AKA-Info 6/2016: Probezeit

14. September 2016

Info Nr. 6 / 2016
Sep­tem­ber 2016

An die neu eingestellten Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis: Probezeit für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (vgl. TV‑L §§ 2, 30) und Beurteilungen (Unterrichtsbesuche)

Zweck der Probezeit

Fest­stel­lung der Bewährung im Blick auf Eig­nung, Befähi­gung und fach­liche Leis­tung

Dauer der Probezeit

Die Dauer der Probezeit unter­schei­det sich je nach Beschäf­ti­gungsart; zu unter­schei­den sind:

    1. Sog. “Vertre­tungslehrkräfte” mit befris­tetem Ver­trag: bei Befris­tung mit Sach­grund: 6 Monate; bei Befris­tung ohne Sach­grund: 6 Wochen.

    2. Neu eingestellte Lehrkräfte mit unbe­fris­tetem Arbeitsver­trag: 6 Monate.

    3. Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit Über­nah­mezusage ins Beamten­ver­hält­nis: 6 Monate (z.B. Son­dere­in­stel­lun­gen ver­schieden­er Art).

Unter­richts­be­suche (zwis­chen Herb­st- und Wei­h­nachts­fe­rien)

Grund­sät­zlich wer­den Unter­richts­be­suche (UB) zur Probezeit für Arbeit­nehmer und Beamte auf die gle­iche Weise durchge­führt. Seit dem 01.01.2010 ist die Ver­wal­tungsvorschrift “Beratungs­ge­spräch und dien­stliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen” (AZ: 14 — 0300.41/238) in der Fas­sung vom 10.08.2009 (veröf­fentlicht in K. u. U. 2009, S. 200) für diese Unter­richts­be­suche maßge­blich.

1. “Vertre­tungslehrkräfte” mit befris­tetem Arbeitsver­trag
Entsprechend der bish­eri­gen Prax­is sind Unter­richts­be­suche (UB) durch den Schulleit­er möglich.

2. Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit unbe­fris­tetem Arbeitsver­trag
(LiA, unbe­fris­tet): “Probezeit­beurteilung“
UB durch den Schulleit­er (SL), in der Regel unangekündigt, benotet. Der SL kann sich bei der Beurteilung durch Fachberater/innen unter­stützen lassen. (KM,26.6.2006;AZ:14–0300.41/275). Bei der 3 Monate vor Ablauf der Probezeit abzugeben­den Beurteilung kann sich die Schu­lauf­sichts­be­hörde das maßge­bliche Gesam­turteil vor­be­hal­ten, wenn hier­für ein beson­deres dien­stlich­es Bedürf­nis beste­ht. (KM,30.1.2007; AZ: 76–6412.00123). Im Fach Reli­gion erfol­gt die Beurteilung im Ein­vernehmen mit den kirch­lichen Beauf­tragten.
Wir empfehlen Ihnen grund­sät­zlich: Sprechen Sie mit Ihrem SL und fra­gen Sie Ihren ÖPR nach den an der Schule üblichen Vorge­hensweisen.

3. Lehrkräfte im Arbeit­nehmerver­hält­nis mit der Zusage auf Über­nahme ins Beamten­ver­hält­nis
UB grund­sät­zlich wie bei LiA, unbe­fris­tet.

4. Beste­hen der Probezeit
Wird min­destens die Note ” aus­re­ichend” erre­icht, ist die Bewährung erbracht und die Probezeit bestanden (vgl. aber unten: ver­bale Beurteilun­gen). Die Bew­er­tung der einzel­nen Leis­tungsmerk­male erfol­gt durch ver­bale Beschrei­bung ohne Note. Es kommt auch auf die ver­balen For­mulierun­gen in der Beurteilung an. Die Bewährung muss fest­gestellt sein. Die Ver­gabe hal­ber Noten ist nach der VwV Beratungs­ge­spräch und dien­stliche Beurteilung (der Lehrer an öffentlichen Schulen) möglich. Eine weit­ere Probezeit­beurteilung find­et während des Arbeit­nehmerver­hält­niss­es nicht mehr statt.

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