Informationen zum Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
1. Juli 2015
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, seit 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft. Es ermöglicht Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.), für maximal zwei Jahre ihre Arbeitszeit auf wöchentlich mindestens 15 von 39,5 Stunden, d. h. mindestens 37,9 Prozent Teilzeit, zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen zu können. Der Arbeitgeber stockt während dieser so genannten Pflegephase das monatliche Entgelt der L. i. A. um einen bestimmten Betrag (siehe unten) auf. Anschließend, d. h. in der so genannten Nachpflegephase, muss die L. i. A. die monatlichen Aufstockungsbeträge wieder zurückzahlen. Bitte beachten Sie: Zusätzlich zum schriftlichen Antrag auf Teilzeit nach dem FPfZG muss eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen eingereicht werden. Bei einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden muss mindestens Teilzeit im Umfang von 10 Wochenstunden (entspricht 40 Prozent Teilzeit) beantragt werden. Bei einem Regelstundenmaß von 27 Wochenstunden muss mindestens Teilzeit im Umfang von 11 Wochenstunden (entspricht 40,74 Prozent) beantragt werden. Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) — Fortsetzung: Für diese Teilfreistellung besteht nun ein Rechtsanspruch, d.h. für die Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (Familienpflegezeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG) oder Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (§ 2 Abs. 5 FPfZG; vgl. Nr. 3 Abs. 2). Zu den nahen Angehörigen zählen jetzt auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwäger/innen). Sie muss (mindestens) 8 Wochen vorher dem Arbeitgeber angekündigt werden. Pflegezeitgesetz (PflegeZG) — Fortsetzung: Es besteht nun ein Anspruch auf Freistellung für die Sterbebegleitung naher Angehöriger für max. 3 Monate, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG erforderlich wäre. Kombination von Freistellungsansprüchen aus beiden Gesetzen: Laut Arbeitgeber verlängern sich die jeweiligen Ankündigungsfristen, wenn Ansprüche nach beiden Gesetzen gekoppelt werden und eine aufeinanderfolgende Inanspruchnahme gemäß Fall 1: zuerst Familienpflegezeit, dann Pflegezeit: Fall 2: zuerst Pflegezeit, dann Familienpflegezeit: Bitte informieren Sie sich hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen, zusatzversorgungsrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Folgen vorab bei Ihren Versicherungsträgern u. Ihrem Finanzamt! — Weitere Infos beim BMFSFJ (Broschüre und Flyer) und beim BMG (Broschüre und Flyer).
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Kontaktinformationen der Arbeitnehmervertretung
PhV BW www.phv-bw.de