Informationen zum Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

1. Juli 2015

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

seit 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft. Es ermöglicht Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis (L. i. A.), für maximal zwei Jahre ihre Arbeitszeit auf wöchentlich mindestens 15 von 39,5 Stunden, d. h. mindestens 37,9 Prozent Teilzeit, zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen zu können.

Der Arbeitgeber stockt während dieser so genannten Pflegephase das monatliche Entgelt der L. i. A. um einen bestimmten Betrag (siehe unten) auf. Anschließend, d. h. in der so genannten Nachpflegephase, muss die L. i. A. die monatlichen Aufstockungsbeträge wieder zurückzahlen.

Bitte beachten Sie:

Zusätzlich zum schriftlichen Antrag auf Teilzeit nach dem FPfZG muss eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen eingereicht werden.

Bei einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden muss mindestens Teilzeit im Umfang von 10 Wochenstunden (entspricht 40 Prozent Teilzeit) beantragt werden. Bei einem Regelstundenmaß von 27 Wochenstunden muss mindestens Teilzeit im Umfang von 11 Wochenstunden (entspricht 40,74 Prozent) beantragt werden.

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) – Fortsetzung:

Für diese Teilfreistellung besteht nun ein Rechtsanspruch, d.h. für die Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (Familienpflegezeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG) oder Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (§ 2 Abs. 5 FPfZG; vgl. Nr. 3 Abs. 2). Zu den nahen Angehörigen zählen jetzt auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwäger/innen).

Sie muss (mindestens) 8 Wochen vorher dem Arbeitgeber angekündigt werden.
Bisher wurde das Entgelt durch den Arbeitgeber während der Pflegephase aufgestockt; später wurde der Aufstockungsbetrag einbehalten. Jetzt besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen als Förderung der (Teil-)Freistellung nach PflegeZG und FPfZG durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aufzunehmen.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – Fortsetzung:

Es besteht nun ein Anspruch auf Freistellung für die Sterbebegleitung naher Angehöriger für max. 3 Monate, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG erforderlich wäre.
Bitte beachten Sie, dass für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung der Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt wird.

Kombination von Freistellungsansprüchen aus beiden Gesetzen:
Bezieht sich ein Arbeitnehmer nicht eindeutig auf ein Gesetz, wird das PflegeZG zugrunde gelegt.
Die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten darf bei der Kombination von Freistellungsansprüchen nicht überschritten werden.

Laut Arbeitgeber verlängern sich die jeweiligen Ankündigungsfristen, wenn Ansprüche nach beiden Gesetzen gekoppelt werden und eine aufeinanderfolgende Inanspruchnahme gemäß
§ 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 PflegeZG / § 2 a Abs. 1 Sätze 4 bis 6 FPfZG erfolgt.

Fall 1: zuerst Familienpflegezeit, dann Pflegezeit:
nur in unmittelbarem Anschluss an Familienpflegezeit;
Erklärung mindestens 8 Wochen vor Beginn der Pflegezeit (Freistellung nach § 3 Abs. 5 PflegeZG)

Fall 2: zuerst Pflegezeit, dann Familienpflegezeit:
nur in unmittelbarem Anschluss an Pflegezeit;
Erklärung mindestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit (mit Bezug auf § 2 Abs. 5 FPfZG
od. § 2 Abs. 1 FPfZG)

Bitte informieren Sie sich hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen, zusatzversorgungsrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Folgen vorab bei Ihren Versicherungsträgern u. Ihrem Finanzamt! – Weitere Infos beim BMFSFJ (Broschüre und Flyer) und beim BMG (Broschüre und Flyer).

 

Wenn Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gern!

Kontaktinformationen der Arbeitnehmervertretung

Weitere Arbeitnehmerinfos

PhV  BW www.phv-bw.de

 

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