je nach Beschäftigungsart; zu unterscheiden sind:

1. Sog. “Vertretungslehrkräfte” (VL) mit befristetem Vertrag: bei Befristung mit Sachgrund: Dauer: 6 Monate; bei Befristung ohne Sachgrund: Dauer: 6 Wochen.

2. Neu eingestellte Lehrkräfte mit unbefristetem Arbeitsvertrag (LiA, unb.): Dauer: 6 Monate.

3. Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis mit Übernahmezusage ins Beamtenverhältnis
(LiA, Übn.): Dauer: 6 Monate
(z.B. Sondereinstellungen verschiedener Art).

Unterrichtsbesuche (Zwischen Herbst- und Weihnachtsferien)

Grundsätzlich werden Unterrichtsbesuche (UB) zur Probezeit für Arbeitnehmer und Beamte auf die gleiche Weise durchgeführt.

Seit dem 1.11.2005 ist die Verwaltungsvorschrift “Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen” in der Fassung vom 01.08.2005 (AZ: 14 – 0300.41/265) für diese Unterrichtsbesuche maßgeblich (veröffentlicht in K. u. U., Nr. 14-15, S. 111).

1. VL: Entsprechend der bisherigen Praxis sind UB durch den Schulleiter möglich.
2. LiA, unb.: UB durch den Schulleiter (SL), in der Regel unangekündigt, benotet; im Einzelfall kann sich die Schulaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium) die Bildung des maßgebenden Gesamturteils vorbehalten, wenn hierfür ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht. Weitere unangekündigte und benotete UB durch Fachberater sind in diesem Einzelfall möglich (sprechen Sie mit Ihrem SL und fragen Sie Ihren ÖPR nach den an der Schule üblichen Vorgehensweisen).

3. LiA, Übn.: UB grundsätzlich wie bei LiA, unb.

Bestehen der Probezeit

Zum Bestehen der Probezeit muss die Bewährung festgestellt sein. Diese liegt vor, wenn alle Beurteilungen “mindestens 4” sind. Es kommt auch auf die verbalen Formulierungen in der Beurteilung an. Die Vergabe halber Noten ist nach der VwV Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung (der Lehrer an öffentlichen Schulen) möglich. In letzter Zeit wurde es üblich, dass von einer SL-Beurteilung mit der Note 3 an Unterrichtsbesuche durch Fachberater des Regierungspräsidiums erfolgen.

Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern!

Kontaktinformationen der Arbeitnehmervertretung

Weitere Arbeitnehmerinfos

PhV BW www.phv-bw.de

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