AKA-Info 7/2021: Das Pflegezeitgesetz mit den aktuellen Corona-Sonderregelungen – INFOS für L. i. A.

13. Juli 2021

Das Pflegezeit­ge­setz (PflegeZG) soll die Vere­in­barkeit von Beruf und Fam­i­lie verbessern (vgl. § 1 PflegeZG). Aus Anlass der Covid-19-Pan­demie wur­den vorüberge­hend bis zum 31.12.2021 bes­timmte Regelun­gen zugun­sten der Beschäftigten (bet­rifft auch L. i. A.) geän­dert.

Es wird zwis­chen ein­er kurzzeit­i­gen Arbeitsver­hin­derung (s. § 2 PflegeZG) und Pflegezeit (s. § 3 PflegeZG) unter­schieden.

Kurzzeit­ige Arbeitsver­hin­derung

Gemäß § 2 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeit­stage* der Arbeit fernzubleiben, um für eine/n pflegebedürftige/n nahe/n Angehörige/n in ein­er akut aufge­trete­nen Pfle­ge­si­t­u­a­tion eine bedarf­s­gerechte Pflege zu organ­isieren oder eine pflegerische Ver­sorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Dabei müssen sie ihrem Arbeit­ge­ber ihre Ver­hin­derung und deren Dauer unverzüglich mit­teilen und eine ärztliche Bescheini­gung über die Pflegebedürftigkeit der/des nahen Ange­höri­gen und die Erforder­lichkeit der Pflege bzw. der organ­isatorischen Maß­nah­men (s. oben) vor­legen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).
Ein Anspruch auf Zahlung von Pflege­un­ter­stützungs­geld richtet sich nach § 4a Abs, 3 SGB XI.

Wegen Coro­na wur­den Son­der­regelun­gen beschlossen, zunächst bis Jahre­sende 2020, dann bis zum 31.03.2021, dann bis zum 30.06.2021 und nun bis zum 21.12.2021.

*Im Gesetz zur Fort­gel­tung der die epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite betr­e­f­fend­en Regelun­gen vom 29.03.2021 wurde die Max­imal­dauer der kurzzeit­i­gen Arbeitsver­hin­derung von 10 auf 20 Arbeit­stage für den Fall ein­er pan­demiebe­d­ingten akuten Pfle­ge­si­t­u­a­tion erhöht (vgl. auch § 9 Abs. 1 PflegeZG); für einen Anspruch auf Pflege­un­ter­stützungs­geld in diesem Fall wurde auf § 150 Abs. 5d SGB XI ver­wiesen (vgl. auch § 9 Abs. 2 PflegeZG).

Pflegezeit (bei vorherse­hbar­er, länger andauern­der Pflege(-notwendigkeit))

Gemäß § 3 Abs. 1 kön­nen sich Beschäftigte voll­ständig oder teil­weise freis­tellen lassen, um eine/n pflegebedürftige/n nahe/n Angehörige/n in häus­lich­er Umge­bung pfle­gen zu kön­nen. Dabei müssen sie die Pflegebedürftigkeit der/des nahen Ange­höri­gen durch Vor­lage ein­er Bescheini­gung der Pflegekasse bzw. des Medi­zinis­chen Dien­stes der Kranken­ver­sicherung nach­weisen (s. § 3 Abs. 2 PflegeZG) und spätestens 10 Arbeit­stage vorher die Pflegezeit schriftlich dem Arbeit­ge­ber ankündi­gen sowie den Umfang der Freis­tel­lung (zu wieviel Prozent) und den Zeitraum erk­lären (s. § 3 Abs. 3 PflegeZG).
Für jede/n pflegebedürftige/n Angehörige/n kann die/der Beschäftigte max­i­mal 6 Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen (s. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Für einen kürz­eren Zeitraum (als die o. g. 6 Monate) in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höch­st­dauer ver­längert wer­den, wenn der Arbeit­ge­ber zus­timmt (s. § 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG)*. Eine Ver­längerung bis zur Höch­st­dauer kann ver­langt wer­den, wenn ein vorge­se­hen­er Wech­sel in der Per­son des Pfle­gen­den aus einem wichti­gen Grund nicht erfol­gen kann(s. § 4 Abs. 1 Satz 3 PflegeZG)*. Beste­ht die Pflege(-notwendigkeit) – aus welchen Grün­den auch immer – nicht mehr, so endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Ein­tritt der verän­derten Zustände (s. § 4 Abs. 2 PflegeZG). Der Arbeit­ge­ber ist unverzüglich zu unter­richt­en; mit seinem Ein­ver­ständ­nis kann die Pflegezeit vorzeit­ig been­det wer­den (s. § 4 Abs. 2 PflegeZG). Entsprechen­des (s. Aus­führun­gen oben zu § 3 u. § 4) gilt auch, wenn ein/e minderjährige/r pflegebedürftige/r nahe/r Angehöriger/r in häus­lich­er oder außer­häus­lich­er Umge­bung gepflegt wird (s. § 3 Abs. 5 PflegeZG) oder ein/e nahe/r Angehörige/r begleit­et wird, bei der bzw. bei dem keine Aus­sicht auf Heilung beste­ht und nur noch eine begren­zte Lebenser­wartung von weni­gen Monat­en vor­liegt (s. § 3 Abs. 6 PflegeZG).

