An die neu eingestellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis: Probezeit für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (vgl. TV‑L §§ 2, 30) und Beurteilungen (Unterrichtsbesuche)

1. Januar 2011

Info Nr. 6 / 2011
Sep­tem­ber 2011

An die neu eingestell­ten Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis: Probezeit für Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis (vgl. TV‑L §§ 2, 30) und Beurteilun­gen (Unter­richts­be­suche)

Nach­trag zum Info Nr. 5 / 2011: Ver­längerung der Ersatzregelung für eine Höher­grup­pierung für bes­timmte “Alt­fälle”

Zweck der Probezeit

Fest­stel­lung der Bewährung im Blick auf Eig­nung, Befähi­gung und fach­liche Leis­tung

Dauer der Probezeit

Die Dauer der Probezeit unter­schei­det sich je nach Beschäf­ti­gungsart; zu unter­schei­den sind:

  1. Sog. “Vertre­tungslehrkräfte” (VL) mit befris­tetem Ver­trag: bei Befris­tung mit Sach­grund: Dauer: 6 Monate; bei Befris­tung ohne Sach­grund: Dauer: 6 Wochen.
  2. Neu eingestellte Lehrkräfte mit unbe­fris­tetem Arbeitsver­trag (LiA, unb.):

Dauer: 6 Monate.

  1. Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit Über­nah­mezusage ins Beamten­ver­hält­nis

(LiA, Übn.): Dauer: 6 Monate

(z.B. Son­dere­in­stel­lun­gen ver­schieden­er Art).

Unter­richts­be­suche (zwis­chen Herb­st- und Wei­h­nachts­fe­rien)

Grund­sät­zlich wer­den Unter­richts­be­suche (UB) zur Probezeit für Arbeit­nehmer und Beamte auf die gle­iche Weise durchge­führt.

Seit dem 1.11.2005 ist die Ver­wal­tungsvorschrift “Beratungs­ge­spräch und dien­stliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen” in der Fas­sung vom 01.08.2005 (AZ: 14 — 0300.41/265) für diese Unter­richts­be­suche maßge­blich (veröf­fentlicht in K. u. U., Nr. 14–15, S. 111).

1. VL: Entsprechend der bish­eri­gen Prax­is sind UB durch den Schulleit­er möglich.

2. LiA, unb.: UB durch den Schulleit­er (SL), in der Regel unangekündigt, benotet; im Einzelfall kann sich die Schu­lauf­sichts­be­hörde (Regierung­sprä­sid­i­um) die Bil­dung des maßgeben­den Gesam­turteils vor­be­hal­ten, wenn hier­für ein beson­deres dien­stlich­es Bedürf­nis beste­ht. Weit­ere unangekündigte und benotete UB durch Fach­ber­ater sind in diesem Einzelfall möglich (sprechen Sie mit Ihrem SL und fra­gen Sie Ihren ÖPR nach den an der Schule üblichen Vorge­hensweisen).

3. LiA, Übn.: UB grund­sät­zlich wie bei LiA, unb.

Beste­hen der Probezeit

Zum Beste­hen der Probezeit muss die Bewährung fest­gestellt sein. Diese liegt vor, wenn alle Beurteilun­gen “min­destens 4” sind. Es kommt auch auf die ver­balen For­mulierun­gen in der Beurteilung an. Die Ver­gabe hal­ber Noten ist nach der VwV Beratungs­ge­spräch und dien­stliche Beurteilung (der Lehrer an öffentlichen Schulen) möglich. In let­zter Zeit wurde es üblich, dass von ein­er SL-Beurteilung mit der Note 3 an Unter­richts­be­suche durch Fach­ber­ater des Regierung­sprä­sid­i­ums erfol­gen.

Nach­trag zum AKA-Info Nr. 05/2011 (Sep­tem­ber 2011):

Ver­längerung der Ersatzregelung des Tar­ifver­trags TVÜ‑L für die Höher­grup­pie-rung bes­timmter “Nichter­füller-Alt­fälle” inner­halb des Bewährungsauf­stiegs

Bitte beacht­en Sie:

1. Wenn Sie zu den nach E9 bis E 15 übergeleit­eten Lehrkräften i. A. gehören und einen Struk­tu­raus­gle­ich erhal­ten, fällt Ihr Struk­tu­raus­gle­ich ab dem indi­vidu­ellen BAT-Auf­stiegszeit­punkt, im Fall Ihres Antrags auf Anwen­dung der Ersatzregelung für eine Höher­grup­pierung, weg.

2. Wenn Sie einen Antrag auf Anwen­dung der Ersatzregelung für eine Höher-grup­pierung stellen, begin­nt die Laufzeit zum Erre­ichen der nächst höheren Stufe dann neu zu laufen, wenn durch den Höher­grup­pierungs­gewinn der Betrag der näch­sten reg­ulären Stufe über­schrit­ten wird.

Folge: Bei manchen Alt­fällen, die Struk­tu­raus­gle­ich erhal­ten, kann ein Antrag auf Anwen­dung der Ersatzregelung für die Höher­grup­pierung, bezo­gen auf die ge-samte Leben­sar­beit­szeit, zu finanziellen Nachteilen führen. Sie müssen also, an-hand der unten aufge­führten Infor­ma­tio­nen von RP und LBV, abwä­gen, ob eine Antrag­stel­lung für Sie von Vorteil ist oder Ihnen Nachteile bringt.

Wenn Sie zu den im oben genan­nten AKA-Info genan­nten „Alt­fällen“ gehören, die An-spruch auf die Ersatzregelung für eine Höher­grup­pierung haben, und noch nicht Stufe 5 oder 5+ Ihrer Ent­gelt­gruppe erre­icht haben und einen Struk­tu­raus­gle­ich erhal­ten, empfehlen wir Ihnen vor­sor­glich, sich von Ihrem Regierung­sprä­sid­i­um (RP, per­so-nalver­wal­tende Stelle) zunächst bestäti­gen zu lassen, zu welchem Zeit­punkt für Sie bei der Fort­gel­tung des BAT ein Bewährungs‑, Fall­grup­pen- od. Tätigkeit­sauf­stieg bis zum 31.10. 2012 noch möglich gewe­sen wäre und nach welch­er Vergü­tungs­gruppe (BAT) dieser Auf­stieg erfol­gt wäre. Mit dieser Bestä­ti­gung wen­den Sie sich bitte an das LBV und lassen sich von dort Ihren „Höher­grup­pierungs­gewinn“ aus­rech­nen, und die Zahlung­shöhe und Zahlungs­dauer Ihres Struk­tu­raus­gle­ichs und den Zeit­punkt eines Auf­stiegs in die nächst höhere Stufe Ihrer derzeit­i­gen Ent­gelt­gruppe (ohne Antrag­stel­lung) mit­teilen.

Ihr AKA PhV BW

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

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PhV BW www.phv-bw.de

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