Probezeit für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

21. November 2009

Info Nr. 10 / 2009
Oktober 2009

Probezeit für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

die neu eingestellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis sind wieder von der
arbeitnehmerspezifischen Probezeit betroffen. Da diese Personengruppe jedes Jahr
wechselt, wiederholen und aktualisieren wir unsere Information zur Probezeit, damit Sie sich
besser zurechtfinden:

Probezeit für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis
(Vgl. TV-L §§ 2, 30)
und Beurteilungen (Unterrichtsbesuche)

Zweck der Probezeit:

Feststellung der Bewährung im Blick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung

Dauer der Probezeit:

Die Dauer der Probezeit unterscheidet sich je nach Beschäftigungsart;
zu unterscheiden sind:

1. Sog. „Vertretungslehrkräfte“ (VL) mit befristetem Vertrag:
bei Befristung mit Sachgrund: Dauer: 6 Monate; bei
Befristung ohne Sachgrund: Dauer: 6 Wochen.

2. Neu eingestellte Lehrkräfte mit unbefristetem
Arbeitsvertrag (LiA,unb.): Dauer: 6 Monate.

3. Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis mit
Übernahmezusage ins Beamtenverhältnis
(LiA,Übn.): Dauer: 6 Monate
(z.B. Sondereinstellungen verschiedener Art).

Unterrichtsbesuche (Zwischen Herbst- und Weihnachtsferien)

Grundsätzlich werden Unterrichtsbesuche (UB) zur Probezeit für
Arbeitnehmer und Beamte auf die gleiche Weise durchgeführt.

Seit dem 1.11.2005 ist die Verwaltungsvorschrift
„Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an
öffentlichen Schulen“ in der Fassung vom 01.08.2005 (AZ: 14 –
0300.41/265) für diese Unterrichtsbesuche maßgeblich
(veröffentlicht in K. u. U., Nr. 14-15, S. 111).

1. VL: Entsprechend der bisherigen Praxis sind UB durch den
Schulleiter möglich.

2. LiA, unb.: UB durch den Schulleiter (SL), in der Regel
unangekündigt, benotet; im Einzelfall kann sich die
Schulaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium) die Bildung des
maßgebenden Gesamturteils vorbehalten, wenn hierfür ein
besonderes dienstliches Bedürfnis besteht. Weitere
unangekündigte und benotete UB durch Fachberater sind in
diesem Einzelfall möglich (sprechen Sie mit Ihrem SL und fragen
Sie Ihren ÖPR nach den an der Schule üblichen
Vorgehensweisen).

3. LiA, Übn.: UB grundsätzlich wie bei LiA, unb.

Bestehen der Probezeit

Zum Bestehen der Probezeit muss die Bewährung festgestellt
sein. Diese liegt vor, wenn alle Beurteilungen „mindestens 4“ sind.
Es kommt auch auf die verbalen Formulierungen in der Beurteilung
an. Die Vergabe halber Noten ist nach der VwV Beratungsgespräch
und dienstliche Beurteilung (der Lehrer an öffentlichen Schulen)
möglich. In letzter Zeit wurde es üblich, dass von einer SL-
Beurteilung mit der Note 3 an Unterrichtsbesuche durch Fachberater
des Regierungspräsidiums erfolgen.

Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr A K A PhV BW

Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern!

Kontaktinformationen der Arbeitnehmervertretung

Weitere Arbeitnehmerinfos

PhV BW www.phv-bw.de

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