Kom­bi­na­tion von Pflegezeit und Fam­i­lienpflegezeit (Aus­führun­gen zur Fam­i­lienpflegezeit: siehe AKA-Info Nr. 8/2021)

Beschäftigte kön­nen unmit­tel­bar im Anschluss aneine Pflegezeit* Fam­i­lienpflegezeit oder eine Freis­tel­lung nach § 2 Absatz 5 des Fam­i­lienpflegezeit­ge­set­zes zur Pflege oder Betreu­ung derselben/desselben pflegebedürfti­gen Ange­höri­gen in Anspruch nehmen (s. § 3 Abs. 3 Satz 4 PflegeZG); sie müssen dies spätestens 3 Monate* vor Beginn der Fam­i­lienpflegezeit dem Arbeit­ge­ber ankündi­gen (s. § 3 Abs. 3 Satz 5 PflegeZG). Dabei darf die Summe der (Familien-)Pflege-Zeiten die Gesamt­dauer von 24 Monat­en je pflegebedürftigem nahen Ange­höri­gen nicht über­schre­it­en (s. § 4 Abs. 1 Satz 4).
Beschäftigte kön­nen unmit­tel­bar im Anschluss an eine Fam­i­lienpflegezeit oder eine Freis­tel­lung nach § 2 Absatz 5 des Fam­i­lienpflegezeit­ge­set­zes* Pflegezeit zur Pflege oder Betreu­ung derselben/desselben pflegebedürfti­gen Ange­höri­gen in Anspruch nehmen (s. § 3 Abs. 3 Satz 6 PflegeZG); sie müssen dies spätestens 8 Wochen* vor Beginn der Fam­i­lienpflegezeit dem Arbeit­ge­ber ankündi­gen (s. § 3 Abs. 3 Satz 6 PflegeZG). Dabei darf die Summe der (Familien-)Pflege-Zeiten die Gesamt­dauer von 24 Monat­en je pflegebedürftigem nahen Ange­höri­gen nicht über­schre­it­en (s. § 4 Abs. 1 Satz 4).

Wegen Coro­na wur­den Son­der­regelun­gen beschlossen, zunächst bis Jahre­sende 2020, dann bis zum 31.03.2021, dann bis zum 30.06.2021 und nun bis zum 31.12.2021.

*Im Gesetz zur Fort­gel­tung der die epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite betr­e­f­fend­en Regelun­gen vom 29.03.2021 wurde fest­gelegt, dass Beschäftigte mit Zus­tim­mung des Arbeit­ge­bers nach ein­er been­de­ten Pflegezeit zur Pflege oder Betreu­ung des­sel­ben pflegebedürfti­gen Ange­höri­gen „Restzeit­en“ an Pflegezeit­erneut (und nicht nur ein­ma­lig, wie in § 4a Abs. 1 PflegeZG aus­ge­führt, son­dern ggf. mehrfach) bis zur Höch­st­dauer von 6 Monat­en inner­halb eines zeitlichen Gesam­trah­mens von 24 Monat­en bis zum 31.12.2021 in Anspruch nehmen kön­nen (§ 9 Abs. 7 PflegeZG).

*Des Weit­eren wurde fest­gelegt, dass eine Fam­i­lienpflegezeit oder eine Freis­tel­lung nach § 2 Abs. 5 des Fam­i­lienpflegezeit­ge­set­zes sich nicht unmit­tel­bar an eine Pflegezeit (derselben/desselben zu betreuen­den nahen Ange­höri­gen) anschließen muss, wenn der Arbeit­ge­ber zus­timmt und die Gesamt­dauer von 24 Monat­en nicht über­schrit­ten wird und die Fam­i­lienpflegezeit bzw. die Freis­tel­lung nach § 2 Abs, 5 des Fam­i­lienpflegezeit­ge­set­zes spätestens am 31.12.2021 endet (s. § 9 Abs. 4 Satz 1 PflegeZG).

*Die Ankündi­gung kann kurzfristiger, näm­lich spätestens 10 Tage vor Beginn der Fam­i­lienpflegezeit bzw. der Freis­tel­lung nach § 2 Abs. 5 des Fam­i­lienpflegezeit­ge­set­zes erfol­gen (s. § 9 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG).

*Die entsprechen­den Regelun­gen wur­den für den Fall fest­gelegt, dass zuerst Fam­i­lienpflegezeit bzw. Freis­tel­lung nach § 2 Abs. 5 Fam­i­lienpflegezeit­ge­setz in Anspruch genom­men wird und danach Pflegezeit (s. § 9 Abs. 5).

Mit fre­undlichen Grüßen

Ihr AKA PhV BW

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