AKA-Info 5/2017: Probezeit für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis

8. September 2017

 

Info Nr. 05 / 2017
September 2017

Probezeit für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (vgl. TV-L §§ 2, 30) und Beurteilungen (Unterrichtsbesuche)

Zweck der Probezeit

Feststellung der Bewährung im Blick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung

Dauer der Probezeit

Die Dauer der Probezeit unterscheidet sich je nach Beschäftigungsart; zu unterscheiden sind:

1. Sog. „Vertretungslehrkräfte“ mit befristetem Vertrag: bei Befristung mit Sachgrund: 6 Monate; bei Befristung ohne Sachgrund: 6 Wochen.
2. Neu eingestellte Lehrkräfte mit unbefristetem Arbeitsvertrag:
6 Monate.
3. Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis mit Übernahmezusage ins Beamtenverhältnis:
6 Monate (z.B. Sondereinstellungen verschiedener Art).

Unterrichtsbesuche (zwischen Herbst- und Weihnachtsferien)

Grundsätzlich werden Unterrichtsbesuche (UB) zur Probezeit für Arbeitnehmer und Beamte auf die gleiche Weise durchgeführt. Seit dem 01.01.2010 ist die Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ (AZ: 14 – 0300.41/238) in der Fassung vom 10.08.2009 (veröffentlicht in K. u. U. 2009, S. 200) für diese Unterrichtsbesuche maßgeblich.

1. „Vertretungslehrkräfte“ mit befristetem Arbeitsvertrag

Entsprechend der bisherigen Praxis sind Unterrichtsbesuche (UB) durch den Schulleiter möglich.

2. Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis mit unbefristetem Arbeitsvertrag

(LiA, unbefristet): „Probezeitbeurteilung“
UB durch den Schulleiter (SL), in der Regel unangekündigt, benotet. Der SL kann sich bei der Beurteilung durch Fachberater/innen unterstützen lassen. (KM,26.6.2006;AZ:14-0300.41/275). Bei der 3 Monate vor Ablauf der Probezeit abzugebenden Beurteilung kann sich die Schulaufsichtsbehörde das maßgebliche Gesamturteil vorbehalten, wenn hierfür ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht. (KM,30.1.2007; AZ: 76-6412.00123). Im Fach Religion erfolgt die Beurteilung im Einvernehmen mit den kirchlichen Beauftragten.
Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich: Sprechen Sie mit Ihrem SL und fragen Sie Ihren ÖPR nach den an der Schule üblichen Vorgehensweisen.

3. Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis mit der Zusage auf Übernahme ins Beamtenverhältnis

UB grundsätzlich wie bei LiA, unbefristet.

4. Bestehen der Probezeit

Zum Bestehen der Probezeit muss die Bewährung festgestellt sein. Diese liegt in der Regel vor, wenn alle Teilbeurteilungen mindestens „ausreichend“ sind; es kommt aber auch auf die verbalen Formulierungen in der Beurteilung an. In diesem Zusammenhang ist der Gesichtspunkt, ob die bzw. der Beschäftigte für die Tätigkeit geeignet ist, von zentraler Bedeutung. Die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale erfolgt durch verbale Beschreibung ohne Note. Die Vergabe halber Noten ist nach der VwV Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung (der Lehrer an öffentlichen Schulen) möglich. Eine weitere Probezeitbeurteilung findet während des Arbeitnehmerverhältnisses nicht mehr statt.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns. Wir helfen gerne!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr AKA PhV BW

 

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