Informationen zum Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

1. Juli 2015

Liebe Kol­legin­nen, liebe Kol­le­gen,

seit 1. Jan­u­ar 2012 ist das Fam­i­lienpflegezeit­ge­setz in Kraft. Es ermöglicht Lehrkräften im Arbeit­nehmerver­hält­nis (L. i. A.), für max­i­mal zwei Jahre ihre Arbeit­szeit auf wöchentlich min­destens 15 von 39,5 Stun­den, d. h. min­destens 37,9 Prozent Teilzeit, zu reduzieren, um einen pflegebedürfti­gen Ange­höri­gen in häus­lich­er Umge­bung pfle­gen zu kön­nen.

Der Arbeit­ge­ber stockt während dieser so genan­nten Pflegephase das monatliche Ent­gelt der L. i. A. um einen bes­timmten Betrag (siehe unten) auf. Anschließend, d. h. in der so genan­nten Nach­pflegephase, muss die L. i. A. die monatlichen Auf­s­tock­ungs­be­träge wieder zurück­zahlen.

Bitte beacht­en Sie:

Zusät­zlich zum schriftlichen Antrag auf Teilzeit nach dem FPfZG muss eine Bescheini­gung der Pflegekasse oder des Medi­zinis­chen Dien­stes der Kranken­ver­sicherung über die Pflegebedürftigkeit des Ange­höri­gen ein­gere­icht wer­den.

Bei einem Regel­stun­den­maß von 25 Wochen­stun­den muss min­destens Teilzeit im Umfang von 10 Wochen­stun­den (entspricht 40 Prozent Teilzeit) beantragt wer­den. Bei einem Regel­stun­den­maß von 27 Wochen­stun­den muss min­destens Teilzeit im Umfang von 11 Wochen­stun­den (entspricht 40,74 Prozent) beantragt wer­den.

Fam­i­lienpflegezeit­ge­setz (FPfZG) — Fort­set­zung:

Für diese Teil­freis­tel­lung beste­ht nun ein Recht­sanspruch, d.h. für die Pflege von pflegebedürfti­gen nahen Ange­höri­gen in häus­lich­er Umge­bung (Fam­i­lienpflegezeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG) oder Betreu­ung von min­der­jähri­gen pflegebedürfti­gen nahen Ange­höri­gen in häus­lich­er oder außer­häus­lich­er Umge­bung (§ 2 Abs. 5 FPfZG; vgl. Nr. 3 Abs. 2). Zu den nahen Ange­höri­gen zählen jet­zt auch Stiefel­tern, lebenspart­ner­schaft­sähn­liche Gemein­schaften, Schwäger/innen).

Sie muss (min­destens) 8 Wochen vorher dem Arbeit­ge­ber angekündigt wer­den.
Bish­er wurde das Ent­gelt durch den Arbeit­ge­ber während der Pflegephase aufge­stockt; später wurde der Auf­s­tock­ungs­be­trag ein­be­hal­ten. Jet­zt beste­ht die Möglichkeit, ein zinslos­es Dar­lehen als Förderung der (Teil-)Freistellung nach PflegeZG und FPfZG durch das Bun­de­samt für Fam­i­lie und zivilge­sellschaftliche Auf­gaben aufzunehmen.

Pflegezeit­ge­setz (PflegeZG) — Fort­set­zung:

Es beste­ht nun ein Anspruch auf Freis­tel­lung für die Ster­be­be­gleitung naher Ange­höriger für max. 3 Monate, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG erforder­lich wäre.
Bitte beacht­en Sie, dass für jeden vollen Kalen­der­monat der voll­ständi­gen Freis­tel­lung der Erhol­ung­surlaub um ein Zwölf­tel gekürzt wird.

Kom­bi­na­tion von Freis­tel­lungsansprüchen aus bei­den Geset­zen:
Bezieht sich ein Arbeit­nehmer nicht ein­deutig auf ein Gesetz, wird das PflegeZG zugrunde gelegt.
Die max­i­male Gesamt­dauer von 24 Monat­en darf bei der Kom­bi­na­tion von Freis­tel­lungsansprüchen nicht über­schrit­ten wer­den.

Laut Arbeit­ge­ber ver­längern sich die jew­eili­gen Ankündi­gungs­fris­ten, wenn Ansprüche nach bei­den Geset­zen gekop­pelt wer­den und eine aufeinan­der­fol­gende Inanspruch­nahme gemäß
§ 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 PflegeZG / § 2 a Abs. 1 Sätze 4 bis 6 FPfZG erfol­gt.

Fall 1: zuerst Fam­i­lienpflegezeit, dann Pflegezeit:
nur in unmit­tel­barem Anschluss an Fam­i­lienpflegezeit;
Erk­lärung min­destens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit (Freis­tel­lung nach § 3 Abs. 5 PflegeZG)

Fall 2: zuerst Pflegezeit, dann Fam­i­lienpflegezeit:
nur in unmit­tel­barem Anschluss an Pflegezeit;
Erk­lärung min­destens 3 Monate vor Beginn der Fam­i­lienpflegezeit (mit Bezug auf § 2 Abs. 5 FPfZG
od. § 2 Abs. 1 FPfZG)

Bitte informieren Sie sich hin­sichtlich der sozialver­sicherungsrechtlichen, zusatzver­sorgungsrechtlichen und lohn­s­teuer­rechtlichen Fol­gen vor­ab bei Ihren Ver­sicherungsträgern u. Ihrem Finan­zamt! — Weit­ere Infos beim BMFSFJ (Broschüre und Fly­er) und beim BMG (Broschüre und Fly­er).

 

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, helfen wir Ihnen gern!

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PhV  BW www.phv-bw.de

 

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