AKA-Info 4/2018: Probezeit für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (vgl. TV‑L §§ 2, 30) und Beurteilungen (Unterrichtsbesuche)

24. Oktober 2018

 

An die neu eingestell­ten Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis

Zweck der Probezeit
Fest­stel­lung der Bewährung im Blick auf Eig­nung, Befähi­gung und fach­liche Leis­tung

Dauer der Probezeit:
Die Dauer der Probezeit unter­schei­det sich je nach Beschäf­ti­gungsart; zu unter­schei­den sind:

1. Sog. “Vertre­tungslehrkräfte” mit befris­tetem Ver­trag: bei Befris­tung mit Sach­grund: 6 Monate; bei Befris­tung ohne Sach­grund: 6 Wochen.
2. Neu eingestellte Lehrkräfte mit unbe­fris­tetem Arbeitsver­trag:
6 Monate.
3. Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit Über­nah­mezusage ins Beamten­ver­hält­nis:
6 Monate (z.B. Son­dere­in­stel­lun­gen ver­schieden­er Art).

Unter­richts­be­suche (zwis­chen Herb­st- und Wei­h­nachts­fe­rien):
Grund­sät­zlich wer­den Unter­richts­be­suche (UB) zur Probezeit für Arbeit­nehmer und Beamte auf die gle­iche Weise durchge­führt. Seit dem 01.01.2010 ist die Ver­wal­tungsvorschrift “Beratungs­ge­spräch und dien­stliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen” (AZ: 14 — 0300.41/238) in der Fas­sung vom 10.08.2009 (veröf­fentlicht in K. u. U. 2009, S. 200) für diese Unter­richts­be­suche maßge­blich.

1. „Vertre­tungslehrkräfte“ mit befris­tetem Arbeitsver­trag:
Entsprechend der bish­eri­gen Prax­is sind Unter­richts­be­suche (UB) durch den Schulleit­er möglich.

2. Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit unbe­fris­tetem Arbeitsver­trag
(LiA, unbe­fris­tet): „Probezeit­beurteilung“
UB durch den Schulleit­er (SL), in der Regel unangekündigt, benotet. Der SL kann sich bei der Beurteilung durch Fachberater/innen unter­stützen lassen. (KM,26.6.2006;AZ:14–0300.41/275). Bei der 3 Monate vor Ablauf der Probezeit abzugeben­den Beurteilung kann sich die Schu­lauf­sichts­be­hörde das maßge­bliche Gesam­turteil vor­be­hal­ten, wenn hier­für ein beson­deres dien­stlich­es Bedürf­nis beste­ht. (KM,30.1.2007; AZ: 76–6412.00123). Im Fach Reli­gion erfol­gt die Beurteilung im Ein­vernehmen mit den kirch­lichen Beauf­tragten.
Wir empfehlen Ihnen grund­sät­zlich: Sprechen Sie mit Ihrem SL und fra­gen Sie Ihren ÖPR nach den an der Schule üblichen Vorge­hensweisen.

3. Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit der Zusage auf Über­nahme ins Beamten­ver­hält­nis:
UB grund­sät­zlich wie bei LiA, unbe­fris­tet.

4. Beste­hen der Probezeit
Zum Beste­hen der Probezeit muss die Bewährung fest­gestellt sein. Diese liegt in der Regel vor, wenn alle Teil­beurteilun­gen min­destens „aus­re­ichend“ sind; es kommt aber auch auf die ver­balen For­mulierun­gen in der Beurteilung an. In diesem Zusam­men­hang ist der Gesicht­spunkt, ob die bzw. der Beschäftigte für die Tätigkeit geeignet ist, von zen­traler Bedeu­tung. Die Bew­er­tung der einzel­nen Leis­tungsmerk­male erfol­gt durch ver­bale Beschrei­bung ohne Note. Die Ver­gabe hal­ber Noten ist nach der VwV Beratungs­ge­spräch und dien­stliche Beurteilung (der Lehrer an öffentlichen Schulen) möglich. Eine weit­ere Probezeit­beurteilung find­et während des Arbeit­nehmerver­hält­niss­es nicht mehr statt.

Wenn Sie weit­ere Fra­gen haben, wen­den Sie sich bitte an uns. Wir helfen gerne!

Mit fre­undlichen Grüßen
Ihr AKA PhV BW

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