Probezeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

21. November 2005

Novem­ber 2005
Az. 046/2 AKA 11–05

 

Liebe Kol­legin­nen und Kol­le­gen,

die neu eingestell­ten Lehrkräfte sind wieder von der Probezeit betrof­fen. Da diese Per­so­n­en­gruppe jedes Jahr wech­selt, wieder­holen und aktu­al­isieren wir unsere Infor­ma­tion zur Probezeit, damit Sie sich bess­er zurechtfind­en:

Probezeit für Lehrkräfte im Angestell­tenver­hält­nis
(Vgl. BAT §§ 5, 53, 54, SR 2y)
und Beurteilun­gen (Unter­richts­be­suche)

Zweck der Probezeit Fest­stel­lung der Bewährung im Blick auf Eig­nung, Befähi­gung und fach­liche Leis­tung
Dauer der Probezeit

Die Dauer der Probezeit unter­schei­det sich je nach Beschäf­ti­gungsart; zu unter­schei­den sind:

  1. Sog. „Vertre­tungslehrkräfte“ (VL) mit befris­tetem Ver­trag : Dauer: in der Regel 4 Wochen.
  2. Neu eingestellte Lehrkräfte mit unbe­fris­tetem Arbeitsver­trag (LiA,unb.): Dauer: 6 Monate.
  3. Lehrkräfte im Angestell­tenver­hält­nis mit Über­nah­mezusage ins Beamten­ver­hält­nis
    (LiA,Übn.): Dauer: 6 Monate
    (z.B. Son­dere­in­stel­lun­gen ver­schieden­er Art).
Probezeitver­längerung Die Probezeit ver­längert sich automa­tisch um die Fehlt­age während der Probezeit (10 Tage sind unschädlich).

Unter­richts­be­suche
(Zwis­chen Herb­st-
und Wei­h­nachts­fe­rien)

Grund­sät­zlich wer­den Unter­richts­be­suche (UB) zur Probezeit für Angestellte und Beamte auf die gle­iche Weise durchge­führt.

Seit dem 1.11.2005 ist die Ver­wal­tungsvorschrift „Beratungs­ge­spräch und dien­stliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ in der Fas­sung vom 01.08.2005  (AZ: 14 – 0300.41/265) für diese Unter­richts­be­suche maßge­blich (veröf­fentlicht in K. u. U., Nr. 14–15 , S. 111).

  1. VL: Entsprechend der bish­eri­gen Prax­is sind UB durch den Schulleit­er möglich.
  2. LiA, unb.:UB durch den Schulleit­er (SL), in der Regel unangekündigt, benotet; im Einzelfall kann sich die Schu­lauf­sichts­be­hörde (Regierung­sprä­sid­i­um) die Bil­dung des maßgeben­den Gesam­turteils vor­be­hal­ten, wenn hier­für ein beson­deres dien­stlich­es Bedürf­nis beste­ht. Weit­ere unangekündigte und benotete UB durch Fach­ber­ater sind in diesem Einzelfall möglich (sprechen Sie mit Ihrem SL und fra­gen Sie Ihren ÖPR nach den an der Schule üblichen Vorge­hensweisen).
  3. LiA, Übn.: UB grund­sät­zlich wie bei LiA, unb.
Beste­hen
der Probezeit
Zum Beste­hen der Probezeit muss die Bewährung fest­gestellt sein. Diese liegt vor, wenn alle Beurteilun­gen „min­destens 4“ sind. Es kommt auch auf die ver­balen For­mulierun­gen in der Beurteilung an. Die Ver­gabe hal­ber Noten ist nach der VwV Beratungs­ge­spräch und dien­stliche Beurteilung (der Lehrer an öffentlichen Schulen) möglich. In let­zter Zeit wurde es üblich, dass von ein­er SL-Beurteilung mit der Note 3 an Unter­richts­be­suche durch Fach­ber­ater des Ober­schu­lamts erfol­gen.

 

 

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern.

Ihr AKA PhV BW

Im Sinne unserer Mitglieder verwendet diese Webseite bis auf einen technisch notwendigen Cookie keine Cookies. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen