AKA-Info 3/2021: Das Pflegezeitgesetz mit den aktuellen Corona-Sonderregelungen – INFOS für L. i. A.
7. Mai 2021
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern (vgl. § 1 PflegeZG).
Aus Anlass der Covid-19-Pandemie wurden vorübergehend bis zum 30.06.2021 bestimmte Regelungen zugunsten der Beschäftigten (betrifft auch L. i. A.) geändert.
Es wird zwischen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (s. § 2 PflegeZG) und Pflegezeit (s. § 3 PflegeZG) unterschieden:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
Gemäß § 2 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage* der Arbeit fernzubleiben, um für eine/n pflegebedürftige/n nahe/n Angehörige/n in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Dabei müssen sie ihrem Arbeitgeber ihre Verhinderung und deren Dauer unverzüglich mitteilenund eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Pflege bzw. der organisatorischen Maßnahmen (s. oben) vorlegen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).
Ein Anspruch auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 4a Abs, 3 SGB XI.
Wegen Corona wurden Sonderregelungen beschlossen, zunächst bis Jahresende 2020, dann bis zum 31.03.2021, nun bis zum 30.06.2021.
*Im Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 wurde die Maximaldauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von 10 auf 20 Arbeitstage für den Fall einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation erhöht (vgl. auch § 9 Abs. 1 PflegeZG); für einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld in diesem Fall wurde auf § 150 Abs. 5d SGB XI verwiesen (vgl. auch § 9 Abs. 2 PflegeZG).
Pflegezeit (bei vorhersehbarer, länger andauernder Pflege(-notwendigkeit)):
Gemäß § 3 Abs. 1 können sich Beschäftigte vollständig oder teilweise freistellen lassen, um eine/n pflegebedürftige/n nahe/n Angehörige/n in häuslicher Umgebung pflegen zu können. Dabei müssen sie die Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse bzw. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen (s. § 3 Abs. 2 PflegeZG) und spätestens 10 Arbeitstage vorher die Pflegezeit schriftlich dem Arbeitgeber ankündigen sowie den Umfang der Freistellung (zu wieviel Prozent) und den Zeitraum erklären (s. § 3 Abs. 3 PflegeZG).
Für jede/n pflegebedürftige/n Angehörige/n kann die/der Beschäftigte maximal 6 Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen (s. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Für einen kürzeren Zeitraum (als die o. g. 6 Monate) in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (s. § 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG)*. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (s. § 4 Abs. 1 Satz 3 PflegeZG)*. Besteht die Pflege(-notwendigkeit) – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr, so endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Zustände (s. § 4 Abs. 2 PflegeZG). Der Arbeitgeber ist unverzüglich zu unterrichten; mit seinem Einverständnis kann die Pflegezeit vorzeitig beendet werden (s. § 4 Abs. 2 PflegeZG).
Entsprechendes (s. Ausführungen oben zu §§ 3 u. 4) gilt auch, wenn ein/e minderjährige/r pflegebedürftige/r nahe/r Angehöriger/r in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung gepflegt wird (s. § 3 Abs. 5 PflegeZG) oder ein/e nahe/r Angehörige/r begleitet wird, bei der bzw. bei dem keine Aussicht auf Heilung besteht und nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von wenigen Monaten vorliegt (s. § 3 Abs. 6 PflegeZG).
Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit (Ausführungen zur Familienpflegezeit: s. AKA-Info Nr. 4/2021)
Beschäftigte können unmittelbar im Anschluss an eine Pflegezeit *Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Betreuung derselben/desselben pflegebedürftigen Angehörigenin Anspruch nehmen (s. § 3 Abs. 3 Satz 4 PflegeZG); sie müssen dies spätestens 3 Monate* vor Beginn der Familienpflegezeit dem Arbeitgeber ankündigen (s.§ 3 Abs. 3 Satz 5 PflegeZG). Dabei darf die Summe der (Familien-)Pflege-Zeiten die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (s. § 4 Abs. 1 Satz 4).
Beschäftigte können unmittelbar im Anschluss an eine Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes *Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung derselben/desselben pflegebedürftigen Angehörigenin Anspruch nehmen (s. § 3 Abs. 3 Satz 6 PflegeZG); sie müssen dies spätestens 8 Wochen* vor Beginn der Familienpflegezeit dem Arbeitgeber ankündigen (s. § 3 Abs. 3 Satz 6 PflegeZG). Dabei darf die Summe der (Familien-)Pflege-Zeiten die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (s. § 4 Abs. 1 Satz 4).
Wegen Corona wurden Sonderregelungen beschlossen, zunächst bis Jahresende 2020, dann bis zum 31.03.2021, nun bis zum 30.06.2021.
*Im Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021 wurde festgelegt, dass Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers nach einer beendeten Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen „Restzeiten“ an Pflegezeit erneut (und nicht nur einmalig, wie in § 4a Abs. 1 PflegeZG ausgeführt, sondern ggf. mehrfach) bis zur Höchstdauer von 6 Monaten innerhalb eines zeitlichen Gesamtrahmens von 24 Monaten bis zum 30.06.2021 in Anspruch nehmen können (§ 9 Abs. 7 PflegeZG).
*Des Weiteren wurde festgelegt, dass eine Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Abs. 5 des Familienpflegezeitgesetzes sich nicht unmittelbar an eine Pflegezeit (derselben/desselben zu betreuenden nahen Angehörigen) anschließen muss, wenn der Arbeitgeber zustimmt und die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten wird und die Familienpflegezeit bzw. die Freistellung nach § 2 Abs, 5 des Familienpflegezeitgesetzes spätestens am 30.06.2021 endet (s. § 9 Abs. 4 Satz 1 PflegeZG).
*Die Ankündigung kann kurzfristiger, nämlich spätestens 10 Tage vor Beginn der Familienpflegezeit bzw. der Freistellung nach § 2 Abs. 5 des Familienpflegezeitgesetzes erfolgen (s. § 9 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG).
*Die entsprechenden Regelungen wurden für den Fall festgelegt, dass zuerst Familienpflegezeit bzw. Freistellung nach § 2 Abs. 5 Familienpflegezeitgesetz in Anspruch genommen wird und danach Pflegezeit (s. § 9 Abs. 5).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr AKA PhV BW